07.03.2022

Welchen Interessen dient eine Bewohnerparkzone?

Das OVG Hamburg erläuterte im Beschl. vom 04.10.2021, Az. 4 Bs 218/21, die Voraussetzungen für eine Bewohnerparkzone.

Bewohnerparkzone Voraussetzungen

Bewohnerparkzone zum Steigern des Wohnwerts

Eine Stadt führte eine Parkraumuntersuchung durch und gelangte zu dem Ergebnis, eine Bewohnerparkzone einzurichten. Durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde für diese Zone die Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinpflicht für alle Tage der Woche zwischen 9 und 20 Uhr mit einer Höchstparkdauer von drei Stunden angeordnet. Bewohner der Parkzone können für eine Gebühr von 50 Euro einen Jahresparkausweis erwerben und sind damit von dem Zahlen der einzelnen Parkgebühren und der Höchstparkdauer ausgenommen.

Eine Anwohnerin erhob gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung Widerspruch und beantragte die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Sie begründete den Widerspruch damit, dass die Stadtverordneten (Bürgerschaft) über die Einrichtung der Bewohnerparkzone hätte entscheiden müssen. Außerdem diene die Bewohnerparkzone nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen und sei daher zweckwidrig.

Zuständigkeit des Stadtparlamentes?

Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 15b StVG i.V. mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und damit auf bundesgesetzlichen Normen. Entsprechend dem in Art. 83 GG geregelten Grundsatz führt die Stadt die Einrichtung von Bewohnerparkzonen als eigene Angelegenheit aus. Vor diesem Hintergrund durfte die Stadt die Bewohnerparkzone durch Verwaltungsakt – hier in Form der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung und durch das Aufstellen entsprechender Verkehrsschilder – anordnen und einrichten.

Dient eine Bewohnerparkzone privaten Interessen?

Die Bewohnerparkzone dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer Ordnung des ruhenden Verkehrs in der Weise, dass in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel ein Interessenausgleich zwischen den Nutzungsinteressen von Bewohnern und Besuchern des Gebiets erreicht werden soll.

Auch die Bewohner einer Parkzone profitieren insoweit von der Parkregelung, weil sie durch die Parkscheinpflicht für Nichtbewohner der Zone leichter Parkplätze in ihrem Wohnquartier finden. Zudem werden sie bei Erwerb eines Bewohnerparkausweises von der Parkscheinpflicht für jeden einzelnen Parkvorgang und der Höchstparkdauer befreit. Nicht zuletzt soll der Abwanderung von Teilen der Stadtbevölkerung in das Umland aufgrund knappen Parkraums entgegen gewirkt werden.

Unsere Empfehlung

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Fallbeispiele, Arbeitshilfen sowie Rechtsgrundlagen zum Thema finden Sie unter den Stichwörtern „Parkraumwirtschaft“ und „Ruhender Verkehr“.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Wie weitläufig darf eine Bewohnerparkzone sein?

Der Begriff des Anwohners nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO a.F. verlangte, so das OVG, eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Eine Anwohnerparkzone konnte daher lediglich einen Nahbereich von nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfassen. Damit war eine mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt durch Parkbevorrechtigungszonen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Es sollte den Bewohnern eines Stadtviertels insbesondere nicht ermöglicht werden, innerhalb desselben alle Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vorzunehmen.

Der Begriff „Bewohner“ in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO n.F. ist dabei bewusst gebietserweiternd gewählt worden, da insbesondere in Großstädten ein zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot an Parkfläche und der Nachfrage eine großräumigere Verteilung erfordert, wobei der Bereich einer einzelnen Bewohnerparkzone 1.000 m nicht überschreiten soll.

Hat die Stadt ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt?

Die Stadt hat mit der verkehrsrechtlichen Anordnung ein Konzept umgesetzt, welches keine Nutzergruppe unverhältnismäßig benachteiligt, erkannte das OVG. Es wurde eine detaillierte Regelung zur Parkraumbewirtschaftung einführt, die entsprechend den Absichten des Gesetzgebers geeignet ist, den Bewohnern der jeweiligen Gebiete mehr Parkraum zur Verfügung zu stellen und damit der Parkraumnot entgegenzuwirken. Damit verbunden ist auch die Absicht, die betreffenden innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten. Insoweit, so das Gericht, hat die Stadt ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Ergebnis

Wie zuvor das VG Hamburg lehnte auch das OVG Hamburg den Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

Den Beschluss finden Sie hier.

Hinweis: Lesen Sie auch den Beitrag „Bewohnerparkausweise für Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei?“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)