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Einkauf & Logistik | 25.02.2010

Lkw-Transporte durch ganz Europa: Belgien

Der folgende Beitrag stammt aus unserem Titel Transport Online. Dort finden Sie weitere Beiträge dieser Art zu 41 europäischen Ländern, aber auch zu allen anderen Themen rund um den Lkw wie Be- und Entladung, Schäden und Versicherungen, Lenk- und Ruhezeiten oder Fahrzeugkostenrechnung. Das ganze Transportwissen online! Testen Sie das 14-tägige kostenlose Probe-Abo. Für weitere Informationen klicken Sie hier: Transport Online.

Belgien war eines der ersten Länder, das in den ersten Nachkriegsjahren mit Deutschland zusammenzuarbeiten begann. Bereits im Jahre 1956 wurde der Deutsch-Belgische Grenz- und Entschädigungsvertrag geschlossen. Deutschland ist einer der wichtigsten Handelspartner Belgiens – neben Frankreich und den Niederlanden. Im Jahr 2007 wurden von Belgien Waren im Wert von 38,8 Mrd. EURO nach Deutschland exportiert, von Deutschland nach Belgien waren es im selben Jahr Güter im Wert von 51,4 Mrd. EURO.

Eurovignette

Seit 11. Januar 2010 kann die Eurovignette mit Gültigkeit von einem Jahr, einer Woche, einem Monat oder einem Jahr auch über www.eurovignettes.eu im Internet bezogen werden.

Belgien: Ländercode und Geschäftsprachen

Kurzform Belgien
Vollform Königreich Belgien
Adjektiv belgisch
Ländercode BE
ISO-Alpha-Code EUR
Geschäftssprachen Französisch, Flämisch, Deutsch, Englisch
Einwohner 10.741.000 (1.1.2009)

Belgien: Wirtschaft und Handel

Die wichtigsten Informationen zu Wirtschaft und Handel:

  • bedeutende Wirtschaftszweige:
    Chemische Industrie, pharmazeutische Industrie, Fahrzeugbau, Maschinenbau, Metallwaren, Kunststoffe und Bauwirtschaft
  • Wirtschaftswachstum:
    2007: 2,9 %
    2008: 1,0 %
  • Exporte hauptsächlich nach:
    Deutschland, Frankreich, Niederlande
  • wichtigste Warengruppen Export:
    chemische Erzeugnisse, Transportmaterialien, Maschinen, Metallwaren, Kunststoffe
  • Importe hauptsächlich aus:
    Niederlande, Deutschland, Frankreich
  • wichtigste Warengruppen Import:
    chemische Erzeugnisse, Mineralien, Maschinen, Transportmaterialien

Währung

Offizielle Währung ist der EURO. Alle Personen, die bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise aus der EU 10.000 € oder mehr als Bargeld oder im Gegenwert in anderen Währungen bzw. in leicht umtauschbaren Werten wie z. B. Aktien, Reiseschecks o. ä. mit sich führen, müssen dies dem Zoll auf einem vorgeschriebenen Formular melden. Grund ist die Bekämpfung von Geldwäsche, Kriminalität, Terrorismus usw. und soll die Sicherheit innerhalb der EU stärken.

Mitzuführende Dokumente

 

Für den Fahrer:

  • deutscher Führerschein
  • Reisepass oder Personalausweis
  • eine entsprechende Berechtigung des Fahrzeughalters, wenn der Fahrer nicht Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist
Für das Fahrzeug/die Fahrzeuge:
  • Fahrzeugschein
  • ggf. Zulassungsschein für den Anhänger
  • Grüne Versicherungskarte (empfohlen)
Für die Ladung:
  • CRM-Frachtbrief
  • Handelsrechnungen für Gemeinschaftsware
    Die Anzahl der Ausfertigungen bestimmt der Warenempfänger: In der Rechnung sind die üblichen Angaben zu machen, dazu die USt.-IdNr. des Versenders und des Abnehmers sowie ggf. der Hinweis auf die steuerbefreite Lieferung (“steuerfrei gemäß UStG §4 Nr. 1b”).
  • Handelsrechnungen für Nichtgemeinschaftsware (3-fach)
    mit den üblichen Angaben (auch Ursprungsland) sowie Unterschrift und Stempel
  • Ursprungszeugnisse
    können sowohl für Re-Importe als auch für unverzollte Drittlandwaren verlangt werden
  • Für eine Reihe von Waren gelten besondere Bestimmungen, z. B. für Medikamente, Kosmetika, pharmazeutische Erzeugnisse, Textilien, Wein, Spirituosen, Bier, lebende Pflanzen, Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  • Bestimmte Waren dürfen nur mit einer Lizenz nach Belgien eingeführt werden, Adresse siehe Wichtige Adressen und Telefonnummern.

Erforderliche Genehmigungen

Für den gewerblichen Straßengüterverkehr mit oder durch Belgien ist eine Gemeinschaftslizenz für Transporte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EU-Lizenz) erforderlich.

