31.08.2021

Corona: Länder setzen 3G-Regel um, Hamburg beschließt 2G

Der Druck auf die Bürger, die sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollen, nimmt zu: Nach der Einführung von 3G bzw. 2G werden die Corona-Tests ab 11. Oktober kostenpflichtig.

Corona 3G 2G

3G-Regel bundesweit in Kraft

In allen Bundesländern gilt ab dem 23. August die 3G-Regel. Das bedeutet: Wer öffentlich zugängliche Innenräumen betritt, muss gegen SARS-Cov-2 geimpft, von COVID-19 genesen oder negativ gegen das Virus getestet sein.

3G gilt für den Besuch von Gaststätten, Hotels, Frisören und bei anderen körpernahen Dienstleistungen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und Sporthallen, Veranstaltungen jeder Art, Kinos, Krankenhäusern, Reha- oder Behinderteneinrichtungen sowie Pflegeheimen.

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Wer nicht nachweisen kann, über den vollständigen Impfschutz zu verfügen bzw. genesen zu sein, benötigt als zusätzliche Eintrittskarte einen negativen Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden ist. Ein PCR-Test ist 48 Stunden gültig. Nicht vollständig geimpfte bzw. genesene Hotelgäste müssen die Tests täglich bzw. nach Ablauf von 48 Stunden (PCR-Test) wiederholen.

Nach dem Auslaufen der Bundesnotbremse hatten der Bund und die Länder vereinbart, bis zu diesem Termin die 3G-Regel in die Corona-Verordnungen zu implementieren. Dies ist nun geschehen.

Niedersachsen und Thüringen wählen Stufenmodel

Niedersachsen und Thüringen setzen auf drei Warnstufen. Welche Warnstufe regional gilt, bestimmt sich nach der 7-Tage-Inzidenz, der Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen des Landes sowie der durchschnittlichen Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohner.

Allein abgestellt auf die Inzidenz bedeutet das in Bezug auf Niedersachsen: Ab 35 bis 100 gilt die Warnstufe 1, 100 bis 200 die Stufe 2 und bei mehr als 200 die Stufe 3. Erst wenn an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Grenzwerte überschritten werden, die Warnstufe regional festgelegt.

In der Warnstufe 1 gilt die 3G-Regel. Zutritt zu Innenräumen von Restaurants, Hotels oder Fitnessstudios usw. haben nur Geimpfte, Genesene und Getestete. In den Eskalationsstufen 2 und 3 werden die Schutzmaßnahmen von den örtlichen Infektionsschutzbehörden regional bzw. dem Land verschärft.

Hinweis: Auf den Internetseiten der Länder werden die 3G-Regel und das Modell der Warnstufen anschaulich in Grafiken dargestellt.

Hamburg beschließt 2G-Optionsmodell

Hamburg eröffnet als erstes Bundesland Betreibern von Einrichtungen wie oben genannt und Veranstaltern die Möglichkeit, das 2G-Optionsmodell anzuwenden: Entscheidet sich ein Betreiber bzw. Veranstalter, nur noch vollständig geimpften und genesenen Personen den Eintritt zu gestatten, entfallen damit die Abstandsgebote und die zahlenmäßige Beschränkung der Gäste.

Die Maskenpflicht sowie die vorherige Anmeldung und Kontaktdatenerfassung gilt unabhängig von 2G aber weiterhin. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ausgenommen.

Das Hamburger Model weist darauf hin, das Beschränkungen für geimpfte und genesene Personen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zulässig sind. Sollten im Verlauf der vierten Welle erneut harte Maßnahmen getroffen werden müssen, werden diese gegenüber geimpften und genesenen Personen nicht mehr begründbar sein.

Was ist von 2G zu halten?

Das Hamburger Modell bietet also Anreize, Ungeimpfte auch mit einem negativen Corona-Test nicht mehr hereinzulassen. Aber: Die Entscheidung darüber bleibt bei den Unternehmerinnen und Unternehmern. Sie können auch weiterhin auf die 3G-Regel setzen. Dann allerdings mit den Beschränkungen wie sie bisher galten.

Betreiber von Einrichtungen sowie Veranstalter können wegen der bürgerlich-rechtlichen Vertragsfreiheit im Regelfall frei entscheiden, mit welchen Personen sie geschäftlich verkehren wollen und mit welchen nicht. Ein Gastwirt, Friseur, Betreiber einer Sauna oder Hotelier kann Gäste bzw. Kunden abweisen.

Allerdings setzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft oder des Alters verbietet, dieser unternehmerischen Freiheit Grenzen. Ein Diskriminierungsverbot wegen des Impfstatus kennt das AGG nicht.

Unternehmer und Veranstalter sind rechtlich nicht gehindert, nicht geimpfte Personen abzuweisen.

Wird sich 2G durchsetzen?

Es ist sehr fraglich, ob sich das 2G-Optionsmodell durchsetzen wird. Denn welcher Unternehmer will potentielle Kunden auf Dauer verärgern? Anders wäre es, wenn die Verbände ihren Mitgliedern 2G empfehlen und diese weitgehend einheitlich das Optionsmodell umsetzen würden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)