Feiertagsarbeit: Zwischen Erholung, Familie und fairen Regeln
Feiertage sind für viele Menschen ein Anker im Jahr – eine seltene Gelegenheit, zur Ruhe zu kommen, Zeit mit Familie und Freund:innen zu verbringen oder einfach nur durchzuatmen. Doch in vielen Branchen ist Arbeit an Feiertagen unvermeidbar: Pflegekräfte kümmern sich um Patient:innen, Menschen in der Gastronomie versorgen Gäste, Energieversorger halten unser Leben am Laufen. Damit diese Balance zwischen Pflicht und Erholung gelingt, gibt es klare Regeln – und Rechte, die oft unterschätzt werden.
Zuletzt aktualisiert am: 19. September 2025

Gesetzliche Grundlage: Feiertagsruhe nach ArbZG
Nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt grundsätzlich:
Von 0:00 bis 24:00 Uhr dürfen Mitarbeitende an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das betrifft alle Tätigkeiten – auch Bereitschaftsdienste, Fortbildungen oder scheinbar „kleine Aufgaben“.
Wichtig: Maßgeblich ist der tatsächliche Arbeitsort, nicht der Sitz des Unternehmens. Wer in Bayern arbeitet, hat andere Feiertage als Kolleg:innen in NRW. Und: Weder Heiligabend noch Silvester sind gesetzliche Feiertage – hier kommt es allein auf Arbeits- oder Tarifvertrag an.
Ausnahmen: Wenn Feiertagsarbeit erlaubt ist
Das Gesetz kennt 16 Ausnahmen (§ 10 ArbZG). Feiertagsarbeit ist z. B. erlaubt in:
- Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen
- Gastronomie, Hotellerie, Verkehrsbetrieben, Medien und Energieversorgung
- Sicherheitsdiensten
- Bäckereien und Konditoreien (bis zu 3 Stunden)
Im Schichtbetrieb kann die Ruhezeit um bis zu 6 Stunden vor- oder nachverlegt werden – aber nie verkürzt.
Ersatzruhetag: Das Recht auf echte Erholung
Wer an einem Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen freien Tag innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
- Dieser Ersatzruhetag ist Pflicht, keine freiwillige Leistung.
- Er kann weder durch Geld ersetzt noch von Mitarbeitenden „abgewählt“ werden.
- Auch Jugendliche dürfen nicht benachteiligt werden: Ein Ersatzruhetag darf nicht auf einen Berufsschultag gelegt werden.
Gerade für Menschen mit Familie bedeutet das: Feiertagsarbeit darf nicht einfach verpuffen – sie muss ausgeglichen werden.
Zuschläge: Mehrwert für geleistete Arbeit
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge besteht nicht – viele Tarif- oder Arbeitsverträge sehen sie aber vor. Und: Wenn sie gezahlt werden, sind sie in bestimmten Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG):
Zeitpunkt der Arbeit | Steuerfreier Zuschlag bis zu … |
Gesetzliche Feiertage | 125 % des Grundlohns |
24.12. & 31.12. ab 14 Uhr | 125 % |
25.12., 1.1., 1.5. | 150 % |
Nachtarbeit (23–6 Uhr) | 25–40 % |
Damit wird die zusätzliche Belastung nicht nur anerkannt, sondern auch finanziell gewürdigt.
Besonderer Schutz für Jugendliche
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Minderjährige besonders streng:
- An Sonn- und Feiertagen gilt Beschäftigungsverbot.
- Ausnahmen gibt es nur in wenigen Bereichen wie Pflege, Gastronomie oder Verkehr.
- Am 24.12. und 31.12. dürfen Jugendliche höchstens bis 14 Uhr beschäftigt werden.
Warum diese Regeln besonders Frauen betreffen
In vielen Branchen mit hoher Feiertagsbelastung – Pflege, Einzelhandel, Gastronomie – arbeiten überwiegend Frauen. Für sie bedeutet Arbeit an Feiertagen oft ein Balanceakt zwischen Beruf, Familienaufgaben und eigener Erholung. Arbeitgeber, die hier sensibel planen und faire Ausgleichsmodelle schaffen, stärken nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Bindung ihrer Mitarbeitenden.
Fazit: Feiertagsarbeit braucht klare Rahmenbedingungen
Feiertagsarbeit soll die Ausnahme bleiben. Wenn sie nötig ist, muss sie gerecht organisiert, transparent dokumentiert und fair ausgeglichen werden – durch Ersatzruhetage, steuerfreie Zuschläge und Rücksicht auf persönliche Lebensrealitäten.
Unternehmer:innen, die diese Fürsorge ernst nehmen, gewinnen Vertrauen – und zeigen, dass sie Leistung und Leben gleichermaßen respektieren.

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