31.01.2022

Trinkwasser: Endokrine Disruptoren auf Beobachtungsliste

Die Europäische Kommission hat am 19. Januar 2022 zwei endokrin wirkende Stoffe auf eine Beobachtungsliste zu setzen. Endokrin wirksame Verbindungen haben das Potenzial, physiologische und biochemische Prozesse im menschlichen Körper zu beeinträchtigen.

Trinkwasser

Die Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1-62) sieht in Artikel 13 Absatz 8 vor, dass die Europäische Kommission Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind, auf eine Beobachtungsliste setzt (z.B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung oder Mikroplastik). Dabei sieht die Richtlinie vor, dass die erste Beobachtungsliste bis zum 12. Januar 2022 zu erstellen ist. Ebenso schreibt sie vor, dass Beta-Östradiol und Nonylphenol aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken für die menschliche Gesundheit in diese erste Liste aufgenommen werden müssen. Mit ihrer Entscheidung vom 19. Januar 2022 (C(2022) 142 final) ist die Europäische Kommission dieser Verpflichtung nun nachgekommen. Außer 17-Beta-Östradiol und Nonylphenol wurden keine weiteren Stoffe auf diese erste Liste gesetzt.

Mit der Aufnahme in die Beobachtungsliste wird für jeden Stoff und jede Verbindung auch ein Leitwert festgesetzt sowie gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren, das keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Mitgliedstaaten müssen für die in der Liste genannten Stoffe oder Verbindungen entsprechende Überwachungsvorschriften festlegen, die alle relevanten Stellen der Trinkwasserversorgungskette umfasst.

Auf der Grundlage der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation für Trinkwasserparameter hat die Europäische Kommission als Leitwerte 1 ng/l für 17-Beta-Östradiol und 300 ng/l für Nonylphenol festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 12. Januar 2023 Zeit, um für diese beiden Stoffe die erforderlichen Überwachungsvorschriften einzuführen. Außerdem müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, wenn die Stoffe in Konzentrationen nachgewiesen werden, die die in der Beobachtungsliste festgelegten Leitwerte überschreiten. Die Trinkwasserrichtlinie gibt hierzu in Artikel 13 Absatz 8 vor, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten hierbei in Betracht ziehen können. Genannt werden z.B. Präventivmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen oder die geeignete Überwachung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder im Rohwasser, die Verpflichtung der Wasserversorger zur Überwachung dieser Stoffe oder Verbindungen, aber auch Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, wenn die Mitgliedstaaten dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.

Autor*in: Anke Schumacher