03.04.2019

Lärm: das kann der Betriebsrat tun

Lärm zählt gerade in Produktionsbetrieben zu einer der größten Herausforderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nur in Ausnahmefällen sind Lärmpausen gesetzlich vorgeschrieben. Weitaus häufiger ist der Fall, dass Kollegen keinen verbindlichen Anspruch auf (bezahlte) Lärmpausen haben. Hier können Sie eine Menge tun, um einen besseren Schutz vor Lärm für die Beschäftigten zu erreichen.

Lärm am Arbeitsplatz kann krank machen

Mitbestimmung. Der Arbeitsschutz basiert bei uns auf vielen Vorschriften, viele davon kommen aus dem europäischen Recht. Der Arbeitgeber ist für den Arbeits- und damit auch für den Lärmschutz verantwortlich (§ 3 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Er ist daher verpflichtet, die Vorgaben der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sowie der Ziffer 3.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) einzuhalten.

Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen unter 80 dB (A)

Im Lärmschutz gilt der logische Grundsatz: Je lauter der Geräuschpegel, desto mehr Schutzmaßnahmen müssen greifen. Eine wichtige Grenze stellt der Lärmpegel von 80 dB (A) dar: Die Geschäftsleitung muss Arbeitsbereiche, in denen 80 dB (A) erreicht oder überschritten werden, so schützen, dass die Arbeitsbedingungen hinsichtlich des Lärm- und Schallpegels dem Stand der Technik entsprechen (§§ 2, 3 LärmVibrationsArbSchV und TRLV Lärm, Teil 3 Ziffer 4.3).

Besonders hohe Anforderungen in Lärmbereichen

Arbeitsbereiche, in denen 85 dB (A) erreicht oder überschritten werden, müssen von der Geschäftsführung als Lärmbereiche gekennzeichnet werden. Falls es technisch möglich ist, sind diese räumlich abzugrenzen (§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV). Außerdem sind die Kollegen verpflichtet, sich durch das Tragen von Gehörschutz (z. B. Otoplastiken) zu schützen. Diesen muss der Betrieb in ausreichender Menge stellen und natürlich auch bezahlen. Der Arbeitgeber muss in Lärmbereichen ein Lärmminderungsprogramm durchführen.

Versuchen Sie, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen

Auch wenn kein Anspruch auf eine Lärmpause besteht, können und sollten Sie versuchen, mit der Geschäftsleitung eine Betriebsvereinbarung zu schließen, die solche Pausen vorsieht. Argumentieren Sie dabei damit, dass eine entsprechende Regelung auch dem Arbeitgeber nützt. Denn dieser ist auf gesunde, leistungsfähige Arbeitnehmer angewiesen und hat deutlich mehr davon, in Lärmschutz zu investieren, als schlechte Produktivität oder gar Fehlzeiten infolge einer zu hohen Lärmbelastung zu riskieren.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)