Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energie: Bundesregierung setzt auf schnellere Verfahren und Digitalisierung
Die immer wieder kritisierten langen und aufwendigen Genehmigungsverfahren für Anlagen im Bereich „erneuerbare Energien“ sollen bald der Vergangenheit angehören. Dies jedenfalls verspricht die Bundesregierung und hat einen entsprechenden Referentenentwurf in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz, mit dem die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 umgesetzt wird, soll nach der Sommerpause des Bundestags verabschiedet werden.
Zuletzt aktualisiert am: 29. Juli 2025

Am 24.06.2025 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, der die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 („Renewable Energy Directive III“ oder vereinfacht „RED III“) umsetzen soll. Das erklärte Ziel ist, die immissionsschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu verkürzen. Das Gesetz soll nach den Parlamentsferien verabschiedet werden. Zentral sind dabei ein vereinfachtes und beschleunigtes Zulassungsverfahren sowie mehr Digitalisierung. Dabei sollen auch weiterhin umweltrelevante Aspekte ausreichend Berücksichtigung finden.
Vereinfachung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren
Zentrales Instrument, um die Zulassung von Anlagen im Bereich „erneuerbare Energien“ zu beschleunigen, sind Höchstfristen, innerhalb derer Genehmigungsverfahren abgeschlossen sein müssen. Diese Höchstfristen sind nach Art der Vorhaben unterschiedlich und können zwischen einem Monat und zwei Jahren betragen. So beträgt z.B. die Frist bei Erdwärmeprojekten sowie bei Wasserstoff- und Wärmespeichern ein Jahr. Eine vierwöchige Frist ist für Bohrungen im Rahmen von Erdwärmeprojekten in einer Tiefe von bis zu 400 Metern vorgesehen. Die zuständigen Behörden sollen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei Planfeststellungen oder Plangenehmigungen vorläufige Zulassungen für den Beginn der Arbeiten erteilen. Bei der Zulassung von Betriebsplänen können Behörden von Sicherheitsleistungen absehen (z.B., wenn ein Unternehmen Mitglied einer Bergschadensausfallkasse ist).
Keine aufschiebende Wirkung bei Widersprüchen und Anfechtungsklagen
Zulassungsentscheidungen der Behörden sollen nicht mehr durch Widersprüche oder Anfechtungsklagen aufgeschoben werden. Soll dennoch eine aufschiebende Wirkung erreicht werden, muss innerhalb eines Monats nach Zulassung ein entsprechender Antrag gestellt werden. Auch bei bereits begonnenen Zulassungsverfahren sollen die im neuen Gesetz enthaltenen Verfahrenserleichterungen genutzt werden.
Einführung einer einheitlichen Stelle und Entlastungen der Unternehmen
Um die Antragsteller zu entlasten, ist auch die Einführung einer einheitlichen Stelle geplant. Sie ist zentraler Ansprechpartner und bindet, soweit erforderlich, andere Behörden mit ein. Die Aufgabe der Zuständigen Stelle ist die vollständige Koordinierung der Behördenvorgänge. Ab 21.11.2025 soll diese Stelle auch so arbeitsfähig sein, dass die Genehmigungsverfahren ausschließlich elektronisch abgearbeitet werden können. Damit durch die Schnittstelle zwischen Zuständiger Stelle und zuständiger Behörde keine Verzögerung entsteht, ist eine Antwortfrist für Behörden vorgesehen: Werden diese elektronisch von der Zuständigen Stelle über ein Verfahren informiert, müssen sie eine Stellungnahme innerhalb eines Monats abgeben. Erfolgt dies nicht, kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Stellungnahme abgeben will. Damit es bei den zuständigen Behörden nicht zu Engpässen kommt, können diese externe Projektmanager und Verwaltungshelfer einsetzen.
Hintergrund
Mit RED III will die EU den Anteil an erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2030 auf mindestens 42,5 % erhöhen.