Deutsche Unternehmer können die EU-Lizenz bei Drittlandverkehren, d. h. Beförderungen zwischen EU-Staaten und Drittländern von oder nach Belgien, auch für den dortigen Streckenanteil benutzen, sofern die Bundesrepublik Deutschland auf verkehrsüblichem Weg befahren wird.

Fahrten ohne EU-Lizenz

Folgende Fahrten dürfen auch ohne EU-Lizenz durchgeführt werden:

  1. Postsendungen: Beförderungen von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste
  2. Fahrzeuge: Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen
  3. Güter: Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
    Beachten Sie aber: Für in Deutschland zugelassene und im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht ist im grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) grundsätzlich eine Erlaubnis bzw. EU-Lizenz auf dem deutschen Streckenabschnitt erforderlich.
  4. Güter im Werkverkehr: Beförderungen von Gütern im Werkverkehr
  5. Notfälle: Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern
  6. Leerfahrten: Leerfahrten im Zusammenhang mit den in Nr. 1 bis 5 genannten Ausnahmen
  7. Kombinierter Verkehr: Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten im kombinierten Güterverkehr nach Maßgabe der EWG-Richtlinie 92/106 vom 7. Dezember 1992, nach der Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, Binnen- oder Seeschifffahrt von jeder Genehmigungspflicht oder Kontingentierung befreit sind
  8. Werkverkehr

Alkohol

Am Steuer gilt eine 0,5-Promille-Grenze.

Feuerlöscher

Lastkraftfahrzeuge müssen mindestens einen Feuerlöscher an Bord haben.

Kabotage: neue Regelung ab 14. Mai 2010

Die Bestimmungen zur Kabotage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (ABl. Nr. L 300/72) vom 21. Oktober 2009 treten am 14. Mai 2010 in Kraft und ersetzen die bis dahin geltenden nationalen Bestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedsländer.

Kabotage im Sinne dieser Verordnung ist der gewerbliche innerstaatliche Verkehr, der nach dieser Verordnung zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird. Aufnahmemitgliedstaat ist der EU-Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig wird und der ein anderer als sein Niederlassungsmitgliedstaat ist.

Unter dem Begriff gebietsfremder Verkehrsunternehmer versteht man einen Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist.

Die wichtigsten Bestimmungen der neuen Kabotagevorschriften:

  • Fahrer: Jeder Güterkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, darf unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen Kabotage durchführen, wenn der Fahrer entweder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates ist oder eine EU-Fahrerbescheinigung mit sich führt, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist.
  • Drei Beförderungen: Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat dürfen nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs durchgeführt werden.
  • 7-Tage-Frist: Bei Kabotagebeförderungen muss die letzte Entladung vor dem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung in den Aufnahmemitgliedstaat erfolgen.
  • 3-Tage-Frist: Innerhalb der Frist von sieben Tagen können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der erlaubten Kabotagebeförderungen in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind.
  • Belege: Gütertransporte, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Güterkraftverkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

Diese Belege müssen für jede einzelne Beförderung mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Absender: Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
  • Verkehrsunternehmer: Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers
  • Empfänger/Lieferung: Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
  • Übernahme/Lieferadresse: Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
  • Ware: die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
  • Menge: die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
  • Kennzeichen: das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Bei der Durchführung der Kabotage unterliegt der Güterkraftverkehrsunternehmen den Vorschriften der Gemeinschaftsvorschriften und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf:

  • Bedingungen: die für den Beförderungsvertrag geltenden Bedingungen
  • Gewichte und Abmessungen: die Fahrzeuggewichte und -abmessungen
  • Vorschriften für bestimmte Güter: die Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere
  • Lenk- und Ruhezeiten: die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten
  • Mehrwertsteuer: die Mehrwertsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.

Der Werkverkehr ist bei der Kabotage keinerlei Beschränkungen unterworfen, ebenso der Transport von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistungen in dringenden Notfällen bestimmten Gütern.

Alte Kabotage-Regelungen bis 13. Mai 2010:

  • In Belgien dürfen deutsche Unternehmer mit der EU-Lizenz höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach der letzten Entladung am Ende einer internationalen Beförderung durchführen.
  • Für jede einzelne Beförderung muss ein CMR-Frachtbrief ausgestellt und mitgeführt werden.
  • Kraftfahrer, die in Belgien zu Kabotagefahrten eingesetzt werden sollen, müssen sich vor Antritt der Fahrt registrieren lassen.
  • Die Registrierung kann per Post oder im Internet unter www.limosa.be erfolgen.
  • Das Bestätigungsschreiben wird unmittelbar nach dem Antrag zugesandt und ist vom Fahrer mitzuführen.
  • Das sog. „Limosa-Gesetz“ bestimmt, dass ein belgischer Kunde den Fahrer nach der Registrierung zu fragen und im Fall der Nichtvorlage dies unverzüglich zu melden hat.
  • Für den normalen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr gibt es keine Registrierungspflicht.

