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Schlechtwetter Bau: Das gilt während der Schlechtwetterzeit

Schlechtwettertage sind auf dem Bau ein größeres Übel als in anderen Berufen. Die Arbeit wird erschwert oder ganz behindert. Teils werden auch zusätzliche Maßnahmen oder Baustellenstopps nötig. Aber wie sieht die Schlechtwetterregelung offiziell aus? Hier erhalten Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Schlechtwetter auf der Baustelle

Was bedeutet Schlechtwetter am Bau?

Schlechtwetter im Baugewerbe liegt vor, wenn Witterungsbedingungen Bauarbeiten erheblich behindern oder unmöglich machen. Dazu zählen vor allem Frost, Schnee, Dauerregen, starker Wind und extreme Kälte. Solche Wetterverhältnisse können nicht nur den Baufortschritt verzögern, sondern auch die Sicherheit auf der Baustelle gefährden und die Qualität der Arbeiten beeinträchtigen.

Wann gilt die Schlechtwetterzeit am Bau?

Alljährlich ab Herbst werden nicht nur die Tage zusehends kürzer, sondern das Wetter auch von Tag zu Tag kälter und schlechter. Doch rechtlich gesehen beginnt die Schlechtwetterzeit für Baustellen nicht mit dem ersten herabfallenden Laub.

Die offizielle Schlechtwetterzeit ist vom 01.12. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres. Ist in diesen Monaten aufgrund der Wetterlage an Arbeit nicht zu denken, kann Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Wichtig im Zusammenhang mit dem Saison-Kurzarbeitergeld ist auch die Winterbeschäftigungsumlage, die von der SOKA-Bau im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit von allen Akteuren auf dem Bau eingezogen wird.

Gefahren bei Schlechtwetter auf der Baustelle

Schlechtes Wetter stellt nicht nur eine organisatorische Herausforderung dar, sondern kann auch ernsthafte Sicherheitsrisiken auf der Baustelle mit sich bringen. Unfälle, Materialschäden oder fehlerhafte Bauausführungen entstehen oft dann, wenn Arbeiten trotz widriger Bedingungen fortgesetzt werden. Gefahren können beispielsweise sein:

  • Rutsch- und Sturzgefahr: Nässe, Schnee und Eis verwandeln Laufwege und Arbeitsflächen schnell in gefährliche Zonen. Besonders auf Gerüsten, Leitern und Dächern besteht ein erhöhtes Unfallrisiko.
  • Gefahr durch Wind und Sturm: Starke Böen können Bauteile, Planen oder Werkzeuge lösen und zu gefährlichen Geschossen machen. Krananlagen oder ungesicherte Materialien stellen ein zusätzliches Risiko dar.
  • Material- und Bauschäden: Unkontrollierte Nässe oder Frost können die Qualität von Beton, Putz und Mörtel beeinträchtigen. Werden diese Materialien bei schlechtem Wetter weiterverarbeitet, können Risse, Undichtigkeiten oder fehlerhafte Bauteile entstehen, die kostspielige Nacharbeiten erforderlich machen.

Aus diesen Gründen ist ein Baustellenstopp bei extremen Wetterlagen oft die sicherste Entscheidung, da er Mitarbeitende, Maschinen und Baufortschritt schützt.

Schlechtwetterregelung Bau: Rechte und Pflichten

Wenn Bauarbeiten nun aufgrund von Schlechtwetter ruhen müssen, stellt sich für viele Betriebe die Frage: Wer trägt die Kosten und welche Pflichten bestehen? Die Antworten sind im Arbeits- und Sozialrecht klar geregelt.

