02.06.2016

Bestattungszwang: Werbung mit „Urne zu Hause“ unlauter

In Deutschland besteht Bestattungszwang. Die Asche der Verstorbenen muss bis auf wenige Ausnahmen auf dem Friedhof beigesetzt werden. Nur in Bremen besteht die Möglichkeit, die Asche auf privaten Grundstücken zu verstreuen. Bestatter und Angehörige, die dieses Verbot umgehen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Dennoch möchte so mancher die Urne mir der Asche seines verstorbenen Angehörigen lieber in der eigenen Wohnung oder im Garten aufbewahren und sucht Wege, um dieses Ziel zu erreichen.

Urne

Einige Bestatter sind bestrebt, ihren Kunden diesen Wunsch zu erfüllen und werben ganz offensiv damit. Nach der Einäscherung wird die Urne zum Beispiel in die Schweiz geschickt, um sie dort „beizusetzen“. Anders als bei uns kann der Angehörige in der Schweiz die Urne so lange aufbewahren, wie er möchte, um sich zu verabschieden. Er „schmuggelt“ dann die ausgehändigte Asche zurück nach Deutschland, getreu dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Das sagen die Gerichte

Die Werbung mit diesem „Sonderservice“ verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Der Bundesverband Deutscher Bestatter bekam vor verschiedenen Gerichten Recht und mahnt Bestatter ab, die mit der „Urne zu Hause“ werben.

Dennoch findet man im Internet immer noch Werbung wie: „ Urne zu Hause“. „Wir können Ihnen die Urne nach Hause zusenden. Sie erhalten mit der Urne alle notwendigen Papiere, um die Urne auf unbestimmte Zeit aufzubewahren.“ „Urne für daheim.“ Die meisten Bestatter weisen sogar selbst ausdrücklich darauf hin, dass die Verwahrung der Urne außerhalb des Friedhofs illegal ist.

Das Problem: Die Internetwerbung kann die Angehörigen dazu verleiten, gegen das Gesetz zu verstoßen. Zwar können sie die Leiche legal zum Beispiel in die Schweiz überführen und dort die Asche in Empfang nehmen, aber die Werbung mit „Urne zu Hause“ bringt die Verbraucher gezielt auf die Idee, die Urne nach Deutschland zurückzubringen, um sie dort doch noch auf den Kaminsims zu stellen oder sonst daheim aufzubewahren. Auch wenn der Bestatter nicht anbietet, die Asche selbst nach Deutschland zurückzuführen, wird der Verbraucher durch die Werbung irregeführt, denn sie ist nicht mit dem geltenden Friedhofs- und Bestattungszwang vereinbar. Die Urne muss nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Den Bestattern wird vorgeworfen, mit ihrer unlauteren Werbung nur die Geschäfte ankurbeln zu wollen. Fairerweise muss man aber auch sagen, dass einige aus humanitären Gründen handeln: Viele ältere oder kranke Leute, die nicht mehr zum Friedhof gehen können, nehmen lieber in Kauf, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, als von ihren Lieben getrennt zu sein.

Lesen Sie die ausführliche Besprechung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 19.05.2015, Az. 16 O 76/14 im Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)