Lichtpflicht am Tage

Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Lichtpflicht am Tag.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer beträgt in Belgien 21 % (Normalsatz). Die ermäßigten Sätze liegen bei 0 %, 6 % und 12 %.

Mobiltelefon

Die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist für den Fahrer verboten. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe ab 100 € belegt. erlaubt. Bei Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist das Telefonieren mit dem Mobiltelefon erlaubt.

Rauchen am Steuer

In Belgien ist es in- und ausländischen Fahrern untersagt, in der Fahrerkabine zu rauchen. Dies gilt auch in den Ruhepausen und wird mit einer Geldstrafe zwischen 50,00 € und 1.000,00 € geahndet.

Schneeketten

Schneeketten sind bei Schnee und Eis zugelassen, jedoch nicht vorgeschrieben.

Sicherheitsgurt

Die Benutzung des Sicherheitsgurts ist gesetzlich vorgeschrieben.

Warnweste

Kraftfahrer, die ihr Fahrzeug wegen eines technischen Defekts in einem Bereich anhalten müssen, in dem das Abstellen des Fahrzeugs normalerweise verboten ist, müssen eine reflektierende Warnweste tragen, wenn sie aussteigen.

Winterreifen

Der Verkehrsminister kann die Benutzung von Winterreifen anordnen, wenn bestimmte Wetterverhältnisse dies erforderlich machen. Das Mindestprofil für Winterreifen beträgt 1,6 mm. Spikesreifen sind verboten.

Lenk- und Ruhezeiten

Für die Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern im internationalen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gelten die Vorschriften der Verordnung EG 561/2006.

Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

In Belgien werden besonders häufig Kontrollen auf Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durchgeführt. Fahrer sollten das Kontrollgerät erst dann öffnen, wenn sie von der Polizei oder anderen Kontrollorganen die Anweisung dazu bekommen, und dann das Schaublatt herausnehmen. Die Überschreitung der Tageslenkzeit ist in Belgien mit erheblichen Strafen bedroht; diese hängen von der Höhe der Überschreitung der täglichen Lenkzeit und der verbrachten Ruhezeit ab:

Überschreitung der täglichen Lenkzeit um … StundenLängste ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der zu prüfenden täglichen Lenkzeit um ... Stunden
bis 3
mehr als 3 bis 5
mehr als 5 bis 7
mehr als 7 bis 9
mehr als 9
bis 1
120,00 €
100,00 €
80,00 €
60,00 €
40,00 €
mehr als 1 bis 2
180,00 €
155,00 €
130,00 €
105,00 €
80,00 €
mehr als 2 bis 3
300,00 €
260,00 €
220,00 €
180,00 €
140,00 €
mehr als 3 bis 5
450,00 €
380,00 €
310,00 €
240,00 €
170,00 €
mehr als 5 bis 8
880,00 €
750,00 €
620,00 €
500,00 €
380,00 €
mehr als 8 bis 12
1.320,00 €
1.130,00 €
940,00 €
750,00 €
560,00 €
mehr als 12
1.600,00 €
1.360,00 €
1.120,00 €
910,00 €
700,00 €

Strafen für Nichtbeachtung der Lenkpausen

Die Nichtbeachtung der Lenkpausen ist ebenfalls strafbar, wobei sich die fällige Strafe nach der Höhe der Überschreitung der Lenkzeit vor einer Pause von mindestens 45 Minuten Dauer und nach der Dauer der längsten Pause innerhalb der zu prüfenden Lenkzeit richtet:

Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. um …. Längste ununterbrochene Pause innerhalb der zu prüfenden Lenkzeit
weniger als 15 min.
15 bis 30 min.
30 bis 45 min.
bis zu 15 min.
40,00 €
30,00 €
20,00 €
mehr als 15 bis 30 min.
80,00 €
60,00 €
40,00 €
mehr als 30 min. bis 1 Std.
120,00 €
90,00 €
60,00 €
mehr als 1 Std. bis 2 Std.
240,00 €
180,00 €
120,00 €
mehr als 2 Std. bis 3 Std.
400,00 €
300,00 €
200,00 €
mehr als 3 Std. bis 5 Std.
600,00 €
450,00 €
300,00 €
mehr als 5 Std. bis 8 Std.
1.200,00 €
880,00 €
600,00 €
mehr als 8 Std.
2.000,00 €
1.460,00 €
1.000,00 €

Strafen für Nichteinhaltung der Ruhezeiten

Bei Nichteinhaltung der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeiten sowie bei Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit sind weitere Geldstrafen vorgesehen:

Tatbestand ÜberschreitungStrafe
Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit für je fehlende angefangene 30 Minuten
50,00 €
Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit für je fehlende angefangene 60 Minuten
100,00 €
Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit für je überschrittene angefangene 60 Minuten
100,00 €

Technische Vorschriften – Maße:

 

maximale Höhe  
4,00 m
maximale Breite  
2,55 m
Lkw mit zulässigem Gesamtgewicht über 10 t (bis 31.12.2006) 2,60 m
maximale Breite Isothermfahrzeuge  
2,60 m
maximale Länge Lkw oder Anhänger mit 2 oder mehr Achsen
12,00 m
  Lastzug
18,75 m
  Lastzug für den Pkw-Transport (einschließlich Ladung)
20,75 m
  Sattelfahrzeuge
16,50 m

Zulässiges Gesamtgewicht:

 

Lkw mit 2 Achsen
19 t
Lkw mit 3 Achsen
26 t
Lkw mit 4 Achsen
32 t
Anhänger mit 2 Achsen
20 t
Anhänger mit 3 oder mehr Achsen
30 t
Sattelfahrzeug mit 3 Achsen
29 t
Sattelfahrzeug mit 4 Achsen
39 t
Sattelfahrzeug mit 5 oder mehr Achsen
44 t
Lastzug mit 4 Achsen
39 t
Lastzug mit 5 oder mehr Achsen
44 t

Zulässige Achslast:

 

Einzelachse (Tragachse)  
10 t
Einzelachse (Antriebsachse)  
12 t
Doppelachse (1 oder 2 Antriebsachsen) Achsabstand über 1,00 m bis weniger als 1,30 m
19 t
Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m
20 t
Doppelachse (Tragachse) Achsabstand über 1,00 m bis weniger als 1,20 m
16 t
  mit Luftfederung
17 t
  Achsabstand von 1,20 m bis weniger als 1,30 m
17 t
  mit Luftfederung
18 t
  Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m
18 t
  mit Luftfederung
20 t
  Achsabstand von 1,80 m oder mehr
20 t
Tridemachse Achsabstand über 1,00 m bis weniger als 1,14 m
20 t
  mit Luftfederung
22 t
  Achsabstand von 1,14 m bis weniger als 1,30 m
21 t
  mit Luftfederung
24 t
  Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m
24 t
  mit Luftfederung
27 t
  Achsabstand von 1,80 m oder mehr
30 t

Ausnahmegenehmigung

Bei Überschreitung der zulässigen Maße und Gewichte kann bei der Transportbehörde FOD eine Sondergenehmigung beantragt werden; siehe Wichtige Adressen und Telefonnummern.

Ist der Transport länger als 22,00 m oder breiter als 4,50 m, muss auf mindestens 80 % der Längsseite ein gelb reflektierendes Band angebracht werden. Dieses Band muss zwischen 50 und 60 cm breit sein und mindestens 25 cm und höchstens 1,50 m hoch angebracht werden.

Für bestimmte Überschreitungen (Länge bis 30 m, Breite bis 3,50 m, Höhe bis 4,00 m und Gewicht bis 44,0 t) können so genannte Dauerausnahmegenehmigungen beantragt werden, die in ganz Belgien für fünf Jahre gültig sind. Bitte beachten Sie die entsprechenden Fahrverbote.

Allgemeine Verkehrsregeln

  • Überholverbote: Seit 1. Januar 2008 dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen andere Fahrzeuge nicht überholen, außer dies ist ausdrücklich durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt. In diesem Fall ist das Überholen auch nur zwischen 19:00 und 6:00 Uhr erlaubt. Auf Autobahnen mit drei Richtungsfahrbahnen gibt es kein generelles Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge.
  • Öffentlicher Nahverkehr: Straßenbahnen und Busse im Öffentlichen Nahverkehr haben immer Vorrang.
  • Gelbe Linien: Gelbe Linien an Bordsteinen bedeuten Parkverbot.
  • Weiße Linien: Auf Straßen mit Fahrbahnbegrenzung durch eine weiße unterbrochene oder durch eine weiße, nicht unterbrochene Linie gilt ein durchgehendes Parkverbot.
  • Parken: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf acht Stunden beschränkt – ausgenommen, das Parken wird ausdrücklich durch Verkehrszeichen erlaubt.
  • Spikes: In der Zeit vom 1. November bis 31. März jedes Jahres sind Spikesreifen erlaubt, wenn ein besonderer Aufkleber am Heck angebracht worden ist; allerdings darf man damit auf den Landstraßen höchstens 60 km/h, auf den Autobahnen höchstens 90 km/h fahren.
  • Regen: Bei Regen gilt ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht auf Autobahnen und allen Kraftfahrstraßen (Ausnahme: landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen überholt werden).
  • Nebelschlussleuchte: Die Nebelschlussleuchte ist bei einer Sicht unter 100 Metern einzuschalten.
  • Blinker: Der Blinker darf nur bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr betätigt werden.
  • Kfz über 7,5 t: Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t gilt bei Regen auf Autobahnen und Schnellstraßen ein Überholverbot (von wenigen Ausnahmen abgesehen).
  • Kfz über 3,5 t: Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t gilt auf allen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ein Überholverbot, wenn für jede Fahrtrichtung zwei Fahrspuren vorhanden sind – ausgenommen, entsprechende Verkehrszeichen erlauben dies.
  • Fußgänger: Kraftfahrzeuge müssen zu Fußgängern einen Seitenabstand von mindestens 1 Meter halten.
  • Abschleppen: Beim Abschleppen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h; auf der Autobahn gilt zusätzlich die Vorschrift, diese an der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
  • Mehr als 7 m oder mehr als 7,5 t: Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m oder mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t müssen untereinander einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, auf Brücken einen Abstand von mindestens 15 m.
  • Beschleunigendes Kfz: Auf Schnellstraßen und Autobahnen ist es verboten, ein beschleunigendes Kraftfahrzeug zu überholen.
  • 3 Fahrspuren: Sind auf einer Schnellstraße oder einer Autobahn mindestens 3 Fahrspuren in einer Richtung vorhanden, dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nur die beiden rechten Fahrspuren benutzen.
  • Mehr als 7,5 t: Für Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht darf auf Autobahnen und Schnellstraßen bei Regen, Schnee, Hagel oder Graupel grundsätzlich nicht überholt werden.
  • Sicherheitszahlung bei Verkehrsverstoß: Stellt die Polizei vor Ort einen Verkehrsverstoß fest, kann sie vom Betroffenen eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Geldbuße zuzüglich der Verfahrenskosten verlangen.
  • Beschlagnahmen: Wird ein Bußgeld nicht sofort oder mit Hilfe eines nahen Geldautomaten nicht bezahlt, kann die belgische Polizei das Fahrzeug beschlagnahmen.

