25.04.2022

Abfallerzeuger – Definition

Abfallrecht WEKa MEDIA

Abfallerzeuger nach KrWG

Erzeuger von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

Abfallerzeuger nach der NachwV

Abfallerzeuger ist nach Absatz 1 Nr. 1 Nachweisverordnung nicht nur der Erzeuger von Abfällen, sondern auch der Besitzer. Für die Bestimmung dieser Personengruppen gelten die Definitionen in § 3 Abs. 8, 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Auch ein Abfallentsorger kann nachweisrechtlich die Funktion eines Abfallerzeugers haben, nämlich im Hinblick auf die von ihm selbst erzeugten Abfälle (z.B. Betriebsmittel) und die in der Entsorgungsanlage behandelten Abfälle. Im Hinblick auf die (weitere) Entsorgung dieser Abfälle treffen den Abfallentsorger eigenständige Nachweis- und Registerpflichten.

Autor*in: WEKA Redaktion

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