25.04.2022

Ende der Abfalleigenschaft – § 5 KrWG

Abfallrecht WEKa MEDIA

§ 5 Absatz 1 KrWG legt das Ende der Abfalleigenschaft fest, das heißt unter welchen Voraussetzungen die Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen endet. Hier ist geregelt, in welchen Fällen die ursprüngliche Abfalleigenschaft entfällt bzw. fortbesteht.

Insoweit handelt es sich um die gesetzliche Vermutung, dass zuvor als Abfälle angesehene Stoffe oder Gegenstände nunmehr Wirtschaftsgüter oder Produkte sind. Damit entscheidet § 5 KrWG darüber, ob ein Abfall aus dem Abfallregime entlassen und fortan nur mehr durch das sonstige Anlagen-, Produkt- oder Stoffrecht gesteuert wird.

Die Grenze zwischen Abfall und Produkten

§ 5 KrWG enthält in Umsetzung von Art. 6 der europäischen Abfallrichtlinie 2008/98/EG eine Präzisierung des Abfallbegriffs in einem wesentlichen Punkt, der früher weder im EU-Recht noch im deutschen Recht explizit geregelt war und deshalb Anlass zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten gab. Dabei geht es um die Grenze zwischen Abfällen und Produkten bzw. Wirtschaftsgütern. Insoweit flankiert § 5 KrWG als Spezialregelung zum Abfallende die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG geregelte Definition des Abfallbegriffs.

Wann die Abfalleigenschaft endet

Nach Absatz 1 entfällt die Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens, sofern der daraus resultierende Stoff oder Gegenstand für bestimmte Zwecke verwendet wird, Gegenstand eines Marktes oder einer Nachfrage ist, die für seine Zweckbestimmung notwendigen technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt und ohne schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verwendet werden kann. Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung, die allgemeinen Bedingungen, unter denen nach Absatz 1 für bestimmte Stoffe oder Gegenstände die Abfalleigenschaft entfällt, durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Zu diesen Bedingungen zählen erforderlichenfalls auch Schadstoffgrenzwerte oder andere Regelungen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Zudem kann – was in Absatz 2 nicht erwähnt wird – eine Konkretisierung der allgemeinen Bedingungen zum Abfallende auch auf EU-Ebene durch Verordnungen erfolgen.

Übersicht zu § 5 KrWG

Autor*in: WEKA Redaktion

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Abfallrecht“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "Abfallrecht"