Fahrten auf der Autobahn

Auf Autobahnen beträgt die Mindestgeschwindigkeit 70 km/h, außer es ist im Einzelfall eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben.

Verkehrsverstöße

In Belgien muss man bei schweren Zuwiderhandlungen (Infractions graves) mit Geldbußen zwischen 150 und 2.750 € rechnen. Falls der Verstoß zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres begangen wird, wird die Geldbuße verdoppelt. Von Personen ohne festen Wohnsitz in Belgien werden die Geldbußen sofort in bar abkassiert.

Achtung: Die sofortige Zahlung der Geldbuße bedeutet aber ein Schuldanerkenntnis. Ist man mit der Geldbuße nicht einverstanden, wird ein Betrag in Höhe der zu erwartenden Geldbuße zuzüglich 150 € als Sicherheitsleistung gefordert. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass auf dem von der Polizei erstellten Bußgeldbescheid (Bulletin de Contrôle) das Feld CONSIGNATION angekreuzt wird.

Bei schweren Verstößen kann der Führerschein einbehalten werden; ausländische Führerscheine müssen dem Fahrer jedoch an der Grenze wieder zurückgegeben werden, da das Fahrverbot nur auf belgischem Staatsgebiet gilt.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

Die Strafen für Temposünder sind in Belgien besonders hoch. So zahlt man bei einer Überschreitung um 10 km/h mindestens 150 €.

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h
  • außerhalb geschlossener Ortschaften 90 km/h
  • auf Autobahnen und Schnellstraßen 90 km/h

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h
  • außerhalb geschlossener Ortschaften 60 km/h
  • auf Autobahnen und Schnellstraßen 90 km/h

Die Mindestgeschwindigkeit auf Schnellstraßen und Autobahnen beträgt 70 km/h.

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Gefahrguttransporte Klasse 1:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften 30 km/h

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Gefahrguttransporte Klasse 1 mit Lkw über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften 30 km/h
  • auf Autobahnen und Schnellstraßen mit mindestens 4 Fahrspuren 75 km/h
  • auf anderen Straßen 50 km/h

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Gefahrguttransporte der anderen Klassen mit Lkw über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften 30 km/h
  • auf Autobahnen und Schnellstraßen mit mindestens 4 Fahrspuren 90 km/h
  • auf anderen Straßen 60 km/h

Auszug aus dem Bußgeldkatalog

Nach dem belgischen Bußgeldkatalog werden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen diese Bußgelder verhängt:

Geschwindigkeitsüberschreitung
Bußgeld ab
bis 10 km/h
50 €
bis 30 km/h
100 €
über 30 km/h
200 €

Fahrverbote

In Belgien gibt es kein generelles Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

Sondertransporte

Für Transporte, bei denen Maße oder Gewichte überschritten werden, gibt es ein Fahrverbot an allgemeinen Feiertagen auf allen Straßen sowie von Samstag 6:00 Uhr bis Montag 9:00 Uhr auf Autobahnen bzw. Samstag 6:00 Uhr bis Montag 6:00 Uhr auf den anderen Straßen.

