27.01.2022

Änderungen von Anhang XVII der REACH-Verordnung

Der mit Abstand am häufigsten geänderte und ergänzte Teil der REACH-Verordnung: Anhang XVII „Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“. Informieren Sie sich hier über alle Neuerungen.

Weißes Pulver

Anhang XVII der REACH-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2030 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich N,N-Dimethylformamid um eine neue Nummer 76 ergänzt (ABl. EU Nr. L 415 vom 22.11.2021 Seite 16).

N,N-Dimethylformamid ist ein aprotisches mittelpolares organisches Lösemittel, das gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als

  •  reproduktionstoxisch der Kategorie 1B,
  •  akut toxisch der Kategorie 4 (inhalative oder dermale Exposition) und
  • als augenreizend der Kategorie 2

eingestuft ist. N,N-Dimethylformamid ist ein Stoff mit hohem Produktionsvolumen (>100.000 t/Jahr), der in vielen industriellen Bereichen und gewerblichen Tätigkeiten in ganz Europa eingesetzt wird.

Auf Grund eines von Italien vorgelegten Dossiers nach Anhang XV REACH ergänzte die Kommission den Anhang XVII der REACH-Verordnung um eine neue Nummer 76, mit der das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von N,N-Dimethylformamid als Stoff oder Gemisch in einer Konzentration ≥ 0,3 % nach dem 12. Dezember 2023 verboten ist, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender

  • haben DNEL-Werte für die Exposition von Arbeitnehmern von 6 mg/m3 bei Inhalation und von 1,1 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen oder
  • treffen Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den vorstehend angegebenen DNEL-Werten liegt.

Für die Verwendung als Lösemittel für das Beschichten von Textilien und Papiermaterialien mit Polyurethan im direkten oder im Transferverfahren oder für die Herstellung von Polyurethanmembranen gilt eine längere Umsetzungsfrist bis zum 12. Dezember 2024 und für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösemittel für das Trocken- und Nassspinnen synthetischer Fasern bis zum 12. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – also am 11. Dezember 2021 – in Kraft getreten. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.

Autor*in: Ulrich Welzbacher