08.02.2021

Treffen mit bis zu 12 Personen: Wann ist eine Feier eine Party?

Welche seltsamen Blüten das Geschehen rund um die Corona-Verordnungen treibt, zeigt der Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 29.12.2020, Az. 20 L 1786/20.

Corona Party

Antrag auf Abhalten einer privaten Feier

Ein Bürger beantragte festzustellen, dass er berechtigt ist, in einem Gastronomiebetrieb geschlossene und Dritten nicht zugängliche Räume zur exklusiven privaten Nutzung für eine private Feier von dem Gastwirt anzumieten, solange der Zutritt der Öffentlichkeit zu diesen Räumen ausgeschlossen wird. Er wollte in diesen Räumen ein Treffen mit bis zu 12 Personen aus dem näheren Verwandten- und Freundeskreis veranstalten. Es sollten nur selbst zubereitete Speisen und mitgebrachte Getränke, auch alkoholischer Art, verzehrt werden.

Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln möglich?

Die CoronaSchVO des Landes (hier NRW) verbietet Partys und die mit ihr vergleichbaren Feiern generell, d.h. sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum, interpretierte das VG die VO. Partys und ähnlich ausgelassene Feiern als Anziehungspunkte ungezwungener und geselliger persönlicher Kontakte in größeren Gruppen stellen eine Ursache vieler Neuinfektionen dar. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist entscheidend, ob angesichts der Teilnehmerzahl, des Verhaltens und der Rahmenbedingungen (Raumgestaltung, Alkoholangebot, Musik und ggf. Tanz) die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln oder im Gegenteil ein relevanter Distanzverlust zwischen den teilnehmenden Personen zu erwarten ist.

Fallbeispiele, Musterschreiben und Rechtsgrundlagen zum Thema Infektionsschutz finden Sie in unserer Ordnungsamtspraxis.

Freundes- und Familientreffen zulässig?

An dem Treffen sollen maximal 12 Personen teilnehmen, begann das VG seine Subsumtion. Einer bloßen Zusammenkunft von höchstens einem Dutzend Personen, bei der man nur miteinander spricht, isst und trinkt, fehlt zweifelsohne die Ausgelassenheit, die eine Party oder eine hiermit vergleichbare Feier auszeichnet. Sie wird nicht in einer privaten Wohnung, sondern in den mit einer Musikanlage, einem Tresen und einer Bierzapfanlage ausgestatteten Räumlichkeiten einer Gaststätte und damit in einem durchaus eher festlichen Ambiente abgehalten. Dies spricht für die Annahme einer partyähnlichen Feier. Auch die Umstände, dass auch und gerade alkoholische Getränke konsumiert werden sollen und dass das Essen ggf. von einem Catering Service bezogen wird, sprechen eher für den Charakter einer mit einer Party vergleichbaren Feier. Eine eher ausgelassene Stimmung könnte auch deshalb zu besorgen sein, weil die Familienmitglieder sich offensichtlich nur einmal jährlich sehen und dafür sogar aus dem Ausland anreisen.

Ist die Feier eine Party?

Um die Beantwortung dieser Frage drückte sich das VG und führte weiter aus: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist nach der CoronaSchVO des Landes untersagt. Ausgenommen von dem Betriebsverbot sind nur die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie deren Außer-Haus-Verkauf.

Das Betriebsverbot umfasst daher auch die Vermietung von einzelnen Räumen in einem Gastronomiebetrieb, es sei denn, in den betreffenden Räumen findet eine zulässige Veranstaltung statt. Zulässige Veranstaltungen sind nur diejenigen, deren Durchführung ausnahmsweise erlaubt ist, z.B. für Parteitage. Liegt diese Ausnahme, wie hier, nicht vor, ist das Anmieten von Räumen der grundsätzlich geschlossenen Gastronomiebetriebe auch zur alleinigen Nutzung in der CoronaSchVO nicht vorgesehen.

Ergebnis

Das beabsichtigte Treffen ist, da es in einem Gastronomiebetrieb stattfinden soll, nach der CoronaSchVO des Landes verboten.

Unsere Meinung

Wir verstehen durchaus das Bestreben der Gastronomie, einen Strohhalm zu finden, der den Betrieb vor der Insolvenz bewahrt. Andererseits mag es für einige Zeitgenossen eine unterhaltsame Beschäftigung sein, Lücken in den Corona-Verordnungen der Länder zu suchen, um ihren Freiheitsdrang auszuleben. Das Infektionsgeschehen indes wird hierdurch nicht gemindert. Wir erinnern an Goethe, der vor 200 Jahren schon erkannte: „Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür, und die Welt ist sauber“.

Der Beschluss ist hier abrufbar.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)