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Unternehmensnachfolge & Erbschaftsteuer: Wie wird die Zahl der Beschäftigten ermittelt?

Die Praxisfrage bei § 13a ErbStG ist geklärt. Bei der Erbschaftsteuerbegünstigung für Betriebsvermögen spielt die sogenannte Lohnsummenklausel eine zentrale Rolle. Doch wie genau ist die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln? Diese Frage hat das Finanzgericht Münster in zwei aktuellen Urteilen konkretisiert (Urteile vom 10.08.2023, Az.: 3 K 2723/21 F und vom 26.09.2023, Az.: 3 K 2466/21 F). Wir zeigen, was Unternehmen jetzt wissen müssen.

Wann greift die Erbschaftsteuerbegünstigung?

Die §§ 13a ff. ErbStG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von 85 % oder sogar 100 % des begünstigten Vermögens – z. B. bei Unternehmensanteilen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Wer die volle Optionsverschonung (100 %) beantragt, muss im Gegenzug über mindestens 5 Jahre die Lohnsumme halten – und das hängt u. a. von der Anzahl der Beschäftigten am Bewertungsstichtag ab.

Das war der Streitfall

  • Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstarb.
  • Die GmbH hielt Anteile an einer Tochtergesellschaft (Beteiligung über 25 %).
  • Das Finanzamt rechnete 11 Beschäftigte der GmbH plus 1 Beschäftigten der Tochtergesellschaft (anteilig) zusammen.
  • Die Erben hielten diese Zurechnung für unzutreffend und klagten.

Entscheidung des FG Münster: Was zählt zur Beschäftigtenzahl?

Das Finanzgericht stellte klar:

⇒ Gezählt wird nach Köpfen – unabhängig vom Umfang der Beschäftigung.

⇒ Auch Geschäftsführer zählen mit, selbst wenn sie gleichzeitig Gesellschafter sind.

⇒ Minijobber, Teilzeitkräfte und andere geringfügig Beschäftigte sind ebenfalls zu berücksichtigen.

⇒ Beschäftigte aus Tochtergesellschaften mit über 25 % Beteiligung werden anteilig mitgerechnet – auf Basis der Beteiligung.

Wichtig: Keine Sonderbehandlung bei Mittelverwendung

Das Gericht bestätigte auch: Selbst wenn die verstorbene Person nicht mehr als Geschäftsführer tätig ist, wird sie zum Bewertungsstichtag als Beschäftigter gezählt.

Fazit: Jetzt Beschäftigtenzahl prüfen!

Die Entscheidungen aus Münster schaffen mehr Klarheit – und binden Betriebe stärker in der Nachfolgeplanung ein. Denn:

Die genaue Zahl der Beschäftigten ist entscheidend, ob die Lohnsummenregelung greift – und damit die Steuerfreiheit möglich ist. Wer Unternehmensanteile überträgt, sollte im Vorfeld prüfen, wie viele Beschäftigte rechtlich mitgerechnet werden – und wie sich das auf die Steuervergünstigung auswirkt.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig – es bleibt spannend. Bis dahin gelten die Urteile des FG Münster als wichtige Orientierung.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung