27.02.2024

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unterhaltsaufwendungen

Sie zahlen Unterhalt für jemanden? Dann können Sie Ihre Einkommensteuer mindern. Voraussetzung: Dieser jemand ist gesetzlich unterhaltsberechtigt. Erwachsen Ihnen Aufwendungen für den Unterhalt, können Sie Aufwendungen dafür vom steuerlichen Einkommen abziehen.

Unterhaltsaufwendungen

Wo können Sie welche Aufwendungen abziehen?

In Ihrer privaten Einkommensteuererklärung bestimmte abzugsfähige Unterhaltsleistungen. Dies kann Ihre Steuerlast erheblich senken.

Der Jemand: wer kann das sein?

Gesetzlich unterhaltsberechtigt können sein:

  • Ehegatten
  • geschiedene Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Verwandte in gerader Linie
  • der Elternteil von nichtehelichen Kindern

Was, wenn keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt?

Normalerweise müsste dies anhand eines Ablehnungsbescheids durch eine Behörde geschehen. Ist das nicht möglich, versichert der Empfänger des Unterhalts schriftlich:

  • eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor
  • öffentlichen Gelder wurden nicht beantragt oder erhalten

Er legt zudem offen, was zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen an:

  • Einkünften und
  • Vermögen

Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Steuer mindern?

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können die Steuern mindern, wenn

  • weder Sie als Steuerpflichtiger noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person haben und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt
  • die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt und seine Steuer-Identifikationsnummer in Ihrer Steuererklärung als Unterhaltspflichtiger angegeben hat.

Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unberücksichtigt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Tragen Sie die Unterhaltsaufwendungen für eine unterhaltene Person mit anderen Steuerpflichtigen zusammen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der dem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist jemand, für den zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Gibt es eine Obergrenze für Unterhaltsleistungen?

Nein, Sie können Unterhaltsleistungen natürlich in beliebiger Höhe zahlen. Steuerlich abzugsfähig sind diese aber nur, wenn die von Ihnen unterstützte Person nachweislich unterhaltsbedürftig ist, also weder ausreichendes Einkommen noch Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden ist. Bei Kindern ist Bedürftigkeit in der Regel gegeben, wenn zwischen den Beträgen der „Düsseldorfer Tabelle“ und dem Betrag, den das Kind zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt zu decken, eine Deckungslücke besteht.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

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Die Düsseldorfer Tabelle erscheint jedes Jahr neu. Die angemessenen Unterhaltszahlungen steigen daher in der Regel mit der Zeit an. Die Tabelle gilt als wichtige Richtlinie, stellt aber keine gesetzliche Grundlage dar. Bei Ehegatten – egal, ob getrennt lebend oder geschieden – bemisst sich die Höhe des Unterhalts an den ehelichen Verhältnissen bis zur Trennung bzw. Scheidung.

Wie machen Sie – getrennt lebend oder geschieden – Ehegattenunterhalt geltend?

Als:

  • Sonderausgaben oder
  • außergewöhnliche Belastungen.

Können Sie einen Teil so und einen anderen anders geltend machen?

Nein, es ist ausgeschlossen, einen Teil des Unterhalts als Sonderausgaben und den anderen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Wollen Sie die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, verwenden Sie unbedingt die Anlage U. Die von Ihnen unterstützte Person unterzeichnet sie. Die Sonderausgaben mindern den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte und damit in der Folge Ihn zu versteuernde Einkommen.

Beim Empfänger Ihrer Unterhaltsleistungen wird diese als „Sonstige Einkünfte“ in der Steuererklärung erfasst, wenn Sie als Unterhaltszahler den Abzug als Sonderausgaben geltend machen.

Was geschieht, wenn der Unterhaltsempfänger Anlage U nicht unterzeichnet?

Dann können Sie als Steuerpflichtiger die Unterhaltszahlungen nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sie können die Zustimmung aber gerichtlich erzwingen, wenn die Verweigerung unbegründet ist. Verweigert der Unterhaltsempfänger die Auskunft über die eigenen Einkünfte, kann das Finanzamt eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung verweigern.

Was ist bei Unterhalt als außergewöhnliche Belastung zu beachten?

Bei Geltendmachung der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung verwenden Sie die Anlage Unterhalt, und zwar

  • für den Ehegattenunterhalt
  • für den Unterhalt an andere Personen.

Als außergewöhnliche Belastung können Sie den Unterhalt nur bis  höchstens 10.908 Euro ansetzen. Diesen Betrag mindern

  • Einkünfte der unterstützten Person ab 624 Euro im Jahr
  • Ausbildungsförderungen
  • andere Geldleistungen.

Unberücksichtigt bleiben:

  • Verlustabzüge
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen der unterstützten Person

Damit die außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt wird, muss zudem die zumutbare Belastung überschritten werden.

Was heißt zumutbare Belastung?

Sie ergibt sich als prozentualer Betrag des Gesamtbetrags der Einkünfte nach folgender Tabelle:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 € 15.341 bis 51.130 € über 51.130 €
kinderlos/ Grundtabelle 5 % 6 % 7 %
kinderlos/ Splittingtabelle 4 % 5 % 6 %
1 bis 2 Kinder 2 % 3 % 4 %
mehr als 2 Kinder 1 % 1 % 2 %

Was, wenn die unterstützte Person im Ausland lebt?