Feiertage 2010

Gesetzliche Feiertage im Jahre 2010 sind:

  • 1. Januar (Neujahr)
  • 5. April (Ostermontag)
  • 1. Mai (Tag der Arbeit)
  • 13. Mai (Christi Himmelfahrt)
  • 24. Mai (Pfingstmontag)
  • 11. Juli (Feiertag der flämischen Sprachgemeinschaft – nur in Brüssel und Flandern)
  • 21. Juli (Nationalfeiertag)
  • 15. August (Mariä Himmelfahrt)
  • 19. September (Feiertga der Wallonischen Region)
  • 27. September (Fest der französischen Sprachgemeinschaft – nur in Brüssel und Wallonien)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 11. November (Gedenktag zum Ende des 1. Weltkriegs)
  • 15. November (Feiertag der deutschen Sprachgemeinschaft – nur in Brüssel)
  • 25. Dezember (Weihnachten)

Fahrverbote für gefährliche Güter

Für alle kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gilt ein Fahrverbot auf diesen Straßen, die durch das Verkehrszeichen C 24 a (ein rundes weißes Schild mit rotem Rand und orangefarbenem Lkw) beschildert sind:

  • Stadt Brüssel
  • im Gemeindegebiet von Knokke-Heist an der niederländischen Grenze in westlicher Richtung, ab der N 376 (Sluisstraat-Dudzelestraat) in nördlicher Richtung und ab der Heistlaanstraße in östlicher Richtung
  • in Brügge auf der R 30 (Hoefijzerlaan) durch den Tunnel unter 't Zant

Für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Stückguttransporte der Klassen 1, 4.2, 5.2 und 4.1 mit Code “D“ oder “DT“ oder mit den UN-Nummern 2956, 3221 bis 3242 und 3251 sowie mit Tanklastwagen, die Gefahrgüter der Klassen 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 6.2 befördern, gilt ein Fahrverbot auf folgenden Strecken, die mit dem Verkehrszeichen C 24 b (ein rundes weißes Schild mit rotem Rand und schwarzer Pkw mit Blinklicht) beschildert sind:

  • auf der A 602 (Tunnel von Cointe te Luik
  • in der Industriezone von Zuid te Mechelen
  • auf der R1 im Kennedytunnel in Antwerpen
  • auf der E 34 bzw. N 49 im Tunnel von Zelzate

Zusätzliche örtliche Fahrverbote

Im Zentrum von Antwerpen gilt ein ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; die Umleitung erfolgt über die Ringstraße von Antwerpen. Von dieser Regelung nicht betroffen ist der so genannte Zielverkehr.

Fahrverbote für Fahrzeuge mit Maß- und/oder Gewichts-Überschreitung

Fahrzeuge mit Überschreitung der zulässigen Maße bzw. Gewichte haben Fahrverbot

  • an allen öffentlichen Feiertagen
  • auf den Autobahnen von Samstag 06:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr
  • auf den anderen Straßen von Samstag 06:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr

Für solche Transporte gilt ein Fahrverbot auf Autobahnen von 6:00 bis 9:00 Uhr und von 16:00 bis 21:00 Uhr, auf allen anderen Straßen von 7:00 bis 9:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr. In den Sommermonaten von Ende Juni bis Anfang September gelten abweichende Regelungen.

Maut auf der Autobahn

Für die Verbundstaaten Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark und Schweden wird für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t und mehr eine Maut in Form der Eurovignette erhoben. Seit 1. Oktober 2008 wird dabei keine Vignette aus Papier ausgegeben, die an die Windschutzscheibe zu kleben war, sondern eine “Vignette in elektronischer Form“. Der Käufer erhält wie bisher einen Zahlungsbeleg als schriftlichen Nachweis. Dabei ist weder die Einrichtung eines stationären elektronischen Kontrollsystems noch der Einbau einer “OBU“ notwendig.

Die Entrichtung der Maut wird ausschließlich über mobile Einheiten unter Einsatz einer elektronischer Datenbank kontrolliert, ohne aber das Fahrzeug anzuhalten. Ist nicht eine entsprechende Zahlung in dieser Datenbank gespeichert, wird dem Fahrzeughalter automatisch ein entsprechender Bußgeldbescheid zugestellt. Die neue E-Vignette kann nicht gestohlen werden, auch bei Verlust der Quittung gilt sie weiter.

Die Gebühren betragen für Fahrzeuge bis zu drei Achsen:

Eurovignette für Fahrzeuge bis zu drei Achsen
 
EURO 0
EURO 1
EURO 2 und höher
Jahresgebühr
960,00 €
850,00 €
750,00 €
Monatsgebühr
96,00 €
85,00 €
75,00 €
Wochengebühr
26,00 €
23,00 €
20,00 €
Tagesgebühr
8,00 €
8,00 €
8,00 €

Die Gebühren betragen für Fahrzeuge mit vier und mehr Achsen:

Eurovignette für Fahrzeuge mit vier und mehr Achsen
 
EURO 0
EURO 1
EURO 2 und höher
Jahresgebühr
1.550,00 €
1.400,00 €
1.250,00 €
Monatsgebühr
155,00 €
140,00 €
125,00 €
Wochengebühr
41,00 €
37,00 €
33,00 €
Tagesgebühr
8,00 €
8,00 €
8,00 €

Die EU-Vignette ist an allen Tankstellen und Autobahnraststätten in Grenznähe, aber auch beispielsweise bei der SVG erhältlich. Allerdings empfiehlt es sich, die Vignette schon vorher in einer deutschen Ausgabestelle zu erwerben, weil die belgischen Behörden rigoros kontrollieren. Fahren Sie nur ein kurzes Stück ohne vorherige Entrichtung der Maut, weil etwa die belgische Verkaufsstelle an der Grenze nachts geschlossen hat, liegt bereits ein Straftatbestand vor.

