07.11.2022

Änderungen BImSchG: Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage

Mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I vom 26.10.2022, S. 1792) hat der Bund das BImSchG für den Fall einer Gasmangellage fit gemacht.

BImSchG Gasmangellage

Gesetzgeber reagiert auf Knappheit des Gases

Bis auf die „Die Linke“ haben alle Fraktionen des Bundestags am 29.09.2022, einen Gesetzentwurf der Ampel beschlossen, der Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG beschleunigt. Auch die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen wurden geändert, um einer Gasmangellage vorzubeugen.

Wegen der kriegerischen Handlungen Russlands gegen die Ukraine und der nachfolgenden Sanktionen gegen den Aggressor ist, so die Bundesregierung, eine „unvorhersehbare, außergewöhnliche und volatile Lage am Gasmarkt“ mit einer „angespannten Versorgungslage“ entstanden. Deshalb sieht es die Regierung als erforderlich an, Verfahren nach dem BImSchG zu verkürzen und befristet Erleichterungen zu erlauben.

Die neuen Regelungen werden auf zwei Jahre, Übergangsregelungen auf vier Jahre befristet.

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Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Das Änderungsgesetz sieht Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren sowie weitere Erleichterungen vor, wenn das entsprechende Verfahren in einem näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage steht, etwa bei einem Brennstoffwechsel, beim Fehlen notwendiger Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen oder wegen einer anderen Notwendigkeit, die durch die „ernste oder erhebliche Gasmangellage“ ausgelöst wird.

Bei Ausrufen der Alarmstufe des „Notfallplans Gas“ liegt diese Gasmangellage vor und muss vom Anlagenbetreiber nicht erneut nachgewiesen werden. Derzeit sind die wegen einer Gasmangellage möglichen Fallkonstellationen noch nicht vollständig absehbar.

Einwendungsfristen verkürzt

Besteht eine Gasmangellage, soll die Genehmigungsbehörde bereits vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf Grundlage der Antragsunterlagen entscheiden, um das Verfahren zu beschleunigen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung soll bei der abschließenden Genehmigungsentscheidung angemessen berücksichtigt werden.

Hierzu werden Einwendungsfristen von zwei Wochen oder einem Monat auf eine Woche verkürzt und auf Erörterungstermine verzichtet werden. In Fällen, in denen die Zulassung einer Ausnahme von Emissionsgrenzwerten beantragt wird, soll in Bezug auf die davon erfassten Auswirkungen weder eine Änderungsanzeige noch eine Änderungsgenehmigung erforderlich sein.

Die Änderungen und die betroffenen Verfahren sind in den §§ 31e bis 31k zusammengefasst.

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Mit der Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen sollen bei einer Gasmangellage befristete Ausnahmen für Abfallbehandlungsanlagen beim Immissionsschutz ermöglicht werden. 44 Mechanisch-Biologische Abfallbehandlungsanlagen (Mülltrennungsanlagen) verarbeiten etwa fünf Millionen Tonnen Restabfälle pro Jahr.

Behörden können im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Regelungen für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen zulassen. Dies ist bisher aufgrund des „hohen Beeinträchtigungspotenzials“ dieser Anlagen nur sehr beschränkt möglich.

Wegen der angespannten Versorgungssituation mit Gas ist ein Mangel an den erforderlichen Mitteln für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen nicht völlig auszuschließen, insbesondere bei Rationierungen. Tritt dieser Fall ein, könnten die genehmigten Emissionswerte nicht mehr eingehalten werden. Die befristete Ausnahme vom Immissionsschutz stellen die einzige Alternative zum Stilllegen der Anlagen dar, begründet die Regierung ihr Vorhaben. Die Behörden werden in einer Gasmangellage durch zusätzliche Ausnahmen ermächtigt, angemessen und flexibel auf noch nicht vollständig absehbare Konsequenzen einer möglichen Notfalllage für mechanisch-biologische Abfallbeseitigungsanlagen zu reagieren.

Weitere Informationen zur Änderung des BImSchG finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)