Dann wird die Unterhaltspflicht steuerlich dennoch nach deutschem Recht geprüft, deren Angemessenheit und Notwendigkeit allerdings auf Basis der wirtschaftlich herrschenden Verhältnisse des jeweiligen Landes.

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen sind nur begünstigt, soweit eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach deutschem Recht (BGB) gegeben ist:

  • Gleichgestellte Personen zählen nicht
  • die konkrete Unterhaltspflicht ist erforderlich, z. B. vorrangige Unterhaltsverpflichtungen anderer Personen
  • Erwerbsobliegenheit: bei unterstützten Personen im erwerbsfähigen Alter unterstellt man, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann, Unterhaltszahlungen sind nicht notwendig und folglich nicht abziehbar. Ausnahmen:
    • Alter
    • Behinderung
    • Krankheit
    • Erziehung von Kindern unter sechs Jahren
    • Arbeitslosigkeit trotz ordnungsgemäßem Bemühen um eine Beschäftigung

Die unterstützte Person weist ihre Unterhaltsbedürftigkeit in einer individuellen Unterhaltserklärung nach. Ihre Angaben bestätigt ihre zuständige Heimatbehörde. In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Bedürftigkeit durch andere behördliche Dokumente in deutscher Übersetzung erbracht werden. Die Angaben zum Einkommen bestätigt sie durch Unterschrift. Die anzurechnenden Einkünfte und Bezüge werden nach inländischen Maßstäben berechnet. Ist die Unterhaltserklärung nicht vollständig ausgefüllt oder sind die Angaben nicht schlüssig, werden die Unterhaltsleistungen nicht anerkannt.

Das Finanzamt kann Nachweise verlangen mit Angaben zur unterhaltenen Person oder einer Person aus dem unterstützten Haushalt als Empfänger und im Regelfall als Kontoinhaber. Haben Sie das Geld persönlich übergeben, brauchen Sie Nachweise über die Geldabhebung und eine unterschriebene detaillierte Empfängerbestätigung getrennt für jeden übergebenen Betrag. Zwischen Abhebung und Geldübergabe dürfen maximal 14 Tage liegen. Außerdem muss die Reise anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden, z. B. Grenzübertrittsvermerk im Pass, Tankbeleg, Flugschein, Fahrkarte.

Welche Aufwendungen können als Unterhalt angesetzt werden?

Unter die steuerlich begünstigten Aufwendungen fallen:

  • Kosten für den typischen Lebensunterhalt, also für:
    • Ernährung
    • Wohnung
    • Kleidung
    • medizinische Versorgung
    • Bildung
    • Berufsausbildung
    • Hausrat
    • notwendige Versicherungen wie Kranken- oder Pflegeversicherung.

Was geschieht, wenn Sie als Unterhaltsleister nicht über ausreichendes Einkommens verfügen?

Selbstverständlich können Sie als Steuerpflichtiger nur Unterhalt leisten, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens dazu in der Lage sind. Das bedeutet umgekehrt, dass Sie – trotz formaler Unterhaltspflicht – aufgrund Ihres Einkommens nicht unterhaltspflichtig sein können.

Soweit keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, werden Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens des Steuerpflichtigen nicht übersteigen.

Nach der Opfergrenzenregelung beträgt dieser ein Prozent je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 Prozent, und ist um je fünf Prozent für den Ehegatten, geschieden oder nicht, und für jedes Kind, für das Sie als Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, zu kürzen. Die maximale Kürzung beträgt 25 Prozent. Diese Regelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den Ehegatten und nicht für sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaften (BMF vom 06.04.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003:001).

Nehmen wir an, Sie haben eine 28-jährige Tochter. Ihr gegenüber sind Sie zum Unterhalt verpflichtet. Für sie besteht kein Kindergeldanspruch. Sie studiert, hat kein Vermögen und verdient als Tutorin an der Universität im Monat 300 Euro. Sie zahlen ihr monatlich 700 Euro Unterhalt. Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt 60.000 Euro, Sie haben sonst keine Kinder und sind nicht verheiratet. Sie hab en keine anderen außergewöhnlichen Belastungen.

Der jährliche Unterhalt beträgt 8.400 Euro, überschreitet also den Höchstbetrag von 10.908 Euro nicht und kann deswegen nicht gekürzt werden . Ihr jährliches Einkommen von 3.600 Euro ist bis auf den Freibetrag von 624 Euro abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag von 5.424 Euro, der als Unterhalt angesetzt werden kann. Im nächsten Schritt prüfen Sie, ob oder in welcher Höhe die Unterhaltszahlung die zumutbare Belastung überschreitet. Diese beträgt 2.400 Euro (60.000 × 4 Prozent). Der Unterhalt wird daher in Höhe von 3.024 Euro (5.424./. 2.400 Euro) steuermindernd berücksichtigt.

Autor*in: Franz Höllriegel