Seit 11. Januar 2010 kann die Eurovignette mit Gültigkeit von einem Jahr, einer Woche, einem Monat oder einem Jahr auch über www.eurovignettes.eu im Internet bezogen werden.

Liste der Ausgabestellen Eurovignette auf: http://www.eurovignette.de/index.jsp?ing=de&inhalt=gbs.

Lkw-Maut ab 2012

Die belgische Regierung beabsichtigt, auch in Belgien eine streckenabhängige Maut für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ab 20112 einzuführen. Derzeit wird geprüft, ob das deutsche Verfahren dafür eingesetzt werden kann.

Maut im Liefkenshoek-Tunnel

Für die Benutzung des Liefkenshoek-Tunnels bei Antwerpen ist für alle Kraftfahrzeuge eine Mautgebühr zu zahlen. Die Gebühren können bar oder mit einer Kredit- bzw. Tankkarte bezahlt werden. Für Vielfahrer mit einem Jahresvolumen von mehr als 250 € gibt es dazu das Teletol-Karten-System. An der Mautstation wird mit der Karte „bezahlt“, die anfallenden Gebühren werden monatlich vom Konto des Nutzers abgebucht.

Wenn der Nutzer innerhalb eines Jahres den Betrag von 250 € nicht erreicht, wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben. Allerdings ist die Teletol-Karte auf andere Fahrzeuge und Nutzer übertragbar.

Für die Fahrt durch den Liefkenshoek-Tunnel gelten folgende Gebühren (einschließlich 21 % Mehrwertsteuer):

Fahrzeugkategorie
Zahlung pro Fahrt
Zahlung mit Teletol-Karte
Zahlung mit Kreditkarte
Höhe bis 2,74 m
5,50 €
3,23 €
4,50 €
Höhe ab 2,75 m
18,00 €
12,88 €
16,00 €

Stand: 1. April 2009

Das Vertragsformular kann über www.liefkenshoektunnel.be heruntergeladen werden. Adresse der Betreibergesellschaft unter „Wichtige Adressen“

Gefährliche Güter

Bei Transporten gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen des ADR-Übereinkommens. Fahrverbote für Transporte gefährlicher Güter finden Sie unter Fahrverbote.

Zuständige Behörde gemäß ADR

Service public fédéral (SPF)
Mobilité et Transports
Transport terrestre
Direction Navigation Intérieure et Intermodalité Service Sécurité de Marchandises Dangereuses et Sureté
City Atrium rue du progrès 56 B
1210 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 27739-01 bis -05
Fax: +32 2 2774050
E-Mail: claude.renard@mobilit.fgov.be
Internet: www.mobilit.fgov.be

Güter der Klasse 1:

SPF Economie
North Gate III
Boulevard du Roi Albert II,16
1000 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 02 2778196
Fax: +32 02 2775414

Güter der Klasse 7:

Ministère de la Santé Publique
Administration de l'hygiène publique
Service de la Protection contre les radiations ionisantes
Ravenstein 36 B
1000 Brüssel
Tel.: +32 2 28921-81 oder -83
Fax: +32 2 28921-82

Zoll

Die Einfuhr von Gütern ist fast vollständig liberalisiert. Die Verzollung erfolgt nach dem harmonisierten System und nach dem Transaktionswert.

Grenzzollämter mit TIR-Abfertigung

Die folgenden Zollämter fertigen Transporte mit Carnet-TIR ab:

Grenzübergang Zollamt geöffnet
Belgien – Frankreich Abele 00:00 – 24:00 Uhr
Aubange 00:00 – 24:00 Uhr
Brûly 00:00 – 24:00 Uhr
Hensies 00:00 – 24:00 Uhr
Lamain (Tournay) 00:00 – 24:00 Uhr
Leers-Nord 00:00 – 24:00 Uhr
Rekkem 00:00 – 24:00 Uhr
Risquons-Tout 00:00 – 24:00 Uhr
Belgien – Deutschland Eynatten 00:00 – 24:00 Uhr
Montzen 00:00 – 24:00 Uhr
St. Vith 00:00 – 24:00 Uhr
Belgien – Luxemburg Gaichel 00:00 – 24:00 Uhr
Longvilly 00:00 – 24:00 Uhr
Rosenberg 00:00 – 24:00 Uhr
Sterpenich (E25) 00:00 – 24:00 Uhr

