16.12.2021

Befugnisse der Länder für Kontaktbeschränkungen erweitert

Noch immer operiert die Politik hinter den Wellen und reagiert auf diese, anstatt vor die Welle zu kommen und deren Aufbauen zu unterbinden, wie Virologen fordern.

Kontaktbeschränkungen erweitert

Reaktion auf Impfdurchbrüche

Obwohl zur Prävention vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 seit Monaten gut verträgliche und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung stehen, die vor schweren Krankheitsverläufen schützen und gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung reduzieren, steigt die Zahl der Impfdurchbrüche. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass auch bei geimpften und genesenen Personen ein verbleibendes Risiko einer Infektionsgefahr besteht, sowohl im Hinblick darauf, dass sie sich (erneut) anstecken können, als auch, dass sie das Virus weiter verbreiten.

Daher bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin auch mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen in ganz Deutschland umfangreicher Schutzmaßnahmen, zu denen auch Beschränkungen privater Zusammenkünfte (Kontaktbeschränkungen) gehören können.

>>> Lesen Sie auch „Gefälschte Impfausweise: Wie Ordnungsbehörden damit umgehen“

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geändert

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 10.12.2021 (BGBl. I Nr. 83, Seite 5175) wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Regelungen zu treffen,

  • nach denen auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Anzahl der teilnehmenden Personen bei zahlenmäßig beschränkten privaten Zusammenkünften berücksichtigt werden, an denen auch Personen teilnehmen, bei denen nicht von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SchAusnahmV),
  • um die Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, an denen ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen, zu begrenzen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SchAusnahmV).

Anordnen von Kontaktbeschränkungen nach Verhältnismäßigkeit

Ein wesentliches Kriterium gerichtlicher Kontrolle von Schutzmaßnahmen zum Eindämmen des Infektionsgeschehens ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte. Daher ist die Änderung so ausgestaltet, dass die Länder je nach landesspezifischen Besonderheiten des Pandemieverlaufs von der Befugnis Gebrauch machen können, z. B. wenn es bereits (auch teilweise) zu einer Überbelastung der Kapazitäten des Gesundheitswesens gekommen ist.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)