Bremen: Änderung des Polizeigesetzes (PolG) und Zuständigkeiten
Der Bremische Senat hat durch Änderung des Polizeigesetzes die Einführung eines Ordnungsdienstes ermöglicht (Brem.GBl. vom 14.11.2017, S. 565).
In das Polizeigesetz (PolG) wurde ein § 67a eingefügt
- Bremen und Bremerhaven können nun durch Rechtsverordnung einen kommunalen Ordnungsdienst errichten und diesem die Aufgaben und Befugnisse der Ortspolizeibehörden im Außendienst übertragen.
- Diese Bediensteten können Verwaltungszwang anwenden, wobei hierbei die Schriftform nicht erforderlich ist.
- Der kommunale Ordnungsdienst ist auch berechtigt, bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs Fesseln, technische Sperren, Dienstfahrzeuge, Schlagstock und Reizstoffe zu gebrauchen.
Zuständigkeiten der Dienstkräfte des Ordnungsdienstes
Auf Grund des § 67a des Bremischen Polizeigesetzes hat der Senat am 29.05.2018 eine Verordnung erlassen, welche dem kommunalen Ordnungsdienst weitreichende Befugnisse eingeräumt hat (Brem.GBl. S. 259).
- Einhaltung der Bestimmungen für die Nutzung von Straßen und öffentlichen Einrichtungen,
- Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes,
- Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielrechts,
- Einhaltung der Bestimmungen, die für den Haus- und Nachbarschaftslärm gelten, soweit das Ordnungsamt zuständig ist.
- Die Bediensteten können bei Verstößen Verwarnungen erteilen, ggf. Anzeige erstatten bei der zuständigen Stelle und erforderliche Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen.
- Die Dienstkräfte haben auch allgemeine Befugnisse zur Ausübung ihres Amtes, z.B. allgemeine Befugnisse nach § 10 PolG, Erteilung eines Platzverweises, Durchsuchung von Personen und Sachen, Sicherstellung von Sachen, Fesselung von Personen, Ausübung der Ersatzvornahme, Identitätsfestellungen, Recht zu Ermittlungen nach dem OwiG.
- Weiter dürfen die Ordnungskräfte ohne Schriftform ggf. auch Zwangsmaßnahmen ergreifen.
- Hilfsmittel körperlicher Gewalt dürfen nach vorheriger Schulung angewandt werden, u.U. auch körperliche Gewalt.