10.07.2021

Die fünfstufige Abfallhierarchie einfach erklärt

Idealerweise wird gar nichts weggeworfen – immer noch besser als die komplette Entsorgung sind Aufbereitung, Recycling oder eine weitere Verwertung. Aus gutem Grund also ist beim Umgang mit Abfällen nach Prioritäten vorzugehen, so verlangt es das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dieses wurde obendrein im Jahr 2020 neu gefasst und trägt nun stärker dazu bei, die Vorgaben für die einzelnen Stufen der Abfallhierarchie umzusetzen. Wir haben hier das Wesentliche für Sie zusammengefasst.

Abbildung der Abfallhierarchie

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt in § 6 eine fünfstufige Abfallhierarchie vor, die mögliche Maßnahmen zum Umgang mit Abfall in eine feste Reihenfolge bringt. Diese Hierarchie dient dazu, diejenigen Optionen zur Abfallbewirtschaftung besonders zu fördern, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen.

Die Rangfolge der Prioritäten

  1. Oberste Priorität hat die Vermeidung von Abfällen, etwa durch die Wiederverwendung von Stoffen oder Gegenständen. Dies ist z.B. bei Einkaufstaschen, Kleidung oder Behältern gut möglich.
  2. Auf der zweiten Stufe der umgedrehten Pyramide steht die Vorbereitung von Abfällen zur Wiederverwendung, z.B. durch Reinigung oder Reparatur. Hierzu zählt auch die Aufbereitung von Altölen.
  3. Erst wenn diese beiden Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sollen Abfälle dem Recycling zugeführt werden.
  4. An vierter Stelle folgt die weitere Verwertung von Abfällen. Hier ist z.B. vor allem die energetische Verwertung und (obertägige oder untertägige) Verfüllung umzusetzen.
  5. Erst als letzte Option sollen Abfälle komplett beseitigt werden.

Änderungen durch das 2020 novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz

Im vergangenen Jahr wurde das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) novelliert. Die Neufassung ist seit dem 29.10.2020 in Kraft. Sie überträgt die mittlerweile durch die EU-Richtlinie 2018/851/EU geänderte Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) in deutsches Recht. Außerdem integriert sie die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie).

Damit wurde das Abfallrecht in den EU-Staaten weiter vereinheitlicht. Obendrein wurden zusätzliche Schritte unternommen, die von der Abfallwirtschaft hin zu einer verbesserten Kreislaufschließung, Ressourcenschonung und Ressourceneffizienz führen sollen.

Ein Kernpunkt der Novelle betrifft darüber hinaus die Fortentwicklung und Stärkung der Instrumente der Abfallvermeidung – sprich Stufe 1 der Abfallhierarchie. Zudem ist nun u.a. vorgesehen, die Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu erhöhen und fortzuschreiben. Vergleichbares gilt für das Recycling bestimmter Abfallströme (insbesondere von Verpackungs- und Siedlungsabfällen). Diese gesetzlichen Neuerungen beeinflussen also auch weitere Stufen der Abfallhierarchie.

Autor*in: Christine Lendt