30.06.2022

Grenzwerte für schädliche Chemikalien in Abfall sinken

Die POP-Verordnung wird jetzt erneut geändert. Der Rat der Europäischen Union und das Parlament haben sich darauf geeinigt, weitere Chemikalien in die Liste der persistenten organischen Schadstoffe aufzunehmen und Grenzwerte in Abfällen erneut zu senken.

Abfall

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich darauf geeinigt, weitere Chemikalien in die Liste der persistenten organischen Schadstoffe aufzunehmen und ihr Vorkommen in Abfällen durch strengere Konzentrationsgrenzwerte zu beschränken. Dabei werden einige Stoffe neu in Anhang IV der POP-Verordnung aufgenommen und die Konzentrationsgrenzwerte für einige Stoffe in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aktualisiert.

Die 7 wichtigsten Inhalte der vorläufigen Einigung

Perfluoroctansäure (PFOA)

Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze sowie verwandte Verbindungen sind Stoffe, die in wasserdichten Textilien und Feuerlöschschaum vorkommen. Der Rat und das Europäische Parlament nehmen PFOA in die Verordnung auf. Der Grenzwert wird auf 1 mg/kg für PFOA und ihre Salze und auf 40 mg/kg für PFOA-verwandte Verbindungen festgelegt, mit einer Überprüfungsklausel zur Neubewertung der Lage 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.

Dioxine und Furane (PCDD/PCDF und dl-PCB)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) sind Stoffe, die nicht absichtlich erzeugt oder Materialien zugesetzt werden, die aber als Verunreinigungen in bestimmten Aschen und anderen Industrieabfällen vorkommen. Dioxinähnliche PCB können als Verunreinigungen in bestimmten Aschen und Industrieölen vorkommen. Grenzwerte für diese spezifischen PCB werden zusammen mit denen für Dioxine vorgeschlagen. Der Grenzwert für Dioxine und Furane wird auf 5 μg/kg festgelegt.

Der Grenzwert für diese Stoffe in Haushaltsasche und Ruß gilt ab dem 01.01.2025. Der Grenzwert für diese Stoffe in Flugasche aus Biomasse-Anlagen für die Wärme- und Stromerzeugung gilt ab einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung, mit einem Übergangswert von 10 μg/kg bis zu diesem Zeitpunkt.

Damit soll den Behörden der Mitgliedsstaaten die Gelegenheit gegeben werden, die Situation eingehender zu prüfen, damit die Verordnung wirksam umgesetzt werden kann. Die Mitgliedsstaaten werden die Daten bis spätestens 01.07.2026 erheben und zugänglich machen. Die Grenzwerte werden 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft.

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)

Der Grenzwert wird auf 1 mg/kg für PFHxS und ihre Salze und auf 40 mg/kg für PFHxS-verwandte Verbindungen festgelegt. Die Grenzwerte werden 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft. Dieser Stoff war ursprünglich nicht im Kommissionsvorschlag enthalten, aber die beiden gesetzgebenden Organe haben ihn hinzugefügt, da die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens am 09.06. beschlossen hat, diesen Stoff in Anhang A des Übereinkommens aufzunehmen.

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

Bei HBCDD handelt es sich um ein Flammschutzmittel, das in einigen Kunststoff- und Textilabfällen vorkommt, insbesondere in Polystyrol-Dämmung aus dem Abbruch von Gebäuden. Die beiden gesetzgebenden Organe haben eine zweistufige Verringerung des Grenzwerts vereinbart:

  • 500 mg/kg bei Inkrafttreten der Verordnung,
  • mit einer Überprüfungsklausel zur Senkung dieses Werts auf 200 mg/kg 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.

Damit soll dem Abbruchsektor die Möglichkeit zur Anpassung gegeben, aber zugleich ein Signal an diesen Sektor ausgesendet werden, seine Sortiermethoden zu verbessern.

Polybromierter Diphenylether (PBDE)

PBDE sind Flammschutzmittel in Kunststoffen und Textilien, die in elektrischen und elektronischen Geräten, Fahrzeugen und Möbeln verwendet werden. Die Einigung sieht einen dreistufigen Ansatz vor, mit einer Festlegung des Grenzwerts auf 500 mg/kg bei Inkrafttreten der Verordnung, einer automatischen Verringerung auf 350 mg/kg 3 Jahre nach Inkrafttreten und einer weiteren automatischen Verringerung auf 200 mg/kg 5 Jahre nach Inkrafttreten, sofern der Grenzwert für das Inverkehrbringen dieses Stoffs nicht höher ist. Damit soll vermieden werden, dass ein Produkt rechtmäßig auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden kann (Anhang I), aber als POP-Abfall gilt, wenn es vom Markt genommen wird (Anhang IV). Anhang I soll in der Zwischenzeit überarbeitet werden.

Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP):

SCCP sind Flammschutzmittel, die in einigen Gummi- und Kunststoffabfällen vorkommen, wie Gummiförderbänder, Schläuche, Kabel und Dichtungen. Die beiden gesetzgebenden Organe sind übereingekommen, den Grenzwert auf 1.500 mg/kg festzulegen, mit einer Überprüfungsauflage 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.

Außerdem wird die Kommission prüfen, ob die Abfallgesetzgebung der EU dahingehend geändert werden muss, dass Abfälle, die persistente organische Schadstoffe in Konzentrationen über den in Anhang IV der POP-Verordnung festgelegten Grenzwerten enthalten, als gefährlich eingestuft werden.

Die Kommission hatte ihren Verordnungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat am 28.10.2021 unterbreitet. Der Verordnungsvorschlag zielt darauf ab, die EU-Rechtsvorschriften mit den internationalen Verpflichtungen der EU in Einklang zu bringen, insbesondere mit jenen im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe. Nachdem sich jetzt der Rat und das Europäische Parlament verständigt haben, kann das förmliche Annahmeverfahren eingeleitet werden. Nach der Annahme und der anschließenden Veröffentlichung können die Änderungen in Kraft treten. Die POP-Verordnung gilt unmittelbar.

Autor*in: Anke Schumacher