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Verlustrücktrag nach dem Wachstumschancengesetz: Das gilt für Unternehmen

Das Wachstumschancengesetz sollte Erleichterungen beim steuerlichen Verlustrücktrag bringen – doch die meisten Verbesserungen wurden gestrichen. Geschäftsführer sollten trotzdem genau prüfen, welche Optionen 2024 noch bestehen und wie sie sinnvoll genutzt werden können.

Rückblick: Was war geplant – und was kam wirklich?

Mit dem ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes wurde eine erweiterte Rücktragsmöglichkeit über drei Jahre angestrebt – samt deutlich erhöhter Verlustgrenzen. Diese Pläne sind im Gesetzgebungsverfahren nahezu vollständig zurückgenommen worden. Geblieben ist lediglich eine moderate Verbesserung beim Verlustvortrag, nicht jedoch beim Rücktrag.

Verlustrücktrag 2024: Aktuell geltende Regeln

Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der „Normalfall“:

  • Verluste aus dem Jahr 2024 können bis zu
    1 Mio. (bei Einzelveranlagung)
    2 Mio. (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten)
    in das Vorjahr und das Vorvorjahr zurückgetragen werden.
  • Der Rücktrag erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder anderen Abzugsbeträgen.
  • Sind die betreffenden Steuerbescheide bereits ergangen – auch unanfechtbar – werden sie geändert (§ 10d EStG).

Beispiel: Ein Unternehmen erzielt 2024 einen Verlust von 800.000 €. Der Gewinn aus 2023 betrug 500.000 €, der aus 2022 weitere 400.000 €. Der Rücktrag erfolgt in Höhe von 500.000 € ins Jahr 2023 und die verbleibenden 300.000 € ins Jahr 2022 – vorausgesetzt, es wurde kein Verzicht erklärt.

Wahlrecht: Rücktrag oder Vortrag?

Unternehmen können den Verlustrücktrag auch ausschließen. In diesem Fall wird der Verlust über einen separaten Bescheid festgestellt und steht dann für einen Verlustvortrag in kommende Jahre zur Verfügung.

Diese Entscheidung ist strategisch bedeutsam:

  • Rücktrag: schnelle Steuererstattung
  • Vortrag: ggf. höherer Steuervorteil in ertragreicheren Folgejahren

Tipp: Wenn die Zukunft voraussichtlich höhere Gewinne bringt, kann sich der Verzicht auf den Rücktrag lohnen.

Verlustvortrag: Neue Berechnung seit 2024

Nicht zurückgetragene Verluste dürfen ab 2024 wie folgt verrechnet werden:

  • Bis 1 Mio.€ (bzw. 2 Mio.€ bei Ehegatten): unbeschränkt mit künftigen Gewinnen verrechenbar
  • Übersteigender Betrag: bis zu 70 % des darüber liegenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar (vorher: 60 %)

Diese Anhebung auf 70 % ist die einzige Verbesserung aus dem Wachstumschancengesetz, die es tatsächlich ins Gesetz geschafft hat – und sie gilt nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Für die Gewerbesteuer bleibt es dagegen bei:

  • 60 % Abzugsfähigkeit
  • Kein Verlustrücktrag möglich

Hinweis: Die Rücktragsgrenze betrug in den Corona-Jahren 2020–2023 noch bis zu 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Ehegatten. Diese Sonderregelung wurde 2024 ersatzlos gestrichen.

Fazit: Rücktrag bleibt – aber mit reduziertem Nutzen

Für Geschäftsführer heißt das: Die Möglichkeit zum Verlustrücktrag besteht weiterhin, ist aber wieder stark begrenzt. Das Instrument eignet sich weiterhin zur schnellen Steuerentlastung, wenn Verluste zügig mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden sollen. In ertragreicheren Zukunftsjahren kann jedoch ein gezielter Verlustvortrag steuerlich attraktiver sein.

Die Entscheidung Rücktrag vs. Vortrag sollte daher mit Blick auf die erwartete Ertragslage getroffen werden – und idealerweise mit steuerlicher Beratung.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung

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Beispiel Verlustrücktrag im Jahr 2024

Bei­spiel Ver­lu­st­rück­trag im Jahr 2024

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