Grundsätzlich gilt: Fällt die Arbeit wegen witterungsbedingter Umstände aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) beantragt werden. Dieses ersetzt das frühere Schlechtwettergeld und soll witterungsbedingte Einkommenseinbußen von Beschäftigten in der Bauwirtschaft ausgleichen. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus sowie der Gerüstbauerbranche.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Die Gründe für den Ausfall (z. B. Frost, Schneefall, starker Regen) müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zunächst zumutbare Maßnahmen zur Arbeitsfortführung zu prüfen, etwa die Umsetzung der Beschäftigten in wetterunabhängige Bereiche oder die Nutzung von Arbeitszeitguthaben.
  • Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Pflichten und Rechte der Beschäftigten:

  • Beschäftigte müssen arbeitsbereit bleiben und auf Abruf zur Verfügung stehen, falls sich die Witterung kurzfristig bessert.
  • Sie haben Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld, sobald der Antrag genehmigt wurde und die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Lohnersatz wird über die Agentur für Arbeit abgewickelt, während der Arbeitgeber die Auszahlung an die Mitarbeitenden vornimmt.

Ein praktisches Beispiel:

Muss eine Baustelle im Januar aufgrund von starkem Frost für mehrere Tage stillgelegt werden, kann der Betrieb für die betroffenen Beschäftigten Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem Verdienstausfall und beträgt in der Regel 60% des ausgefallenen Nettolohns (bzw. 67 % für Beschäftigte mit Kindern).

Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte in der Schlechtwetterzeit finanziell entlastet werden und Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Wann wird das Saison-Kurzarbeitergeld bei Schlechtwetter auf dem Bau genehmigt?

Auch in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März kommt es stark auf den Einzelfall an, ob das Saison-Kurzarbeitergeld genehmigt wird. Wenn mit Maßnahmen (zum Beispiel einem Wärmezelt oder einer besseren Beleuchtung) gefahrlos weitergearbeitet werden kann und es lediglich sehr kalt ist, ist das rechtlich noch kein Grund für einen Baustellenstopp.

Hier wird stets eine Einzelfallprüfung und vor allem eine regionale Prüfung von Nöten sein. Natürlich hängt dies davon ab, wo die Baustelle und nicht der Unternehmenssitz liegt.

Ein Fall, bei dem ein Baustellenstopp gerechtfertigt ist, wäre beispielsweise sehr hoher Schneefall (mehr als 20 cm Neuschnee um 7 Uhr morgens) oder sehr tiefer Bodenfrost, sodass Arbeiten technisch nicht möglich sind. Auch wenn bei einem Sturm (Windstärke > 8) Gefahr für Leib und Leben besteht, ist dies ein Entschädigungsgrund wegen Schlechtwetter.

Gibt es eine zusätzliche Vergütung bei vorbeugenden Maßnahmen?

Solange die Baustelle in Betrieb ist, müssen Sie als Arbeitgeber alles so regeln, dass die Mitarbeitenden sicher und ohne Gesundheitsgefährdung arbeiten können. Sind minderjährige Auszubildende auf der Baustelle, ist hier auch nochmal speziell auf das unterschiedliche Temperaturempfinden und die besondere Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber jugendlichen Arbeitnehmern zu achten.

Egal ob jugendlich oder erwachsen, in kalten Perioden tut es sicher allen Mitarbeitenden gut, sich zwischendurch in einem beheizten Zelt oder beheizten Bauwagen bei einem warmen Getränk aufzuwärmen. Diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Beschäftigte fallen sowohl in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als auch in die zusätzlichen Koordinationspflichten.

Stellt man diese allerdings als Auftragnehmer auf dem Bau für seine Mitarbeitenden zur Verfügung, kann es durchaus zu nicht einkalkulierten Mehrkosten kommen. Bei einem VOB/B-Vertrag ergibt sich hieraus allerdings ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Hinweis für die Praxis:

Je nach Region, in der das Unternehmen tätig ist, und je nach Häufigkeit der Extremwettertage sollten sich Arbeitgeber auf dem Bau frühzeitig damit auseinandersetzen, wie man gut durch den Winter kommen kann.

Wichtig ist aber auch, dass aufgrund der Regelung zur Saison-Kurzarbeit in dieser Zeit keine klassische Kurzarbeitfür die gesamte Belegschaft oder einzelne Arbeitnehmer beantragt werden kann. Auch eine Kündigung von Mitarbeitenden aufgrund der schlechten Witterung ist in dieser Phase rechtlich nicht gestattet.

