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Anforderungen an die Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Nachdem die Widerspruchsfrist versäumt war, griff der Adressat eines Bescheids nach dem letzten Strohhalm in Form der Rechtsbehelfsbelehrung (OVG Münster, Beschl. vom 27.01.2026, Az. 7 B 1145/25).

Bescheid mit gedruckter Unterschrift

Eine Baugenehmigung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, an deren Ende der Namen des Sachbearbeiters abgedruckt war. Der Betroffene legte verspätet Widerspruch ein und argumentierte, der Bescheid sei nicht unterzeichnet worden. Außerdem sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, weshalb die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt.

Die Baubehörde war anderer Meinung. Der Betroffene stellte einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Unterschrift zwingend erforderlich?

Das OVG äußerte sich vielsagend knapp:

  • Schriftlichkeit bedeutet in erster Linie in Abgrenzung zur Mündlichkeit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in Form eines lesbaren Textes auf einem Schriftträger niedergelegt ist.
  • Weiter ist erforderlich, dass der Urheber des Textes und sein Wille, die niedergeschriebene Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, erkennbar sind.
  • Dieser Wille wird regelmäßig durch eine unter dem Text angebrachte Unterschrift bewirkt (vgl. § 126 BGB). Eine Unterschrift ist aber nicht zwingend erforderlich, vielmehr reicht es aus, dass sich für die genannten Umstände aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr ergibt.

It’s the clue, stupid!

Solche hinreichenden Anhaltspunkte ergeben sich schon daraus, dass der die Rechtsbehelfsbelehrung enthaltende Textabschnitt mit der Überschrift „Hinweis auf Ihre Rechte“ beginnt sowie mit der gedruckten Namenswiedergabe des Sachbearbeiters abschließt.

Ergebnis

Für eine formgerechte Rechtsbehelfsbelehrung genügt die Textform. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Die gedruckte Namenswiedergabe des Bearbeiters unterhalb des Hinweises auf die Rechte des Betroffenen ist ausreichend. Der Antrag wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)