11.07.2017

Wann ein Besteller in Annahmeverzug gerät

Der Einkäufer eines Arzneimittelherstellers hat eine neue Abfüllanlage bestellt. Der Lieferant soll sie laut Vertrag am 07. August um 08:00 Uhr bringen und montieren. Völlig überraschend steht dieser schon am 03. Juli mit ihr vor dem Werkstor. Die alte Anlage ist aber noch gar nicht abgebaut und für die neue noch kein Platz geschaffen. Der Arzneimittelhersteller verweigert daher die Annahme. Befindet er sich jetzt in Annahmeverzug?

Wann der Einkäufer in Annahmeverzug gerät

Unter welchen Voraussetzungen ein Besteller in Annahmeverzug kommt

Nach § 293 BGB liegt ein Annahmeverzug vor, wenn der Gläubiger – hier der Arzneimittelhersteller – die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Der Schuldner – hier der Lieferer – muss die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten (§ 294 BGB) und zwar:

  • am rechten Ort

Welcher Ort das ist, ergibt sich aus dem Vertrag. Wenn eine vertragliche Vereinbarung fehlt, ergibt sich der Ort aus dem Gesetz. Bei Kaufverträgen ist dies im Regelfall der Geschäftssitz des Schuldners. Im vorliegenden Fall wurde jedoch vertraglich vereinbart, dass der Schuldner dem Gläubiger die Ware bringen und montieren soll. Leistungsort ist hier der Geschäftssitz des Arzneimittelherstellers.

  • in der rechten Art und Weise, vollständig und mangelfrei

Der Lieferer muss die geschuldete Lieferung anbieten. Sie hat nach Art, Güte und Menge dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entsprechen. Der Besteller ist zum Beispiel nicht verpflichtet, eine mangelhafte Anlage abzunehmen, und ist in diesem Fall dann berechtigt, die Annahme zu verweigern.

  • zur rechten Zeit

Hier ist zu beachten, dass der Schuldner zwar nach § 271 Abs. 2 BGB seine Leistung im Zweifel bereits vorher bewirken kann. Aber er darf nicht vorzeitig liefern, wenn sich aus Vertrag, Gesetz oder den Umständen ergibt, dass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu erbringen.

Kein Annahmeverzug

Der Besteller muss im vorliegenden Fall erst die räumlichen und technischen Voraussetzungen für den Einbau der Anlage schaffen. Dementsprechend hat er typischerweise kein Interesse daran, dass die Anlage vorzeitig angeliefert wird. Es liegt hier daher kein Annahmeverzug vor.

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Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)