06.12.2017

Übergewicht kann Einstellungshindernis sein – ist aber keine Behinderung

Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis eines Kraftfahrers wurde wegen Adipositas vom Arbeitgeber ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei. Der Mann klagte beim Landesarbeitsgericht gegen die Entscheidung erfolglos.

Übergewicht

Keine Diskriminierung

Auch eine schwere Fettleibigkeit (Adipositas) ist kein verbotenes Merkmal im Sinne von § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Das entschied des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 10 Sa 216/16). Es handelt sich nicht um Diskriminierung im Sinne des AGG.

Gesundheitsgefährdung

Es ging um einen Kraftfahrer in einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis. Bei seiner Einstellung hatte er einen Body-Mass-Index von 41,67, das entspricht einer Adipositas des dritten und damit höchsten Grades. Außer einem erhöhten Belastungsblutdruck gab es aber keine Auffälligkeiten.

Nach eineinhalb Jahren wurde ein Body-Mass-Index von 44,5 festgestellt. Für seine Tätigkeit ergaben sich daraus aber keine Einschränkungen. Sein unmittelbarer Vorgesetzter empfahl sogar dem Arbeitgeber eine erneute befristete Beschäftigung. Dennoch wurde sein Arbeitsverhältnis beendet. Begründet wurde dies damit, dass mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei.

Behinderungsgrund liegt nicht vor

Eine Adipositas sei grundsätzlich keine Behinderung, stellte das LAG fest. Das starke Übergewicht des Mannes habe konkret keine Auswirkung auf seine bisherige Tätigkeit – daher sei eine Teilhabe am Arbeitsleben auch nach Ablehnung der Verlängerung grundsätzlich möglich. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf der Frist automatisch beendet, Anspruch auf Verlängerung oder Entfristung habe der Kläger nicht.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)