28.02.2024

EFKffT: Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) arbeitet grundsätzlich nur in einem eng eingegrenzten Tätigkeitsfeld. Dafür braucht man eine entsprechende Ausbildung, eine schriftliche Bestellung und eine Arbeitsanweisung.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)

Wer ist eine EFKffT?

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist, wer die ihm/ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, und zwar aufgrund seiner/ihrer

  • fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis,
  • Kenntnisse und Erfahrungen sowie
  • Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen.

Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten darf die eigene Fachverantwortung nur für festgelegte Tätigkeiten ausführen, für die die Ausbildung nachgewiesen ist. Mit der geforderten Ausbildung und der Festlegung der Tätigkeiten nimmt die EFKffT eine feste Position in der betrieblichen Organisation der Elektrosicherheit ein.

Überprüfung durch Unternehmer oder verantwortliche Elektrofachkraft

Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten unterliegt innerhalb eines Unternehmens der Fachverantwortung der verantwortlichen Elektrofachkraft. Außerhalb des Verantwortungsbereichs des Unternehmens darf die EFKffT nicht tätig werden. Sie gilt dann als elektrotechnischer Laie. Bei einem möglichen Unternehmenswechsel müssen alle fachlichen Qualifikationen im Bereich der Elektrotechnik dem neuen Unternehmer und seiner verantwortlichen Elektrofachkraft erneut nachgewiesen werden.

Was sind festgelegte Tätigkeiten?

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.

Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten darf nach ihrer Ausbildung und mit der Beauftragung des Arbeitgebers in eigener Fachverantwortung nur festgelegte Tätigkeiten ausführen, für die die Ausbildung nachgewiesen ist. Innerhalb des Unternehmens ist es jedoch erforderlich, dass eine verantwortliche Elektrofachkraft die Fachverantwortung wahrnimmt.

Was darf eine EFKffT?

Zulässige Tätigkeiten einer EFKffT

Eine EFKffT darf nur in Anlagen mit Nennspannung bis

  • AC 1.000 V bzw.
  • DC 1.500 V

tätig sein.

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur im spannungsfreien Zustand an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln arbeiten.

Ausnahmen für Tätigkeiten unter Spannung zum Messen und zur Fehlersuche

  • Fehlersuche (Messen und Beurteilen von physikalischen Werten)
  • Feststellen der Spannungsfreiheit (u.a. Anwendung der fünf Sicherheitsregeln zum Erreichen des spannungsfreien Zustands)

Für Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten sind nur Tätigkeiten an unter Spannung stehenden Teilen erlaubt, die sich mit dem messtechnischen Erfassen von physikalischen Werten und dem Beurteilen dieser Messwerte befassen. Entsprechend ihrer Ausbildung dürfen sie die Umhüllungen und Abdeckungen von aktiven Teilen entfernen, um die er-laubten Tätigkeiten (z.B. zur Fehlersuche) durchführen zu können.

Errichten und Ändern

Im Gegensatz zu Elektrofachkräften dürfen Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten nicht alle Tätigkeiten im Bereich der Elektrotechnik selbstständig ausführen. Das Tätigkeitsspektrum „Errichten und Ändern“ ist größtenteils nur auf das Anschließen von Geräten, Maschinen und verketteten Maschinenanlagen, die vor Ort fest an das vorhandene Stromversorgungssystem angeschlossen werden, beschränkt.

Schriftliche Beauftragung

Wegen der Komplexität der verschiedenen Tätigkeiten, die eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ausführen kann (insbesondere Instandhaltung, Inbetriebnahme, ggf. Kundendienst), sollte vom Unternehmer/Arbeitgeber eine Beauftragung mit der Benennung der zulässigen Tätigkeiten in Schriftform ausgefertigt werden.

Zulässige Tätigkeiten der Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind

  • Planen, Projektieren, Konstruieren: nein
  • Einsetzen von Arbeitskräften: nein, aber als Arbeitsverantwortlicher vor Ort möglich
  • Errichten, Ändern, Prüfen und Betreiben (Inbetriebsetzen, Betätigen, Instandsetzen): nur Tätigkeiten entsprechend ihrer Ausbildung und Beauftragung vom Unternehmer

Beispiel für den Einsatz einer EFKffT

Eigentlich dürfen elektrotechnische Arbeiten ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die in die Handwerksrolle als Elektrotechniker eingetragen sind. § 5 Handwerksordnung (HwO) erlaubt allerdings, dass geringfügige Arbeiten, die im direkten Zusammenhang mit einem Hauptauftrag stehen, auch von Personen ausgeführt werden dürfen, wenn die entsprechende Fachkunde vorhanden ist.