Belgien – Niederlande

Boorsem 00:00 – 24:00 Uhr
Kessenich/Kinrooi 00:00 – 24:00 Uhr
Lommel 00:00 – 24:00 Uhr
Meer (Hoogstraten) 00:00 – 24:00 Uhr
Postel 00:00 – 24:00 Uhr
Visé 00:00 – 24:00 Uhr
Zandvliet 00:00 – 24:00 Uhr
Zelzate 00:00 – 24:00 Uhr

Die nicht genannten Zollstellen fertigen Carnets TIR nicht ab.
Ausgabestelle der Carnets TIR: FEBETRA

Wichtige Adressen und Telefonnummern

Landesvorwahl für Belgien: 0032

Notrufnummern
Notruf: 112
Polizei: 101
Rettungsdienst: 100
Feuerwehr: 100

Wichtige Adressen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Rue Jacques de Lalaingstraat 8 - 14
1040 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 7871800
Fax: +31 2 7872800
E-Mail: info@bruessel.diplo.de
Internet: www.bruessel.diplo.de
Besuchszeiten: Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr, Mittwoch auch von 14:30 bis 16:00 Uhr
Visaanträge: Montag bis Freitag von 09:00 bis 11:00 Uhr

Botschaft des Königreichs Belgien
Jägerstraße 52–53
10117 Berlin
Telefon: 030 20642-0
Telefax: 030 20642-200
E-Mail: berlin@diplobel.fed.be
Internet: www.diplomatie.be/berlin

Generalkonsulat des Königreiches Belgien
Brienner Straße 14
80333 München
Tel.: 089 286609-0
Fax: 089 282018
E-Mail: munich@diplobel.org

Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer
Manhattan Office Tower
Bolwerklaan 21, Avenue de Boulevard
1210 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 2035040
Fax: +32 2 2032271
E-Mail: ahk@debelux.org
Internet: www.debelux.org
Internet: http://debelux.ahk.de

Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer
Belgisches Haus
Cäcilienstraße 46
50667 Köln
Tel.: 0221 25754-77
Fax: 0221 25754-66
E-Mail: debelux@koeln.ihk.de
Internet: www.debelux.org

AHK debelux (Neue Bundesländer, Berlin und Bayern)
Amselweg 32
09123 Chemnitz-Einsiedel
Tel.: 037 20980983
Fax: 037 20981943
E-Mail: egchem@t-online.de
Internet: www.debelux.org

Deutscher Industrie- und Handelstag
Vertretung bei der EU
49 A Boulevard Ceovis
1000 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 2861611
Fax: +32 2 2861605
E-Mail: diht@bruessel.diht.ihk.de

Contact-Center (Limosa)
Postfach 224
1050 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2788 5157
Fax: +32 2788 5158
E-Mail: limosa@eranova.fgov.be
Internet: www.limosa.be
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Fédération Royale Belge des Transporteurs et des Prestataires de Service Logistiques (FEBETRA):
FEBETRA Nationale
Rue de I´Entrepôt 5 A
1020 Brüssel
Belgien
Telefon: +32 2 4256-800 oder -327
Telefax: +32 2 4250568
E-Mail: febetra@febetra.be
Internet: www.febetra.be

NV Tunnel Liefkenshoek
Sint-Annalaan 1
9130 Kallo
Belgien
Tel.: +32 3 5709800
Fax: +32 3 5709801
E-Mail: lht@liefkenshoektunnel.be
Internet: www.liefkenshoektunnel.be

Genehmigungsstelle für Maß- und Gewichtsüberschreitungen:
Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer (FOD)

Vooruitgangstraat 56
1210 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 2773111 oder 2773801 oder 2773802 oder 2773803
Fax: +32 2 2774017
E-Mail: mob@mobilit.fgov.be
Internet: www.mobilit.fgov.be

Zentralverwaltung für Zoll und Akzisen:
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (FÖD)
Administratie der Douane en Accijnzen
North Galaxy
Koning Albert II- laan 33 bus 37
1030 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 257 62111
Fax: +32 257 95185
E-Mail: info.douane@minfin.fed.be
Internet: http://fiscus.fgov.be/de/index.htm

Einfuhrlizenzen:
Ministère des affaires économiques
Ministerie van Economische Zaken

Office central des contingents et licences (OCCL)
Centrale Dienst voor Contingenten en Vergunningen
Rue Général Leman 60
1040 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 2065811
Fax: +32 2 2300050

 

Dieser Beitrag stammt aus unserem Titel Transport Online. Dort finden Sie weitere Beiträge dieser Art zu 41 europäischen Ländern, aber auch zu allen anderen Themen rund um den Lkw wie Be- und Entladung, Schäden und Versicherungen, Lenk- und Ruhezeiten oder Fahrzeugkostenrechnung. Das ganze Transportwissen online! Testen Sie das 14-tägige kostenlose Probe-Abo. Für weitere Informationen klicken Sie hier: Transport Online.

 

 

 

 

 


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