02.02.2022

Gesichtsmaske bei Geschwindigkeitsverstoß beschlagnahmen?

Ein Mann hatte sich anscheinend den Film „Zorro“ angesehen und ritt auf seinem fahrbaren Untersatz mit einer aufgesetzten schwarzen Gesichtsmaske mehrfach in Radarfallen. Die Gesichtsmaske wurde sichergestellt. Gegen die Sicherstellung klagte er (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 10.01.2022, Az. 5 K 737/21.NW).

Gesichtsmaske Geschwindigkeitsverstoß

9 Geschwindigkeitsverstöße in 2 Jahren

Ein Fahrzeugführer beging in zwei Jahren neun teils erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. In einigen Fällen trug der Fahrer eine Gesichtsmaske. Zunächst verliefen die Ermittlungen zur Identifizierung des Täters erfolglos.

In einer anderen Angelegenheit wurden die Wohnung und der Pkw des Fahrers durchsucht. Dabei wurden u. a. drei Gesichtsmasken gefunden, davon eine im Pkw, und sichergestellt. Ein „Blitzerfoto“ zeigt eine deutliche Ähnlichkeit des Betroffenen mit der Person auf dem geblitzten Bild. Der Fahrer verlangte die Herausgabe der Masken mit der Begründung, diese würde er als Schutz beim Paintballspiel aufsetzen. Er klagte gegen die Sicherstellung.

Gegenwärtige Gefahr

Zum Zeitpunkt der Sicherstellung hat die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Fahrer die Masken in Zukunft erneut einsetzen wird, um seine Identität bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verschleiern. Für diese Annahme spricht, dass insgesamt neun Fahrerermittlungen wegen Geschwindigkeitsverstößen unter Einsatz des Pkw des Fahrers erforderlich waren, bei denen der Fahrer oder die Fahrerin teilweise Masken getragen hat. Schließlich wurde eine der drei sichergestellten Masken auch im Auto gefunden.

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Unschuldsvermutung bei Gefahrenabwehr nicht relevant

Die Unschuldsvermutung wird durch die Sicherstellung nicht infrage gestellt, denn sie gilt nur bei der Strafverfolgung. Das Vorliegen einer Gefahr knüpft aber nicht an die Schuld oder Unschuld eines Störers an, sondern ausschließlich an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dem Betroffenen muss daher nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich der Täter war. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefahr vorliegt, ist eine Prognoseentscheidung, bei der typischerweise nur Anhaltspunkte und Wahrscheinlichkeiten ausschlaggebend sind.

Ergebnis

Die Klage gegen die Sicherstellung der Gesichtsmaske wurde abgewiesen.

Hinweise:

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)