Diese besitzt eine „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ (EFKffT), die gemäß den Anforderungen aus DGUV Vorschrift 3 (am Ende des Beitrags erklärt) und DGUV Grundsatz 303-001 ausgebildet und bestellt ist. Somit wird auch nicht-elektrotechnischen Berufen, z.B. Dachdeckern, erlaubt, PV-Anlagen zu installieren. Diese Erlaubnis endet aber an der Übergabestelle zum Versorgungsnetz. Ab hier dürfen Arbeiten ausschließlich durch eine Elektrofachkraft (EFK) oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) durchgeführt werden.

Beauftragung des Arbeitgebers: Das muss sie enthalten

Die Beauftragung des Arbeitgebers muss ein begrenztes Aufgabengebiet und zulässige Tätigkeiten enthalten:

  • Beschreibung des Aufgabengebiets
  • Einschränkungen der Tätigkeit (z.B. Arbeiten unter Spannung nicht erlaubt)
  • anzuwendende Arbeitsmethoden (z.B. Arbeiten im spannungsfreien Zustand)
  • Benennung der elektrotechnischen, ggf. der nicht elektrotechnischen Tätigkeiten

Weiterbildung zur EFKffT

Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist eine abgeschlossene Berufsausbildung ‒ und zwar eine, die durch die Weiterbildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar ist.  Die Fortbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist auch für andere Handwerker interessant, etwa für Metallfacharbeiter oder Schlosser und Tischler von Möbelhäusern und Küchenstudios. Und natürlich für Mitarbeiter der Bereiche Arbeitssicherheit oder solche, die für die Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eingesetzt werden sollen.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist eine berufliche Weiterbildung, die über die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern geregelt wird. Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Die Weiterbildung zur EFKffT wird unter vielen anderen beispielsweise angeboten von:

Neben privaten Bildungsträgern bieten auch die Kammern Vorbereitungslehrgänge an. Ein Kurs kann nach einer Woche abgeschlossen sein, aber auch bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen ‒ je nachdem, welche Voraussetzungen der Teilnehmer schon mitbringt.

Umfang der Weiterbildung zur EFKffT und Ausbildungsinhalte

Ein Kurs kann in Voll- oder Teilzeit absolviert werden, auch davon hängt natürlich die Gesamtdauer ab. Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Der theoretische Teil kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich (in Absprache mit dem Unternehmer) erfolgen.

Auf dem Lehrplan stehen z.B.:

  • Grundlagen der Elektrotechnik
  • Gefahren und Auswirkungen des elektrischen Stroms
  • Schutzmaßnahmen gegen direktes und indirektes Berühren und des Zusatzschutzes
  • Messverfahren und -geräte für Erst- und Wiederholungsprüfungen
  • Erste Hilfe bei elektrischen Unfällen sowie Brandschutz
  • Praktische Ausbildung zu den festgelegten Tätigkeiten
  • Prüfen und Messen mit den entsprechenden VDE-Messgeräten
  • Erstellen von Prüfprotokollen
  • Prüfung

Rechtsgrundlage

Eine wichtige Rechtsgrundlage für die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten bildet § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Die Vorschrift legt Folgendes fest:

Sollen Mitarbeiter (…) für festgelegte Tätigkeiten, z. B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als “Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten” erreichen. Diese Qualifikation wird nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß § 7a Handwerksordnung angesehen.

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung nachgewiesen ist.

Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V AC bzw. 1 500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.

Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische Ausbildung kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich in Absprache mit dem Unternehmer erfolgen. In der theoretischen Ausbildung müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten, die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen dieser Tätigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden.

Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.

Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der festgelegten Tätigkeiten kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein.

Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. In jedem Fall hat er zu überprüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.

Autor*in: WEKA Redaktion