21.07.2015

Bestattung im eigenen Garten? In Bremen kein Problem

Seit Januar 2015 gibt es in Bremen die Möglichkeit, die Asche eines Verstorbenen z.B. im eigenen Garten zu verstreuen. Der Friedhofszwang wurde aufgelockert. Gemäß § 4 Abs. 1a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen muss der Verstorbene aber seinen letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen gehabt haben. Als Nachweis eignen sich der Personalausweis, Reisepass, die Sterbeurkunde oder ein Steuerbescheid. Damit soll ein „Aschetourismus“ vermieden werden.

Bestattung im eigenen Garten

Was ist bei Gartenbestattungen zu beachten?

Der Verstorbene hat vor seinem Tod schriftlich zu verfügen, wo seine Asche verstreut werden soll und eine Person für die Totenfürsorge zu bestimmen und zu beauftragen. Diese Verfügung sollte besser nicht im Testament stehen, da dieses meist erst nach der Bestattung zur Kenntnis genommen wird und dann kann es dafür zu spät sein, die Wünsche des Verstorben entsprechend zu berücksichtigen.

Die Asche kann nicht überall verstreut werden. Die Ausbringungsorte sind gesetzlich festgelegt. Wollte der Verstorbene auf privatem Grund seine letzte Ruhe finden, ist nachzuweisen, wem das Grundstück gehört. Hierzu kann ein Grundbuchauszug oder eine eidesstattliche Versicherung der Grundstückeigentümer angeführt werden. Außerdem ist nachzuweisen, dass der Grundstückseigentümer dem Ausbringen der Asche zugestimmt hat. Die Grundstücksnutzung muss unentgeltlich erfolgen und benachbarte Grundstücke dürfen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Herrscht wie so oft im Norden starker Wind, kann die zuständige Behörde das Ausstreuen der Asche bei dieser Wetterlage verbieten. Gehört das Grundstück, auf dem die Asche ausgebracht wurde, den Angehörigen, sollte bei einem Verkauf ggf. vereinbart werden, dass sie den Ausbringungsort oder die Gedenkstätte besuchen dürfen.

Die Person, die zur Totenfürsorge bestimmt ist, erhält die Urne, um die Asche unverzüglich auf dem privaten Grundstück auszustreuen. Sie muss gegenüber der zuständigen Behörde eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie sich an die Vorgaben gehalten hat. Es ist festzuhalten, wer die Asche verstreut hat und wohin. Ins Haus zum Beispiel neben die heißgeliebte Eisenbahn des Verstorbenen oder aufs Nachtschränkchen kann sie die Urne daher wie überall in Deutschland nicht stellen.

Die ersten Gartenbestattungen wurden in Bremen schon vorgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Bundesländer nachziehen. Momentan gibt es dafür kaum Anzeichen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)