31.08.2022

Bußgeld wegen Verstoß gegen das Corona-Partyverbot?

Mehrere Teilnehmer einer feucht-fröhlichen Feier in einer Holzhütte setzten sich über die geltende Corona-SchVO hinweg und erhielten einen Bußgeldbescheid. Ein Teilnehmer beschritt den Rechtsweg (OLG Hamm, Beschl. vom 21.06.2022, Az. 4 RBs 88/22).

Corona-Partyverbot

Besäufnis in einer Holzhütte

Zwei Polizeibeamte wurden im Januar 2021 zu einer Holzhütte gerufen, weil es dort zu laut sei. 200 bis 300 m vor der Hütte hörten sie schon laute Musik und Gegröle. In der Hütte mit der Größe 3 m × 4 m trafen die Polizeibeamten 8 Personen an, die alle keinen Mund-Nasen-Schutz trugen. Überall standen alkoholische Getränke, Bier und Schnaps. Die Teilnehmer waren alkoholisiert.

Die Betroffenen erhielten Bußgeldbescheide in Höhe von jeweils 250 Euro. Ein 18-jähriger Teilnehmer der Party erhob Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und zog bis vor das OLG Hamm.

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Was ist eine „Party“?

Sowohl die Coronaschutzverordnung des Bundeslandes NRW als solche als auch das darin geregelte „Partyverbot“ sind materiell rechtmäßig, begann das OLG seine rechtliche Prüfung. Insbesondere genügte das Partyerbot dem Bestimmtheitsgebot. Eine „Party oder vergleichbare Feier“ setzt keinen besonderen oder bedeutsamen oder feiertagsbezogenen Anlass voraus. Schon nach dem normalen Sprachgebrauch ist unter einer Party ein zwangloses privates Fest zu verstehen.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Treffen mit bis zu 12 Personen: Wann ist eine Feier eine Party?“

Gilt das „Partyverbot“ auch bei kleineren Feiern?

Der Sinn und Zweck des generellen Verbots bestand darin, sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen zu unterbinden, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden. Gerade solche Zusammenkünfte sind auch auf physische Kontakte ausgerichtet, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr bestand nicht nur bei großen, sondern auch bei kleinen Gruppen.

Wurde der Bußgeldtatbestand erfüllt?

Zweifellos hat es sich bei dem Zusammentreffen von insgesamt acht Personen in einem schlecht gelüfteten Raum mit 12 m² Größe in ausgelassener Stimmung, wobei alkoholische Getränke wie Bier und Schnaps getrunken sowie laute Musik gehört und dazu gesungen wurde, um eine unerlaubte Party i.S. der CoronaSchVO NRW gehandelt. Der Bußgeldtatbestand wurde fahrlässig verwirklicht.

Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Betroffenen liegen nicht vor. Durch die Berichterstattung in den Medien und die öffentlich geführte Diskussion über die Notwendigkeit entsprechender Schutzmaßnahmen wurde nicht nur über die Verpflichtung zum Tragen von Masken im öffentlichen Raum informiert. Es wurde auch thematisiert, dass dem Abstandhalten ungeachtet der Maskenpflicht ein selbstständiger Bedeutungsgehalt im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Bekämpfung des Coronavirus zukommt.

Ist die Höhe der Geldbuße zu beanstanden?

Unter Zugrundelegung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die am Bußgeldkatalog des Landes orientierte Geldbuße in Höhe von 250 Euro angemessen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen dem Amtsgericht Anlass gegeben hätten, diesen Aspekt bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen.

Rechtfertigt das Lebensalter eine abweichende Behandlung?

Allein der Umstand, dass der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit Heranwachsender war, rechtfertigt grundsätzlich keine abweichende Behandlung. Denn Heranwachsende werden im Bußgeldverfahren sanktionsrechtlich wie Erwachsene behandelt. Bei der Bemessung der gegen einen Heranwachsenden zu verhängenden Geldbuße sind daher allein die nach § 17 Abs. 3 OWiG maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.

Ergebnis

Das OLG bestätigte die Entscheidung des AG als Vorinstanz. Dem Betroffenen wurde lediglich gestattet, die Geldbuße in Raten zu zahlen.

Den Beschluss können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)