Was gilt bei Schlechtwetter auf der Baustelle außerhalb der offiziellen Schlechtwetterzeit?

Es ist klar, dass sich das Wetter nur selten an offizielle Kalendertage hält und auch außerhalb der Saison seine Kapriolen schlägt. Kommt es beispielsweise noch im Mai oder bereits im November zu extremen Wetterverhältnissen (zum Beispiel starker Schneefall), stehen Unternehmen, die auf einer Baustelle tätig sind, Ausgleichszahlungen für diese Tage über den Bauzuschlag zu.

Die Mitarbeitenden auf einem Bauhof, die an diesen Tagen nachweislich in der Vorbereitung in der Werkstatt tätig sein können, sind von dieser Ausgleichszahlung ausgenommen. Die Saison-Kurzarbeit kann in diesen Monaten auch nicht mehr beantragt werden.

Andere Hilfen bei Schlechtwetter im Baugewerbe: Wintergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Wer nicht gleich auf das Saison-Kurarbeitergeld zurückgreifen will, kann bei Schlechtwetter auf der Baustelle weitere staatliche Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht ziehen. Sie können entweder das sogenannte Wintergeld über die Bundesagentur für Arbeit für Ihren Betrieb beantragen oder auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Wintergeld: Das Wichtigste im Überblick

Wer zuvor Geld in die Winterbeschäftigungsumlage eingezahlt hat, kann das Wintergeld beantragen. Es wird in zwei Varianten ausbezahlt: Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) oder das Zuschusswintergeld (ZWG).

Mehraufwands-Wintergeld

Das Mehraufwands-Wintergeld kann für alle Mitarbeitenden beantragt werden, die in der Schlechtwetterzeit der Witterung ausgesetzt sind. Das Unternehmen erhält die Zahlung und kann dies dann zum Ausgleich des Mehraufwands an die Mitarbeitenden auszahlen.

Zuschusswintergeld

Das Zuschuss-Wintergeld hingegen kann als Ersatz für das Saison-Kurzarbeitergeld gesehen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Mitarbeitenden eines Betriebs die Schlechtwetterzeit mit einem Jahresarbeitszeitkonto überbrücken können. Welche Zuschussform oder Ersatzleistung ratsam ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte können im Rahmen des Saison-Kurzarbeitergeldes erstattet werden. Möglich ist dies im Zeitraum von Dezember bis März. Hierfür ist ein erweiterter Antrag des Saison-Kurzarbeitergeldes nötig.

Das sollten Sie bei Schlechtwetter am Bau beachten

Ist ein Unternehmen überregional tätig, lohnt es sich auch, seine Aufträge langfristig mit Blick auf regionale Wetterverhältnisse zu planen. Bei Projekten in der Alpenregion ist starker Schneefall in der Winterperiode einfach sehr viel wahrscheinlicher als beispielsweise in Schleswig-Holstein. Prüfen Sie daher schon in der Ausschreibungs- oder Angebotsphase, welche Bauabschnitte besonders witterungsanfällig sind, und planen Sie alternative Arbeitspakete für den Fall von Frost, Sturm oder Regen ein. Auch eine ausreichende Lagerung von Baumaterialien in wettergeschützten Bereichen sowie die frühzeitige Bestellung von Schutzausrüstung tragen dazu bei, spätere Verzögerungen und das Entstehen von Mängeln zu vermeiden.

Ob Koordinationspflichten, Schlechtwettertage oder Verzögerungen im Bauablauf – mit den passenden Musterbriefen sind Sie für jede Situation gerüstet und vermeiden Haftungsrisiken frühzeitig. In BGB- und VOB-Musterbriefe/-verträge für Handwerker und Bauunternehmer finden Sie aktuelle Vorlagen und Checklisten für alle Bauphasen – inklusive Erläuterung. Ausfüllen – ausdrucken – fertig!

Autor*in: WEKA Redaktion

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