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Wann wird aus dem Hobby Poker ein Gewerbe?

Der BFH arbeitete mit Urteil vom 02.04.2025, Az. X R 26/21, die Kriterien heraus, die heranzuziehen sind, um das hobbymäßige vom berufsmäßigen Pokern abzugrenzen.

Onlinespiele seit der Jugend

Ein Spieler spielt seit seiner Jugend Onlinespiele, insbesondere die Pokervarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“, Letzteres meist in der Untervariante „Pot Limit Omaha“. Hierfür wendet er 15 bis 20 Stunden in der Woche auf. Das Finanzamt verlangte von ihm Steuern, da er Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb habe. Der Spieler wandte sich an den BFH.

Pokert der Spieler als Hobby oder gewerblich?

Der BFH entschied:

  • Jahrelanges Pokerspielen indiziert ohne Weiteres wegen der Wiederholungen derselben Tätigkeiten deren Nachhaltigkeit.
  • Zwar ist bei einem reinen Glücksspiel keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen, da es in einem solchen Fall an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der Leistung und einer Gegenleistung fehlt. Bei den gespielten Varianten von Poker handelt es sich um eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen. Bei der Variante „Texas Hold’em“ überwiegen nach Auffassung des BFH die Geschicklichkeitselemente.
  • Poker wird durch eine Fülle von Handlungsmöglichkeiten der Spieler geprägt, die den Spielausgang in erheblichem Umfang beeinflussen können. Auf lange Sicht kommt es für den Spielerfolg aber allein auf die individuellen Fähigkeiten des einzelnen Spielers an.
  • Das Verteilen der Spielkarten ist zwar rein vom Zufall abhängig. Das Spiel selbst erhält aber durch die individuellen Entscheidungen der Spieler darüber, wie sie auf diese Karten reagieren, seine eigentliche Prägung, insbesondere, ob, wann und in welcher Höhe die Spieler Einsätze leisten.
  • Die Häufigkeit des Pokerspiels überschreitet auch den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Abzustellen ist hierbei auf das Leitbild eines Berufsspielers und nicht eines Durchschnittsspielers. Weil der Spieler gleichzeitig auf bis zu zwölf virtuellen Pokertischen gleichzeitig aktiv war, hebt sich dies deutlich von einem Durchschnittsspieler ab.

Ergebnis

Diese Kriterien berücksichtigend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Spieler gewerblich tätig ist. Seine Gewinnerzielungsabsicht und Selbstständigkeit ist unstreitig, so der BFH und hob hervor, dass der Spieler auch die übrigen Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt.

Hinweis

Die Entscheidung eines Finanzgerichts zu der Frage, ob Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vorliegen, ist für die Gewerbeämter nicht bindend. Diese müssen nach den von der GewO und der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entscheiden, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit den gewerberechtlichen Gewerbebegriff erfüllt. Insoweit kann die Entscheidung des BFH nur als starkes Indiz angesehen werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)