15.04.2015

Hundehaltung – Feststellung der Nachfolge in die Polizeipflicht

Eine durch bestandskräftigen Verwaltungsakt konkretisierte Polizeipflicht, die einem Hund als Sache anhaftet, geht bei einem Wechsel des Halters mit der Zustandsverantwortlichkeit auf den neuen Halter über (VG Hannover, Urteil vom 19.01.2015, Az.: 10 A 13066/14).

Gesetz über das Halten von Hunden

Der Kläger ist seit dem 01.05.2012 Halter eines Boxer-Staffordshire. Zuvor war der Sohn des Klägers Halter dieses Hundes. Dem Sohn gab die damals zuständige Behörde mit bestandskräftigem Bescheid auf, den Hund außerhalb nicht ausbruchsicher eingezäunter Grundstücke im öffentlichen Verkehrsraum ausschließlich mit Halsband, stabiler Leine von maximal 2 m und mit Maulkorb zu führen (Anordnung zu 1.), und den Hund im öffentlichen Verkehrsraum nur von Personen führen zu lassen, die körperlich geeignet sind, das Tier, wie unter 1. ausgeführt, sicher zu beherrschen (Anordnung zu 2.). Zur Begründung der getroffenen Maßnahmen wurde darauf verwiesen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Es sei bereits zu mehreren Beißvorfällen zum Nachteil anderer Hundehalter und deren Tieren gekommen. Der Hund zeige zudem seinem Halter gegenüber keinerlei Unterordnung und Gehorsam. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.04.2012 untersagte die Behörde dem Sohn des Klägers die Haltung des Hundes.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2012 teilte die Beklagte dem Kläger die Anordnungen zu 1. und zu 2. des Behördenbescheids gegen den Sohn mit. Die Beklagte führte weiter aus, dass die Anordnungen dieses bestandskräftigen Bescheids auch von dem Kläger als neuem Hundehalter zu befolgen seien.

Ein Eilantragsverfahren gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

Die Klage gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
  • Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist hier § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 26.05.2011 (Nds. GVBl. S. 130) – NHundG. Danach überwacht die Gemeinde die Einhaltung dieser Vorschriften und kann die zur Einhaltung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere dem Halter aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen.
  • Aus der Pflicht der Gemeinde zur Überwachung der Einhaltung folgt auch die Befugnis, bei einem Wechsel des Hundehalters sicherzustellen, dass Anordnungen weiter befolgt werden.
  • Der Hund des Klägers war Gegenstand der ergangenen Ordnungsverfügung gegen den Sohn des Klägers. Nachdem dem Sohn des Klägers das weitere Halten des Hundes verboten worden war, hat der Kläger den Hund übernommen und ist als dessen Halter nun zustandsverantwortlich im Sinne des Gefahrenabwehrgesetzes. Denn eine durch bestandskräftigen Verwaltungsakt konkretisierte Polizeipflicht geht wie die Zustandsverantwortlichkeit für die Sache bei einem Eigentumswechsel oder einer Übertragung der Sachgewalt auf den Rechtsnachfolger über.
  • Ob dieser Pflichtenübergang bereits mit dem Halterwechsel am 01.05.2012 eingetreten ist oder erst durch die Bekanntgabe dieser Pflichten gegenüber dem Kläger begründet wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Bekanntgabe ist durch den hier streitgegenständlichen Bescheid erfolgt. Dem steht auch die aufschiebende Wirkung der Klage nicht entgegen, weil die Bekanntgabe ein tatsächlicher Vorgang ist, der von der aufschiebenden Wirkung nicht betroffen ist. Zugleich gelten die mit dem Bescheid vom 17.03.2011 angeordneten Pflichten schon aufgrund von Nummer 2 der Verfügung gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Kläger.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)