26.04.2018

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (April 2018)

Bei einem Lagerplatz für Kirmesfahrgeschäfte handelt es sich um eine grundsätzlich baugenehmigungsbedürftige bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnungen. Ein Konglomerat von Lastkraftwagen und Anhängern ist im Hinblick auf das städtebauliche Erscheinungsbild mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich unvereinbar.

Rechtsprechung Mobilheim Kirmes Bierbike Hundebiss Abfall
Gericht Datum Aktenzeichen
OVG Schleswig 08.03.2018 2 LB 97/17; 2 LB 98/17
Mobilheime sind keine Immobilien und entsprechen damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, die auf Dauerstandplätzen stehen, erheben wolle, müsse sie dies in einer Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Weil die Gemeinde dies nicht getan hatte, hob das Gericht die Zweitwohnungssteuerbescheide an die Eigentümer der Mobilheime auf.
OVG Saarlouis 27.02.2018 2 A 451/17
Bei einem Lagerplatz für Kirmesfahrgeschäfte handelt es sich um eine grundsätzlich baugenehmigungsbedürftige bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnungen. Ein Konglomerat von Lastkraftwagen und Anhängern ist im Hinblick auf das städtebauliche Erscheinungsbild mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich unvereinbar. Lagerplätze zählen nicht zu den nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben, jedenfalls wenn es an jeder funktionellen Zuordnung zur vorhandenen Bebauung fehlt.
VG Berlin 22.02.2018 Vergleich, nicht bekannt
In Berlin dürfen Bierbikes (Riesenfahrräder mit bis zu 16 Sitzplätzen, Musikanlage und 30 Liter Bier vom Fass) mit Einschränkungen vorerst weiterbetrieben werden. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich das Bezirksamt und der Betreiber des Bierbikes, der gegen die einschränkende Sondernutzungserlaubnis geklagt hatte, auf einen Kompromiss: Die zeitliche Beschränkung auf das Wochenende wurde aufgehoben. Fahrten am Samstag und Sonntag sind uneingeschränkt möglich. Das Bierbike darf bestimmte Straßen („touristische Hotspots“) nicht befahren. Die Sondernutzungserlaubnis ist bis Ende Februar 2019 gültig.
OLG Oldenburg 08.11.2017 9 U 48/17
Wird eine Frau von dem Hund eines Bekannten gebissen, als sie sich zu diesem hinunterbeugt, realisiert sich eine spezifische Tiergefahr. Der Halter haftet für den Schaden. Die geschädigte Person kann unter dem Aspekt der Tierhalterhaftung vollen Schadensersatz verlangen.
OVG Bremen 11.09.2017 1 LA 260/16
Befindet sich vor dem Grundstück kein Gehweg, betrifft die Reinigungspflicht auch Mischverkehrsflächen, die im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche sowohl dem Fahrzeug- als auch dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Die Reinigungspflicht besteht für einen Randstreifen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand, also für den Straßenteil, dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. (Hinweis: Das betreffende Grundstück hatte keinen Gehweg.)
BVerwG 11.07.2017 7 C 36.15
Die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG, wonach gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen sind, stellt keine Entscheidungsfrist für die Abfallbehörde dar; die Abfallbehörde kann auch nach Ablauf der Frist Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG treffen. Altkleider und Schuhe, die in öffentlich zugänglichen Containern gesammelt werden, sind Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KrWG.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)