12.07.2018

Brückenteilzeit: Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit

Arbeitszeit soll zum Leben passen. Das ist ein wichtiges gleichstellungs-, arbeits- und familienpolitisches Ziel. Im Juni 2018 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung vorsieht, nachdem der/die Beschäftigte eine Zeit lang Teilzeitarbeit geleistet hat. Man spricht dabei von Brückenteilzeit.

Brückenteilzeit

Ergänzungsgesetz soll am 01.01.2019 in Kraft treten

Nach dem Gesetzentwurf soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit ergänzt werden. Damit soll Teilzeitbeschäftigten die Rückkehr auf eine Vollzeitstelle erleichtert werden. Geplant ist, dass das Ergänzungsgesetz am 01.01.2019 in Kraft tritt. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit.

Auswirkungen im öffentlichen Dienst

Auch für den öffentlichen Dienst würde beim Inkrafttreten dieser Regelungen eine günstigere als die gegenwärtige Situation eintreten. Denn § 11 Abs. 3 TVöD sieht nur vor, dass frühere Vollbeschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch nicht befristete Teilzeitbeschäftigungen vereinbart worden sind, bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden sollen.

Die Voraussetzungen für die neue Brückenteilzeit sind:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

 

Verschärfung der Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber

Der Gesetzentwurf sieht auch Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die bereits in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten. Schon bisher muss der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstehen. Hierfür trägt der Arbeitgeber bislang die Darlegungs- und Beweislast. Künftig soll er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass der angestrebte Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber.

Hintergründe zum Vorhaben

Entsprechend einer Information des Bundespresseamts zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): 50 Prozent der Männer und gut 40 Prozent der Frauen würden ihre Arbeitszeit gern um mindestens 2,5 Wochenstunden verkürzen. Aber 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer würden auch gern mindestens 2,5 Stunden pro Woche länger arbeiten.

Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Wer nach der Teilzeitphase seine Stunden wieder aufstocken will, kann dies frühestens nach einem Jahr. Das Gesetz soll auch für alle diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen. Sie hat der Arbeitgeber – wie bisher – bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, ihn zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Äußert ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch, in Vollzeit zurückzukehren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es einen freien zu besetzenden Arbeitsplatz nicht gibt. Oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.

Unabhängig von der Betriebsgröße wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Hierzu kann auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)