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Feiertagsarbeit: Was erlaubt ist – und was nicht

Feiertage sind für viele Beschäftigte willkommene Ruhetage – für Arbeitgeber aber oft eine organisatorische Herausforderung. Denn: Grundsätzlich gilt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmen. Hier erfahren Sie, wann gearbeitet werden darf, was als Feiertagsarbeit gilt und wie sie korrekt auszugleichen ist.

Gesetzliche Feiertagsruhe: Grundsatz und Geltungsbereich

Nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt an gesetzlichen Feiertagen ein Beschäftigungsverbot von 0:00 bis 24:00 Uhr – unabhängig von der Branche. Das betrifft auch Bereitschaftsdienste, Fortbildungen oder interne Abschlussarbeiten.

Achtung: Maßgeblich ist nicht der Unternehmenssitz, sondern der tatsächliche Arbeitsort Ihrer Mitarbeitenden. In Bayern oder dem Saarland gelten z. B. zusätzliche Feiertage wie Mariä Himmelfahrt.

Wichtig zu wissen: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Sofern arbeitsvertraglich nichts anderes geregelt ist, besteht an diesen Tagen kein automatischer Anspruch auf Freistellung.

Ausnahmen: Wann Feiertagsarbeit erlaubt ist

Das Arbeitszeitgesetz kennt insgesamt 16 Ausnahmetatbestände (§ 10 ArbZG), bei denen Feiertagsarbeit zulässig ist – etwa in folgenden Bereichen:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Medien, Verkehrsbetriebe, Energieversorgung
  • Sicherheitsdienste und Bewachung
  • Bäckereien/Konditoreien: max. 3 Stunden zur Herstellung und Auslieferung von Waren

Auch im Schichtbetrieb kann die Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vorverlegt oder verlängert werden (§ 9 Abs. 2 ArbZG) – allerdings nicht verkürzt! Für Kraftfahrer gilt eine eigene Regelung (§ 9 Abs. 3 ArbZG), um straßenverkehrsrechtliche Ausnahmen zu berücksichtigen. Alle Ausnahmen unterliegen der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats, falls vorhanden.

Aufzeichnungspflichten und Ersatzruhetage

Feiertagsarbeit ist über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Das heißt: Sie unterliegt der Arbeitszeiterfassung nach § 16 Abs. 2 ArbZG und muss dokumentiert werden.

Ersatzruhetag ist Pflicht – kein Wunsch. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG haben Mitarbeitende Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn sie an einem Feiertag arbeiten. Dieser muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden, gerechnet ab dem Feiertag.

Wichtig: Der Ruhetag kann nicht durch eine Zahlung ersetzt werden – und auch nicht durch Mitarbeitende abgewählt werden.

Feiertagszuschläge – steuerfrei oder nicht?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wenn Zuschläge gewährt werden, gelten die steuerfreien Grenzen nach § 3b EStG:

Zeitpunkt der Arbeit Steuerfreier Zuschlag – bis zu …
An gesetzlichen Feiertagen 125 % des Grundlohns
Am 24.12. und 31.12. jeweils ab 14:00 Uhr 125 %
Am 25.12., 1.1., 1.5. 150 %
Bei Nachtarbeit (i.d.R. 23:00–6:00 Uhr) 25 % (teilweise 40 %)

➡ Die Steuerfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit. Pauschale Zuschläge oder Zahlungen ohne Zeitnachweis sind nicht steuerfrei.

Besonderheiten beim Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält eigene Schutzvorschriften für Minderjährige:

  • An Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung grundsätzlich verboten
  • Ausnahmen gelten u.a. für Krankenhäuser, Pflege, Gastronomie und Verkehrsbetriebe
  • Am 24.12. und 31.12. dürfen Jugendliche nur bis 14:00 Uhr beschäftigt werden
  • Ersatzruhetage dürfen nicht auf Berufsschultage fallen

Fazit: Klare Regeln, viele Sonderfälle

Feiertagsarbeit ist nur in klar geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, der Anspruch auf Ersatzruhetage und die steuerliche Bewertung von Zuschlägen machen eine saubere Organisation unverzichtbar.

Tipp: Prüfen Sie regelmäßig arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen zu Feiertagsarbeit und Zuschlägen – und stimmen Sie Verlegungen der Feiertagsruhe rechtzeitig mit dem Betriebsrat ab.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung

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