Erfolgsgarant für Handwerksbetriebe: VOB-gemäß formulierte Bedenkenhinweise
Ein im Mai 2016 veröffentlichtes Urteil des OLG Düsseldorf (21 U 62/14) zeigt: Handwerker arbeiten nur dann erfolgreich, wenn sie sorgfältig formulierte Bedenkenhinweise stellen.

Ein Bedenkenhinweis muss schriftlich erfolgen
Der Bedenkenhinweis muss klar, vollständig und erschöpfend sein. Eine mündliche Information des Auftraggebers ist nicht ausreichend – nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss ein Bedenkenhinweis immer schriftlich erfolgen. Der Bedenkenhinweis muss für den Auftraggeber verständlich sein. Er muss erkennen können, was passieren kann, wenn er sich gegen den Hinweis des Handwerkers entscheidet.
Die inhaltlich korrekte Formulierung
Die Rechtsprechung zeigt, dass Bedenkenhinweise immer wieder inhaltlich unzureichend sind. Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss eine Bedenkenmitteilung
- inhaltlich korrekt
- unverzüglich
- schriftlich
- und unmittelbar an den Auftraggeber
erfolgen.
Inhaltich korrekt ist eine Mitteilung, wenn
- der Auftraggeber versteht, wogegen der Handwerker aus welchen Gründen Bedenken hat,
- dem Auftraggeber klar ist, welche Mängel, Schäden oder sonstige Folgen drohen, wenn er dem Bedenkenhinweis nicht folgt.
Der Handwerker muss keine Verbesserungen oder Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
Hat der Handwerker keine Bedenken angemeldet, haftet er. Obwohl es sich um einen Mangel handelt, der von einem Dritten verursacht wurde, hat er dafür einzustehen. Er haftet wie bei einem eigenen Ausführungsfehler.