01.10.2021

Corona und der Problemfall Tanzen

Tanzen ist eine der schönsten Freizeitbeschäftigungen und drückt vielfältige Emotionen aus. Wie gehen die Ordnungsbehörden mit Tanzveranstaltungen um? Wir geben einen Überblick über die aktuellen Urteile zu diesem Thema.

Während Corona ist Tanzen zum Problemfall geworden.

Tanzen nur mit Maske

100 vollständig geimpfte oder von einer SARS-CoV-2 Erkrankung genesene Personen (2G-Status) wollten einen Geburtstag in einem angemieteten Penthouse feiern und das Tanzbein schwingen. Das OVG Hamburg pochte indes auf § 4a Abs. 3 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Hansestadt, der für private Feierlichkeiten ab 11 teilnehmenden Personen unabhängig von deren Status 2G eine Maskenpflicht vorsieht. Aufgrund von Corona durften sie also nicht ohne Maske tanzen.

OVG Hamburg, Beschl. vom 13.09.2021, Az. 5 Bs 219/21

Geimpfte und Genesene dürfen in Berliner Clubs trotz Corona tanzen

Das in § 34 Abs. 1 der 3. InfSchMV geregelte Verbot, dass Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen i. S. der GewO in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen, ist in Bezug auf Geimpfte und Genesene unverhältnismäßig. Betreiber von Diskotheken werden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Diese Einschränkungen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infektionsgeschehen insgesamt haben. Negativ getestete Personen genießen demgegenüber keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen von Covid-19, insbesondere durch die Delta-Variante. Ein Corona-Test ist auch nur eine Momentaufnahme. Daher besteht bei Personen, die nicht unter 2G fallen, insoweit weiterhin eine Gefahrenlage, welche die Aufrechterhaltung des Tanzverbots rechtfertigt.

VG Berlin, Beschl. vom 20.08.2021, Az. 14 L 467/21

Kein Anspruch auf Duldung einer Tanzveranstaltung in einem Restaurant

Eine Tanzveranstaltung in einem Innenraum eines Restaurants auf der Reeperbahn darf nicht stattfinden. Vorgesehen war ein Event von 23 Uhr bis 5 Uhr morgens. Ein DJ sollte Musik auflegen, die Gäste sollten sich mit Getränken erfrischen. Unabhängig davon ob sie geimpft oder genesen sind, sollten sich die Gäste einem Antigenschnelltest unterziehen. Die Testpflicht sollte auch für die Mitarbeiter des Restaurants gelten.

Das VG entschied, die geplante Veranstaltung verstößt gegen zahlreiche Vorgaben der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, insbesondere die Beschränkung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze auf 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), das Tanzverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) und die Sperrstundenregelung (§ 15 Abs. 4 Satz 1). Diese Einschränkungen, so das VG, sind trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere verhältnismäßig. Den Gefahren werde insbesondere nicht hinreichend durch die vorgesehene tagesaktuelle Testung aller anwesenden Personen begegnet.

VG Hamburg, Beschl. vom 20.08.2021, Az. 2 E 3591/21

Der Hochzeitstanz ist erlaubt

Die Darbietung eines Hochzeitstanzes ist gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO erlaubt und fällt nicht unter das Tanzverbot auf Veranstaltungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO. Den Gästen der Hochzeitsfeier ist das Tanzen hingegen untersagt.

VG Hamburg, Beschl. vom 23.09.2020, Az. 9 E 3964/20

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)