04.03.2015

Wie geht das Gewerbeamt vor, wenn eine Reisegewerbekarte nach deren Widerruf nicht zurückgegeben wird?

Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschl. vom 28.01.2015, Az. Au 5 V 15.108) hatte über einen Antrag des Gewerbeamtes auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zu entscheiden, weil der Gewerbetreibende seine Reisegewerbekarte nach deren Widerruf nicht zurückgab.

Karusell bei Nacht

Eine Reisegewerbekarte berechtigte zum Ankauf und Feilbieten von Schrott und Altmetallen (ausgenommen Edelmetallen) sowie Textilien und Ausführen von Schleifarbeiten. Nachdem das Gewerbeamt die Reisegewerbekarte widerrufen hatte, wurde der Gewerbetreibende aufgefordert, die Reisegewerbekarte und die beglaubigte Kopie hierüber innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam der Gewerbetreibende trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach.

Das Gewerbeamt beantragte beim VG Augsburg für den Antragsteller den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung für die Wohn- und Geschäftsräume des Reisegewerbetreibenden einschließlich der Nebenräume und der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge durch Bedienstete des Antragstellers bzw. der Polizei.

 

Die Entscheidung

  • Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte befugt, Wohnungen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.
  • Davon zu unterscheiden ist jedoch die weitergehende Berechtigung, eine Wohnung zweckgerichtet zu durchsuchen. Das ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen behördlicher Organe in einer Wohnung, um dort etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben will. Dafür bedarf es einer entsprechenden Anordnung durch das Verwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 2 GG).
  • „Wohnung“ sind alle Räumlichkeiten, die den häuslichen und beruflichen Zwecken des jeweiligen Inhabers dienen, auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume und die dazu gehörigen Nebenräume sowie der angrenzende befriedete Bereich. Dazu gehören auch Fahrzeuge, insbesondere wenn sie über eine Schlafgelegenheit verfügen.
  • Die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung sind:
    1. Der Grundverwaltungsakt (Widerruf der Reisegewerbekarte) muss bestandskräftig und damit vollstreckbar sein.
    2. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs muss angedroht sein.
    3. Der unmittelbare Zwang muss verhältnismäßig sein.
    4. Eine Anhörung des Gewerbetreibenden vor Erlass der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung ist nicht erforderlich, weil sonst der Vollstreckungserfolg gefährdet würde.
  • Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer richterlichen Anordnung liegen vor.

 

Ergebnis

Das VG Augsburg erließ zum Durchsuchen der Wohnung des Gewerbetreibenden eine befristete Durchsuchungsanordnung. Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, wurde das Gewerbeamt verpflichtet, für die Zustellung des Beschlusses zu sorgen und das Empfangsbekenntnis an das Gericht zurückzuleiten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)