13.11.2015

Winzerin wehrt sich erfolglos gegen ein Radrennen

Eine Winzerin ist mit ihrem Begehren, sich in einem Eilverfahren gegen eine erteilte Genehmigung zur Durchführung eines Radrennens zur Wehr zu setzen, erfolglos geblieben (VG Neustadt, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 3 L 760/15.NW).

Radrennen

Die Antragstellerin betreibt ein Weingut. Die Behörde erteilte einem Radsportverein eine Genehmigung zur Durchführung eines Radrennens am …. Für die Dauer der Radsportveranstaltung wurde angeordnet, dass für Fahrzeuge aller Art verschiedene Straßen gesperrt werden.

Die Antragstellerin legte gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung berief sie sich darauf, ihre Betriebsstätte liege in der während des Radrennens gesperrten Hauptstraße und verfüge nur über eine einzige Zufahrt. Zum Zeitpunkt der geplanten Durchführung der Radsportveranstaltung sei die Weinlese in vollem Gange. In dieser Zeit müsse zu jeder Tages- und Nachtzeit die uneingeschränkte Zufahrt für sie und ihren Betrieb gewährleistet sein. Um die Trauben zu ihrem Weingut zu bringen und den Frischmost jederzeit abholen zu lassen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Kellereien erfüllen zu können, sei sie auf die ununterbrochene An- und Abfahrtsmöglichkeit über die Hauptstraße angewiesen. Sie beliefere auch zwei Weingüter mit Frischmost, weshalb ihr Anwesen mit LKW angefahren werden müsse.

Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Entscheidungsgründe: Unterbrechung des Anliegergebrauchs zumutbar

  • Der Bescheid der Antragsgegnerin ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen. Bei der Erteilung der Erlaubnis für die Radsportveranstaltung hat die Antragsgegnerin (Behörde) die Belange der Antragstellerin, nämlich ihr Anliegerrecht, in ihre Entscheidung einbezogen und zutreffend gewichtet. Die kurzzeitige Sperrung der Straßen am … stellt keine der Antragstellerin nicht mehr zumutbare Unterbrechung des Anliegergebrauchs dar.
  • Die Sperrungen sind auf das unbedingt notwendige erforderliche Maß eingeschränkt. Teilweise kann die Antragstellerin bis zur allgemeinen Sperrung auf Umwegen und auch danach Lesegut transportieren und somit ihre vertraglichen Verpflichtungen einhalten. Auch die Belieferung mit Frischmost ändert hieran nichts, da dieser in der Regel 24 Stunden haltbar ist.
  • Auch sonstige Argumente hinsichtlich der Kirschessigfliege sind nicht durchschlagskräftig.
  • Die Behörde hat die Interessen zwischen Veranstalter und Beeinträchtigter richtig abgewogen. (Die Radveranstaltung ist traditionsträchtig, d.h. die Winzergenossenschaft und die Gastronomie haben hiervon Vorteile.)
  • Eine 5½-stündige Sperrung der Straßen ist zumutbar.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zulässig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)