04.06.2021

Verkehrsverstöße: Elektroroller ist nicht gleich Elektroroller

Soll der Fahrer eines Elektrorollers ordnungsrechtlich belangt werden, ist dessen nähere technische Beschreibung unerlässlich. Eine automatische Anwendung der Vorschriften und der Rechtsprechung, die für Kraftfahrer entwickelt worden sind, auf die Nutzer von Elektrorollern ist nicht zulässig (BGH, Beschl. vom 02.03.2021, Az. 4 StR 366/20).

Verkehrsverstöße Elektroroller

Zahlreiche Verkehrsverstöße

Ein Mann ohne Fahrerlaubnis nutzte Elektroroller im öffentlichen Straßenverkehr und missachtete zahlreiche Verkehrsvorschriften bis hin zur Trunkenheitsfahrt. Das Landgericht verurteilte ihn deswegen und wegen weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten. Ferner erteilte es eine Führerscheinsperre von zwei Jahren.

Wann ist ein Elektroroller ein Kfz?

Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG setzt voraus, dass es sich bei dem Elektroroller um ein Kfz i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV handelt, entschied der BGH. Im Hinblick auf die vielen Fahrzeuge, die von einer Fahrerlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV befreit sind, z.B. Mofas oder elektrische Kleinstfahrzeuge, ist eine genaue Beschreibung und Einordnung des genutzten Rollers unerlässlich.

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Ursache von Unfällen ermitteln

Besteht der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt, erfordert § 316 StGB eine Einordnung der Roller, auf deren Grundlage dann die Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmt werden können. Die Rechtsprechung zum Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit ist für Kraftfahrer entwickelt worden. Fraglich ist, ob sie auf Fahrer von Elektrorollern übertragen können. Zudem muss festgestellt werden, ob sich der Unfall wegen der Alkoholisierung des Fahrers ereignet hat.

Ergebnis

Der Beschluss des BGH ist auch auf andere Sachverhalte sinngemäß übertragbar. Wir empfehlen den Mitarbeitern des Ordnungsdienstes daher, Fotos von dem Elektroroller einschließlich Versicherungsplakette zu fertigen und seine genaue Typbezeichnung zu dokumentieren.

Den Beschluss können Sie >>> hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)