24.08.2016

Geschäftsführer haften – egal ob eingetragen oder de facto

Maßgebliches Handeln entscheidend Geschäftsführer stehen mit einem Bein im Gefängnis. Die Überspitzung der Geschäftsführerhaftung trifft nicht nur auf bestellte und im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer zu. Auch Angestellte oder Gesellschafter können in Mithaftung geraten. Entscheidend ist, wie maßgeblich sie handeln.

Gefesselt an schweres Gewicht

Eindruck eines Geschäftsführerhandelns

Unternehmensführung/GmbH.  Guter Rat an Angestellte oder Gesellschafter einer GmbH: Wenn sie schon meinen, sie müssten die Geschicke der Gesellschaft selbst in die Hand nehmen, vermeiden Sie tunlichst den Eindruck eines Geschäftsführerhandelns! Verhandeln Sie nicht vorbehaltlos mit Geschäftspartnern oder Mitarbeitern – künftigen oder bestehenden – über Gehälter oder Einstellung, geben Sie keine Erklärungen gegenüber dem Finanzamt ab oder im Rahmen von Rechtsmittel- oder Gerichtsverfahren!

Insolvenzverwalter fordert Schadensersatz

Sonst könnte es ihnen nämlich gehen wie jenem ehemaligen Geschäftsführer einer Fahrschul-GmbH, über dessen Verfahren vor dem Landgericht Hannover „GmbH-Brief AKTUELL“ (11/2016 August) berichtet. Die GmbH hatte Insolvenz anmelden müssen. Der Geschäftsführer war mittlerweile zwar nur noch bloßer Angestellter. Gleichwohl forderte der Insolvenzverwalter nun von ihm Schadensersatz.

Einstellungsgespräche für die Gesellschaft

Der Beklagte war der Lebensgefährte der Alleingesellschafterin und führte weiterhin regelmäßig die Einstellungsgespräche für die Gesellschaft. Überdies nahm er Einfluss auf die Auswahl der Fahrschulfahrzeuge. Er sammelte regelmäßig die Tageseinnahmen der verschiedenen Filialen ein und zahlte sie auf ein privates Konto, von dem auch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen wurden. Kurz: er benahm sich weiterhin für alle sichtbar, als wäre er weiterhin der tatsächliche Geschäftsführer.

Gericht orientiert sich an Tatsachen

Als faktischer Geschäftsführer entzog er auch Einnahmen aus dem Bereich der geschäftlichen Verwendung. Dafür machte ihn nun das Gericht verantwortlich. Gerichte haben es so an sich, dass sie sich gerne an den Tatsachen orientieren. So auch das in Hannover. Für die Richter kommt es auf das Gesamterscheinungsbild des Auftretens eines auch nur faktischen Geschäftsführers an.

Verdrängung der gesetzlichen Geschäftsführung

Verdrängt der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig, hat er in der Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten. Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf den bestellten Geschäftsführer hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat.

Kein Beleg einer weisungsgebundenen Situation

Da hilft es wenig, wenn der Beklagte im Rahmen eines formalen Arbeitsvertrages tätig war. Er konnte nicht darlegen, dass er sich in einer weisungsgebundenen und damit schutzbedürftigen Situation befand. Vielmehr agierte er aus Sicht des Gerichtes wie ein Geschäftsführer – auch nach außen.

Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

„GmbH-Brief AKTUELL“ vermerkt unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage des faktischen Geschäftsführers allerdings einschränkend: Die bloße Einwirkung auf den offiziell bestellten Geschäftsführer begründet noch keine Stellung als faktischer Geschäftsführer – selbst wenn dies durch Einzelweisungen der Gesellschafterversammlung unmittelbaren Einfluss auf das operative Geschäft hat.

 

 

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Autor*in: Franz Höllriegel