09.08.2018

Bremen: Änderung des Polizeigesetzes (PolG) und Zuständigkeiten

Der Bremische Senat hat durch Änderung des Polizeigesetzes die Einführung eines Ordnungsdienstes ermöglicht (Brem.GBl. vom 14.11.2017, S. 565).

Bremen Polizeigesetz PolG Zuständigkeiten Ordnungsdienst

In das Polizeigesetz (PolG) wurde ein § 67a eingefügt

  • Bremen und Bremerhaven können nun durch Rechtsverordnung einen kommunalen Ordnungsdienst errichten und diesem die Aufgaben und Befugnisse der Ortspolizeibehörden im Außendienst übertragen.
  • Diese Bediensteten können Verwaltungszwang anwenden, wobei hierbei die Schriftform nicht erforderlich ist.
  • Der kommunale Ordnungsdienst ist auch berechtigt, bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs Fesseln, technische Sperren, Dienstfahrzeuge, Schlagstock und Reizstoffe zu gebrauchen.

Zuständigkeiten der Dienstkräfte des Ordnungsdienstes

Auf Grund des § 67a des Bremischen Polizeigesetzes hat der Senat am 29.05.2018 eine Verordnung erlassen, welche dem kommunalen Ordnungsdienst weitreichende Befugnisse eingeräumt hat (Brem.GBl. S. 259).

  • Einhaltung der Bestimmungen für die Nutzung von Straßen und öffentlichen Einrichtungen,
  • Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes,
  • Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielrechts,
  • Einhaltung der Bestimmungen, die für den Haus- und Nachbarschaftslärm gelten, soweit das Ordnungsamt zuständig ist.
  • Die Bediensteten können bei Verstößen Verwarnungen erteilen, ggf. Anzeige erstatten bei der zuständigen Stelle und erforderliche Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen.
  • Die Dienstkräfte haben auch allgemeine Befugnisse zur Ausübung ihres Amtes, z.B. allgemeine Befugnisse nach § 10 PolG, Erteilung eines Platzverweises, Durchsuchung von Personen und Sachen, Sicherstellung von Sachen, Fesselung von Personen, Ausübung der Ersatzvornahme, Identitätsfestellungen, Recht zu Ermittlungen nach dem OwiG.
  • Weiter dürfen die Ordnungskräfte ohne Schriftform ggf. auch Zwangsmaßnahmen ergreifen.
  • Hilfsmittel körperlicher Gewalt dürfen nach vorheriger Schulung angewandt werden, u.U. auch körperliche Gewalt.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)