05.05.2015

Können fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen berichtigt werden?

Wie gefährlich es ist, einer Rechtsbehelfsbelehrung Zusätze beizufügen, zeigt ein Sachverhalt, der einem Beschluss des OVG Magdeburg zugrunde liegt (Beschl. vom 08.10.2014, Az. 3 L 5/13)

Verwaltungsrecht Ordnungsamt Gewerbeamt

Eine Behörde erließ am 26.04.2012 einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Im Anschluss an diese fügte der Sachbearbeiter folgenden Zusatz an: „Ich möchte Ihnen die Möglichkeit geben, im Rahmen eines Schriftsatzes tragende Argumente vorzubringen. In Bezug auf den Eingang Ihres Schriftsatzes habe ich mir den 31.03.2012 notiert, danach werde ich nach Aktenlage entscheiden.“

Der Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung wurde Bestandteil des Bescheids vom 26.04.2012. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig.

Die Behörde erkannte, dass dieser Zusatz geeignet war, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Somit bestand die Gefahr, dass damit die Jahresfrist in Lauf gesetzt sein könnte.

Kann die Rechtsbehelfsbelehrung berichtigt werden?

Eine Antwort auf diese Frage gibt zusammenfassend das OVG Magdeburg mit Beschl. vom 08.10.2014, Az. 3 L 5/13:

  • Eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung kann jederzeit nachgeholt oder berichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelfrist (im Fall einer unrichtigen Belehrung ein Jahr) noch nicht abgelaufen ist.
  • Wurde die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung nachträglich berichtigt bzw. nachgeholt, hat dies zur Folge, dass die Monatsfrist erst mit der Bekanntgabe der fehlerfreien nachträglichen Belehrung zu laufen beginnt.

Im vorliegenden Fall wurde am 14.05.2012 ein vollständiger Bescheid mit berichtigter Rechtsbehelfsbelehrung erlassen. Die Monatsfrist begann somit erst mit der Bekanntgabe dieses Bescheids zu laufen.

  • Bei dem Bescheid vom 14.05.2012 handelt es sich nicht um einen Zweitbescheid, sondern um eine wiederholende Verfügung, mit der Folge, dass sich die mit dem genannten Bescheid nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Belehrung (zugleich) auf den vorausgegangenen Bescheid vom 26.04.2012 bezieht.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Wir empfehlen, Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrungen nur mit dem in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Inhalten zu erteilen und ausnahmslos auf jegliche Zusätze zu verzichten.

Das gilt auch für den Hinweis, dass die Frist auch gewahrt wird, wenn der Rechtsbehelf bei der nächsthöheren Behörde erhoben wird. Diese ist über den Sachverhalt aber nicht informiert und sendet den Widerspruch meist mit zeitlicher Verzögerung an die Ausgangsbehörde. Das kann zur Folge haben, dass die Ausgangsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, obwohl ein Widerspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)