14.02.2018

Unternehmen umgehen Verbot des Sanierungserlasses

Ein insolvenzreifes Unternehmen könnte gerettet werden. Dazu müssten die Gläubiger auf Forderungen verzichten. Der Sanierungserlass ebnete dafür früher den Weg. Den hat der Bundesfinanzhof jetzt versperrt. Eine Umgehungsmöglichkeit zeigt das Beispiel des Walzenwerkes Jülke auf.

Umgehung Sanierungserlass

Kairos rettet bei Jülke Arbeitsplätze

Das Walzenwerk Jülke in Nettetal-Lobberich bleibt erhalten. Es hatte im Januar 2016 Insolvenz angemeldet. Nun ist die Kairos Industries AG aus Berlin in den Traditionsbetrieb eingestiegen. Damit sollen die bestehenden Arbeitsplätze in Nettetal gesichert sein, sagte der Dresdner Sanierungsfachmann Jörg Spies der in Krefeld erscheinenden „Westdeutschen Zeitung“. Ihn hatte man als weiteren Geschäftsführer für die „Walzenwerk Jülke Lobberich Eins GmbH & Co. KG“ dazu geholt.

Geschäftsbetrieb in vollem Umfang aufrechterhalten

Wegen rückläufiger Absatzmärkte hatten dem Bericht zufolge die Umsätze erheblich nachgegeben. Bereits eingeleitete Kostensenkungen fingen die Probleme nicht auf, die Firma begab sich ins Insolvenzverfahren. „Die Besonderheit dabei war, dass es in Eigenverwaltung geschah“, so Spies, Fachanwalt für Insolvenzrecht. Der Geschäftsbetrieb wurde in vollem Umfang aufrechterhalten, die Geschäftsleitung blieb bestehen. Mit organisatorischen Maßnahmen habe man den Betrieb zu sanieren versucht, etwa indem die Kostenstruktur an sicher planbare Umsätze angepasst wurde, sagte Spies. Doch es habe auch „in bestimmtem Umfang“ Entlassungen gegeben.

Gläubigerverzicht hätte Zahlungsunfähigkeit beseitigt

Von ehedem etwa 60 bei Jülke beschäftigten Mitarbeitern sind 44 verblieben. Eigentlich hätte Spies zufolge das Walzenwerk schon früher saniert sein können. Den ersten Insolvenzplan habe es im Mai 2017 gegeben. Er hätte einen Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen bedeutet. Das hätte zwar die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit beseitigt, aber steuerrechtlich Sanierungsgewinne bedeutet. Eine Besteuerung würde die gewünschten Effekte auf Überschuldung und Zahlungsfähigkeit wieder zunichtemachen. Früher hätte das Finanzamt die Sanierungsgewinne nicht besteuert. Grundlage dazu war der Sanierungserlass.

Versteuerung des Forderungsverzichtes

Doch nun kam es genau entgegengesetzt: der Bundesgerichtshof hob die bisherige Praxis auf. „Damit hätte der Forderungsverzicht versteuert werden müssen“, so Spies. Deswegen habe man sich für den Umweg über die Übernahme durch Kairos entschieden. Kairos ist ein Spezialist für die Übernahme und operative Begleitung von deutschen Mittelstandunternehmen sowie Konzernrandaktivitäten und Geschäftseinheiten mit Ertragssteigerungspotenzial, zitiert die Zeitung aus einer Mitteilung des Unternehmens. Es sei „auf ein langfristiges unternehmerisches Engagement ausgerichtet und investiert nur eigene Finanzmittel“. Der neue Insolvenzplan wurde bereits von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt.

Jülke startet wieder in die Zukunft durch

Im Nettetaler Walzwerk soll es nun weitergehen wie bisher, kündigte Spies an. Es gebe keine Veranlassung, etwas zu ändern. Die Produkte würden nachgefragt und die Firma arbeite auf einem stabilen Niveau. Er selbst werde sich noch um die Abwicklung einiger Punkte des Insolvenzverfahrens kümmern und danach aus der Geschäftsführung ausscheiden. „Die Verfahrensbeendigung wird kommen“, sagte er, „Jülke kann jetzt in die Zukunft durchstarten.“ Im Walzenwerk im Rosental in Lobberich werden Bauteile und Spezial-Walzen für Stahlunternehmen, insbesondere für Rohrproduzenten hergestellt. Gegründet wurde das Familienunternehmen 1966 als „Walzengießerei und Hartgußwerke Dieter Jülke e.K.“

Abschaffung der Begünstigung von Sanierungsgewinnen

Ein wirklich böses Erwachen wie bei Jülke erleben Investoren und Gläubiger auch bei anderen Unternehmen, die sie retten wollten und auf eine großzügige Übergangsregelung der Finanzverwaltung gesetzt hatten. Darüber berichtet „GmbH-Brief AKTUELL“ (03/2018). Demnach hatte die Finanzverwaltung nach Abschaffung der Begünstigung von Sanierungsgewinnen durch den Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, wonach eine Begünstigung noch anerkannt wurde, wenn der steuerliche Vorgang vor dem 08.02.2017 stattgefunden hatte. Aber auch dabei ist die Anwendung des Sanierungserlasses nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes unzulässig. Der Beratungsbrief für Unternehmer und Geschäftsführer erklärt die Hintergründe des unternehmerfeindlichen Urteils.

 

Autor*in: Franz Höllriegel