07.06.2016

Obdachlose Unionsbürger können nicht ohne Weiteres auf Heimreise verwiesen werden

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass obdachlose Unionsbürger, die die Unterbringung in einer Notunterkunft begehren, nicht regelmäßig auf eine von ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmende Selbsthilfemöglichkeit in Form der Rückreise in ihr Herkunftsland verwiesen werden können; ein vorläufiger Anspruch auf Einweisung in eine Notunterkunft besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2016 , Az. OVG 1 S 1.16).

Obdachloser schläft auf der Straße

Die obdachlosen, nicht erwerbstätigen Antragsteller (eine Mutter mit ihren vier minderjährigen Kindern) rumänischer Staatsangehörigkeit halten sich als Unionsbürger im Rahmen des europäischen Freizügigkeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland auf. Gegenwärtig werden ihnen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewährt. Sie beantragten die Gewährung einer Unterkunft.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die begehrte Unterbringung u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass die Antragsteller die Gefahr der Obdachlosigkeit auf einfacherem Wege beseitigen könnten, denn sie hätten die (gegebenenfalls von der Behörde zu finanzierende) Möglichkeit, nach Rumänien zurückzureisen. Das Oberverwaltungsgericht billigte einen vorübergehenden Unterbringungsanspruch von drei Monaten.

Entscheidungsgründe

  • Den Antragstellern wird ein vorübergehender Unterbringungsanspruch von drei Monaten zugebilligt.
  • Eine Rückreise kommt nur in Betracht, wenn im Herkunftsland tatsächlich konkrete Unterkunftsmöglichkeiten gegeben sind oder wenn die Obdachloseneinweisung sonst in eine vom Gefahrenabwehrrecht nicht mehr gedeckte Dauerwohnung „umschlagen“ könnte und wenn dadurch unionsrechtlich zulässige sozialrechtliche Beschränkungen unterlaufen würden.
  • Die Sicherung einer Dauerunterkunft ist Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Sind die Betroffenen nach den Maßgaben des Freizügigkeits- und Sozialrechts von Sozialleistungen ausgeschlossen, droht ein „Umschlagen“. Dann ist den Betroffenen anzubieten, die Rückreise gegebenenfalls behördlich zu finanzieren (Rückreiseoption) und eine Unterkunft nur für die kurze Zeit zu gewähren, die zur Beseitigung der akuten Notlage und zur Vorbereitung einer geordneten Rückreise erforderlich ist.
  • Bleibt die Rückkehroption ungenutzt, besteht keine behördliche Verpflichtung mehr zur Beseitigung der Obdachlosigkeit.
  • In dem hier entschiedenen Fall sind die Antragsteller indes unterzubringen, da sie nach einer – allerdings umstrittenen – Entscheidung des Bundesozialgerichts nicht gänzlich von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)