25.04.2022

Bußgeldvorschriften – § 69 KrWG

Abfallrecht WEKa MEDIA

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz benennt 23 Bußgeldtatbestände, die sich auf Verstöße gegen das KrWG oder gegen darauf basierende Rechtsverordnungen beziehen und als sog. Verwaltungsunrecht mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Kurzinformation

§ 69 KrWG benennt 23 Bußgeldtatbestände, die sich auf Verstöße gegen das KrWG oder gegen darauf basierende Rechtsverordnungen beziehen. Dies betrifft Handlungen, die im Vergleich zu den Umweltstraftaten nach den §§ 324 ff. Strafgesetzbuch (StGB) einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen, aber trotzdem als sog. Verwaltungsunrecht mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die Bußgeldvorschriften dienen der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten und stellen so die Erreichung des Gesetzeszwecks (§ 1 KrWG) sicher.

Dabei betrifft Absatz 1 die vom Gesetzgeber als relativ schwerwiegend angesehenen Rechtsverstöße und Absatz 2 die weniger schweren Zuwiderhandlungen. Korrespondierend dazu bestimmt Absatz 3, dass die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro und die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis lediglich 10.000 Euro geahndet werden können. Absatz 4 enthält eine Zuständigkeitsregelung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Abfalltransporten durch ausländische Unternehmen.

Autor*in: WEKA Redaktion

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