17.08.2022

Bewohnerparkzone anordnen: Interessenabwägung im Eilverfahren

Das OVG Bautzen (Beschl. vom 20.06.2022, Az. 6 B 35/22) nahm bei einer Interessenabwägung im Eilverfahren die beidseitigen Folgen in den Blick.

Bewohnerparkzone Interessenabwägung

Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

Der Inhaber einer Steuerberaterkanzlei stellte einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einrichtung einer Bewohnerparkzone durch Aufstellen von entsprechenden Verkehrszeichen.

Er und seine vier Steuerberater seien darauf angewiesen, Klientel außerhalb der Kanzlei aufzusuchen. Die Kanzlei verfüge aber nur über drei Stellplätze. Daher sei seine und die Mobilität seiner Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet. Er brauche daher dringend ausreichend Parkmöglichkeiten im Bereich der Kanzlei. Die Bewohnerparkzone sei daher für ihn unzumutbar.

Das VG lehnte den Antrag ab. Der Inhaber der Steuerberaterkanzlei beschwerte sich daraufhin beim OVG Bautzen.

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Wie hoch sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs?

Interessenabwägung maßgeblich

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, so das OVG, ist für die Begründetheit des Antrags grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind.

Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann.

Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Was regelt das Verwaltungsrecht?“

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und ggf. auch die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.

Welche Interessen überwiegen und wie sind die Nachteile verteilt?

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (wie hier) nicht abschätzen, insbesondere

  • nach welchen Kriterien ein erheblicher Parkraummangel festzustellen ist,
  • ob dabei vorrangig das Gesamtgebiet der aneinander angrenzenden Bewohnerparkbereiche oder das Gebiet des einzelnen Bewohnerparkbereichs oder jede einzelne Straße darin in den Blick zu nehmen ist,
  • welche Ermittlungen durchzuführen sind und
  • ab welcher Auslastung der Stellplätze von einem erheblichen Parkraummangel ausgegangen werden kann,

ist eine Abwägung aller Interessen vorzunehmen.

Abzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, seine Mitarbeiter und Kunden, die einträten, wenn sie weiter den Anordnungen der Bewohnerparkbereiche unterliegen, sich später im Hauptsacheverfahren aber herausstellte, dass die Bewohnerparkbereiche rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die für die Anwohner und die Öffentlichkeit entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die Kommune die Bewohnerparkbereiche zu Recht angeordnet hat.

Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet, bliebe aber der Widerspruch oder die anschließende Klage des Antragstellers ohne Erfolg, wäre eine Vielzahl von Bewohnern der Gebiete in der Zwischenzeit von der dann voraussichtlich deutlich erhöhten Schwierigkeit, wohnortnah einen Parkplatz zu finden, betroffen. Hinzu kämen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit durch vermehrt zu erwartendes unerlaubtes Parken sowie Einnahmeausfälle der Kommune durch das Aussetzen der Parkraumbewirtschaftung.

Welche Interessen sind nun konkret in der Abwägung zu berücksichtigen?

Das Gerichte wog ab:

  • Wegen der häufigen Außentermine der insgesamt fünf Steuerberater sind diese nicht ständig in der Kanzlei anwesend. Kehren Steuerberater nach Außenterminen zurück und finden keinen freien Stellplatz auf dem Grundstück, müssen sie ebenso wie Mitarbeiter und Kunden, die mit Kraftfahrzeugen anreisen, längere Fußwege bis zum nächsten freien Parkplatz zurücklegen.
  • Ein Fußweg von acht bis neun Minuten zu einem Parkplatz, der das Parken ohne Einschränkung gestattet, ist zumutbar.
  • Kunden haben die Möglichkeit, die Abschnitte der Bewohnerparkbereiche, in denen mit Höchstparkdauer und Parkscheibe oder Parkschein geparkt werden kann, zu nutzen.
  • Den Steuerberatern ist es ebenso wie den Mitarbeitern der Kanzlei zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen, auch wenn dies mit zum Teil deutlich längeren Fahrzeiten verbunden sein sollte.
  • Demgegenüber wiegen die Beeinträchtigungen der Allgemeinheit durch Gebührenausfälle und Erschwernisse für die Anwohner schwerer als die Belastungen für die Steuerberater, Mitarbeiter und Kunden der Kanzlei.

Folge

Die Interessen des Steuerberaters sowie seiner Angestellten und Kunden sind für den Fall, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht anordnet, sich sein Widerspruch insoweit letztlich aber als erfolgreich erweist, weniger gewichtig.

Ergebnis

Das OVG wies die Beschwerde des Inhabers der Steuerberaterkanzlei gegen den Beschluss der Vorinstanz zurück.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)