Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 wird in der Fassung der Änderungen vom 15. November 2016 (BGBl. I S 2549), im Weiteren als GefStoffV 2016 bezeichnet.
Inhalte der Gefahrstoffverordnung
Ähnlich wie die EG-Richtlinien und -Verordnungen über gefährliche Stoffe als Grundlage des deutschen Chemikalienrechts und das Chemikaliengesetz enthält die Gefahrstoffverordnung Vorschriften zu
- Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
- Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen und
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Verbote des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse waren früher zusammen mit anderen Handelsverboten in der Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten. Sie sind seit dem 1. Juni 2009 jedoch in Anhang XVII der REACH-Verordnung als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Union geltender Rechtsvorschrift geregelt.
Wegen der Regelungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung wurden in der GefStoffV schon 2010 die meisten Bestimmungen im früheren Anhang IV „Herstellungs- und Verwendungsverbote” (jetzt § 17 und Anh. II) gestrichen. Schließlich blieben nur diejenigen Regelungen erhalten, die nationale deutsche Besonderheiten enthalten.
Neue Begriffe im Gefahrstoffrecht
Durch REACH und GHS wurden neue Begriffe in das Chemikalienrecht eingeführt, die in der Gefahrstoffverordnung erst durch die Änderungen vom November 2016 umgesetzt wurden, z.B. die neuen Gefahrenklassen statt der bisherigen Gefährlichkeitsmerkmale oder dem Begriff „Gemische” statt „Zubereitungen”.
Bemerkenswert: Dies sollte ursprünglich mit der bis zum 31. Mai 2015 geplanten Verordnungsänderung im Zusammenhang mit dem vollständigen Inkrafttreten der EG-CLP-Verordnung erfolgen. Im Zusammenhang mit den zusätzlich geplanten inhaltlichen Änderungen, z.B. zu Tätigkeiten mit Asbest, wurde aber keine Einigung erzielt. Deshalb musste nach einer Mahnung durch die EU-Kommission die formale Anpassung kurzfristig vorgezogen werden.
Änderungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung
Mit der Änderung der Verordnung vom Februar 2015 wurden die Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz aus Anhang 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung in die Gefahrstoffverordnung übertragen.
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Autor: Dr. Ulrich Welzbacher