Verbot der Herausgabe an die Polizei
LG Magdeburg, Beschluss vom 3. Februar 2006 – 25 Qs 7/06 StA = DuD 2006, 375
(1) Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft möchte Daten von Toll Collect nutzen, um Lkw-Diebstähle aufzuklären. Im Einzelnen:
Diebstahlsserie
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg führt ein Ermittlungsverfahren gegen bislang unbekannte Täter, die am 5. November 2005 drei Lkw-Zugmaschinen im Wert von etwa 225.000 Euro vom Gelände einer Speditionsfirma entwendet haben sollen. Die Ermittlungsbehörde sieht die Tat als Teil einer Reihe von Diebstählen von Sattelzugmaschinen, vornehmlich der Marke "Scania", die seit März 2005 in Sachsen-Anhalt zu verzeichnen ist.
Mautgerät
Bei den Ermittlungen zu der Tat vom 5. November 2005 haben sich bislang keine Ermittlungsansätze ergeben. Allerdings befindet sich in den drei entwendeten Zugmaschinen jeweils ein Gerät zur Abrechnung der Mautgebühren bei der Firma "T", es handelt sich um sogenannte "On-Board-Units" (OBU). Darin sind jeweils GSM-Telefone mit den jeweiligen GSM-SIM-Karten eingesetzt.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat vor diesem Hintergrund beim Amtsgericht Oschersleben beantragt, anzuordnen, dass der zuständige Telekommunikationsbetreiber verpflichtet wird, die Standortdaten der in den drei entwendeten Lkw befindlichen GSM-SIM-Karten seit dem 5. November mitzuteilen.
Autobahnmautgesetz
Das angerufene Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach dem Wortlaut des Autobahnmautgesetzes (ABMG) dürften die für schwere Nutzfahrzeuge erfassten Verbindungsdaten ausschließlich für die Zwecke des ABMG und für die Überwachung der Einhaltung jener Vorschriften verarbeitet und genutzt werden.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Gesetzesauslegung in dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 21. August 2003 (siehe 6/2.8.1).
(2) Entscheidung des Gerichts
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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. |
Die Vorschriften über die Beschlagnahme von Telekommunikationsdaten ( §§ 100g, 100h StPO) sind prinzipiell anwendbar.
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Der Informationsaustausch zwischen dem Mauterfassungssystem und der GSM-SIM-Karte ist als "Telekommunikation" anzusehen. |
Begriff der Telekommunikation
Dies wird zum Teil mit dem Argument bezweifelt, dass an diesem Vorgang kein Mensch beteiligt sei. Es sind jedoch die Merkmale der Definition von "Telekommunikation" gemäß § 3 Nr. 22 und Nr. 23 Telekommunikationsgesetz (TKG) erfüllt. Danach ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; "Telekommunikationsanlagen" wiederum sind technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. All dies liegt hier vor.
Datenaustausch
Zudem übersieht die anders lautende Ansicht, dass auch die im Mauterfassungssystem erfolgende Übermittlung von Daten von Maschine zu Maschine einen Datenaustausch darstellt, der durch eine Person zumindest durch das Installieren und Betreiben der OBU begründet und aufrechterhalten wird.
Wenn ein Lkw-Fahrer keinen Austausch zwischen der OBU und dem Mauterfassungssystem will, kann er diesen auch verhindern, indem er entweder keine OBU einbaut oder diese bzw. das darin enthaltene GSM-Telefon wieder außer Betrieb setzt. Indem er es jedoch installiert und auch nutzt, geht es dem Lkw-Fahrer und/oder Halter aber gerade darum, mit dem Mauterfassungssystem zu kommunizieren.
Dass er sich dazu eines Kommunikationsmittels bedient, das durch sein automatisches Aussenden von Daten eine persönliche Anmeldung für die einzelne zu befahrene Mautstrecke überflüssig macht, ändert nichts an seiner bewussten und gewollten Kontaktaufnahme zu dem System.
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Die Zweckbindungsregelungen des Autobahnmautgesetzes (AMG) stehen der Nutzung von Daten entgegen. |
In § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes heißt es: "Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet oder genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."
Gesetzesbegründung
Nach der Gesetzesbegründung sollte diese Regelung die Verarbeitung und Nutzung der Daten für andere Zwecke wie etwa Geschwindigkeitskontrollen ausschließen.
Zudem kann man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Beschlagnahmevorschriften der Strafprozessordnung bei der Schaffung dieser Regelung nicht übersehen hat.
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Im Einzelfall kann diese Regelung zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, das zu ändern, nicht Sache der Gerichte. |
Skrupel und Zweifel
Beispiele in der jüngeren Vergangenheit, bei denen etwa die Auswertung der bereits erhobenen Daten aus dem Mauterfassungssystem (also nicht einmal die zusätzliche Datenerhebung) möglicherweise sogar zur Aufklärung von durch Lkw-Fahrern begangenen Tötungsdelikten hätte führen können, geben Anlass, über eine zumindest bereichsweise Ausnahme von der Zweckbindung zur Aufklärung erheblichster Straftaten nachzudenken. Insoweit ist allerdings der Gesetzgeber gefordert.
(3) Ergänzende Hinweise
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ist keine andere Entscheidung möglich. Eine andere Frage ist, ob die gesetzliche Regelung klug war und ist:
Misstrauen
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Einerseits wäre das Mautsystem ohne solche Regelungen kaum durchsetzbar gewesen. Denn viele Bürger argwöhnten von Anfang an, es gehe bei dem System nicht nur um die Maut, sondern auch um ganz andere Zwecke. |
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Andererseits sind manche Ergebnisse wirklich kaum erträglich: Sollen die Daten selbst bei einer Kindesentführung nicht genutzt werden dürfen? Die Gesetzesregelung geht hier wohl doch zu weit. Eine moderate "Aufweichung" wäre angebracht. |
