03.05.2017

GmbH & Co. KG unter Damoklesschwert der Doppelbesteuerung

Deutsche und Schweizer Finanzverwaltung im Streit über Betriebsstätten. Doppelbesteuerung, das geht unter Staaten in Mitteleuropa eigentlich gar nicht. Unternehmen sollen bei der Steuer auf Geschäft zwischen Deutschland und Schweiz nicht zweimal zur Kasse gebeten werden. Doch wer wo wann zuerst, darüber streiten sich immer wieder die Experten.

Doppelbesteuerung - Wortwolke

Betriebliche Substanz einer GmbH & Co. KG

Deutsche und Schweizer Finanzverwaltung greifen zunehmend Themen zu Betriebsstätten auf. Daher sollten Kommanditisten klare vertragliche Vereinbarungen erstellen, rät das Schweizer „Handelskammerjournal“. Eine besondere Rolle spielen demnach dabei die Funktionszuteilungen, „eigenes Personal“ und die betriebliche Substanz der GmbH & Co. KG. Die deutsche Finanzverwaltung folge mittlerweile weitgehend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.

Steuerliche Aspekte in Deutschland

Im Schreiben vom 26.9.2014 hatte dem Bericht zufolge das Bundesministerium für Finanzen festgelegt, dass für ein deutsches Besteuerungsrecht an Dividenden, die über eine Personengesellschaft erzielt werden, grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Artikels 7 OECD MA vorliegen muss. Darüber hinaus müssten die Beteiligungserträge dieser Tätigkeit – die im steuerlichen Sinne einer deutschen Betriebsstätte entspricht – funktional zuzuordnen sein.

Ähnlich nach Schweizer Beurteilung

Auch da kommt es auf die Grenze zwischen reiner Vermögensverwaltung und einem aktiven Beteiligungsmanagement, sprich: einer originären, gewerblichen Tätigkeit an. Ob ein aktives Beteiligungsmanagement aus deutscher Sicht die entsprechenden Beteiligungserträge (Dividenden, Veräußerungsgewinne) tatsächlich zu Unternehmensgewinnen im Sinne des Artikels 7 OECD MA führen, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Grenzüberschreitende Konstellationen

Wann genau die Schwelle zum aktiven Beteiligungsmanagement überschritten ist, hänge außerdem vom konkreten Einzelfall ab. Allgemeinverbindliche Kriterien, welche die Rechtssicherheit erhöhen würden, habe die deutsche Finanzverwaltung bislang jedenfalls nicht für grenzüberschreitende Konstellationen festgelegt.

Kriterien für Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zeige, dass zumindest zwei Bedingungen von einigem Gewicht erfüllt sein sollten:

  • die unternehmerisch tätige Holdinggesellschaft nimmt Leitungsaufgaben in den Beteiligungsgesellschaften etwa durch Personal der Holdinggesellschaft wahr und so tatsächlich Einfluss auf das Geschäft der Beteiligungsgesellschaft.
  • Räumlichkeiten zur Verfügung der Personengesellschaft. In ihnen muss sie das aktive Beteiligungsmanagement (Geschäftsleitungsaktivitäten) tatsächlich ausüben. Hierfür reicht es aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung aus, wenn für die Personengesellschaft Räume in der operativen Beteiligungsgesellschaft dauerhaft verfügbar sind.

Aktiv gemanagte Beteiligung

Für die Zuordnung der aktiv gemanagten Beteiligung nach dem funktionalen Zusammenhang stellt dem Bericht zufolge die deutsche Finanzverwaltung regelmäßig darauf ab, ob das eigene Personal das aktive Beteiligungsmanagement in einer deutschen Betriebsstätte ausübt. Zum eigenen Personal zählen neben eigenen Arbeitnehmern auch Gesellschafter der Personengesellschaft oder diesem nahe stehende Personen im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes, zum Beispiel eine vom Gesellschafter beherrschte natürliche Person. Der Ehepartner des Gesellschafters erfüllt diese Voraussetzung jedoch regelmäßig nicht. 

 

Hinweis der Redaktion

 

Abfindung in die Schweiz

Schweiz-Deutschland, eine schwierige Beziehung, wenn es um die Steuer geht. Davon können auch deutsche Unternehmen ein Lied singen, die eine Abfindung an in der Schweiz lebende ehemalige Arbeitnehmer auszahlen. Seit Jahresbeginn ist hierbei nämlich ein „schönes Sparmodell“ weggefallen, wie „Lohn- & Gehaltsprofi AKTUELL“ (6/2017 Mai) berichtet. Was das mit der Doppelbesteuerung zwischen beiden Ländern zu tun hat, steht in dem Newsletter für betriebsprüfungssichere Abrechnung.

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Autor*in: Franz Höllriegel