22.07.2016

EU verschärft Bonitätsprüfung bei Immobilienkauf

Strengere Regeln für Immobilienkredite im BGB Die Nullzinspolitik rückt den Immobilienerwerb stärker in den Fokus von steuerbewussten Anlegern. Doch auch hier wurden jetzt höhere Hürden eingezogen. Im BGB gelten verschärfte Anforderungen an die Bonitätsprüfung. Grund: Eine neue EU-Richtlinie verlangt das so.

Immobilie

Lebensende voraussehbar?

Unternehmensführung/Management.  Wann ist das Leben eines Menschen zu Ende? Und: Kann er bis dahin Kredite zurückzahlen? Niemand kann das voraussehen – jedenfalls wohl kaum beweiskräftig. Das hindert den Gesetzgeber nicht, derart unsinnige Forderungen als Voraussetzung von Krediten zu stellen. Wie „SteuerSparbrief AKTUELL“ (9/2016 Juli) berichtet, müssen zumal ältere Kreditnehmer im Bemühen um einen Kredit etwa für Umbauten am eigenen Haus jetzt der Bank nachweisen, dass der Kredit bis zum Lebensende getilgt werden kann.

Kündigung des Kredites vor Fälligkeit – ohne Entschädigung

Verletzt der Kreditgeber diese Pflicht, führt dies zu einer Senkung der Vertragszinsen. Mehr noch: Der Darlehensnehmer kann den Kredit dann sogar vor Fälligkeit kündigen – ohne dafür der Bank eine Entschädigung zahlen zu müssen.

EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie seit Frühjahr in Kraft

Die Regelung ist nur eine eines ganzen Vorschriftenpaketes, das die neue EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie enthält. Sie gilt seit diesem Frühjahr. Damit haben sich, so der Newsletter für Selbstständige und Unternehmer, die Chancen auf Kredite für Immobilien flächendeckend verschlechtert.

Verschärfte Regelungen in Deutschland

Dabei will sich Deutschland offenbar wieder einmal als Musterschüler beweisen. Der deutsche Gesetzgeber setzte die in der Richtlinie vorhandenen europäischen Verbraucherschutzvorgaben besonders streng um. So wurden u.a. die Anforderungen im BGB für die Bonitätsprüfung drastisch verschärft.

Verpflichtungen „wahrscheinlich“ nachkommen

Demnach dürfen Darlehensgeber Verbraucherdarlehensverträge für Immobilien nur noch abschließen, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen „wahrscheinlich“ vertragsgemäß nachkommen wird. Dies muss er zuvor in einer eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung nachweisen.

Der gläserne Darlehensnehmer?

Dafür muss der Darlehensnehmer notwendige, ausreichende und angemessene Informationen vorlegen zu

  • Einkommen,
  • Ausgaben sowie
  • anderen finanziellen und
  • wirtschaftlichen Umständen.

Voraussichtliche Wertzunahme reicht nicht mehr

Vorbei die Zeiten, wo es für die Kreditwürdigkeitsprüfung hauptsächlich genügte, wenn der Wert des belasteten Grundstücks voraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag übersteigt. 90- und 100-Prozent-Beleihungen dürften künftig kaum mehr vergeben werden, vermutet „SteuerSparbrief AKTUELL“ – gerade in preisstarken Regionen mit bisher zu erwartenden Wertsteigerungen.

 

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Autor*in: Franz Höllriegel