Unbillige Weisungen müssen nicht mehr befolgt werden
Zuletzt aktualisiert am: 3. November 2017

Was ist neu?
Der Fünfte Senat hat auf Anfrage des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass er nicht mehr an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält, so dass der Zehnte Senat die Auffassung vertreten kann, dass ein Arbeitnehmer nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht – auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden ist, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt.
Was galt früher?
War bislang eine Weisung nicht aus sonstigen Gründen unwirksam, hatte sie ein Arbeitnehmer vorerst zu beachten – zumindest bis ein Gericht per rechtskräftigem Urteil feststellt, dass die Leistungsbestimmung unverbindlich ist. Das hatte bereits der Fünfte Senat des BAG mit Urteil vom 22.2.2012 – 5 AZR 249/11 – entschieden. Der Arbeitnehmer durfte sich demnach nicht über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts einfach so hinwegsetzen. Vielmehr stellten die Richter damals auf § 315 BGB ab: Danach sei eine unbillige Leistungsbestimmung nicht nichtig, sondern nur unverbindlich. Sei die Verbindlichkeit umstritten, entscheide nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das Gericht.