Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Dezember 2020)
Themen der Übersicht: Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrerin und Reiter, Grenzwerte für E-Scooter und Wahlplakate an Straßenlaternen.
Zuletzt aktualisiert am: 18. Dezember 2020

Gericht | Datum | Aktenzeichen |
LG München | 19.10.2020 | 19 O 6004/20 |
Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrerin und ReiterEine Fahrradfahrerin kann keine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend machen, weil sie beim Überholvorgang den Mindestabstand (ca. 1,5 bis 2,0 Meter) eklatant unterschritten hat. |
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LG Osnabrück | 16.10.2020 | 10 Qs 54/20 |
Grenzwert für E-Scooter-FahrerAuch für E-Scooter-Fahrer gilt für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit der Grenzwert von 1,1 Promille. Das hat das LG Osnabrück entschieden. |
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OVG NRW | 10.09.2020 | 11 B 1353/20 |
Wahlplakate an StraßenlaternenDas Anbringen von Wahlplakaten an Straßenlaternen ist Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Eine Auflage in einer Sondernutzungserlaubnis, die eine Plakatierung an nur jeder sechsten Straßenlaterne zulässt, wobei zwischen zwei Plakaten einer Partei mindestens fünf Straßenlaternen für andere Parteien frei zu halten sind, wird den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz nicht gerecht und ist sachwidrig. |
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OVG Lüneburg | 09.10.2020 | 10 ME 207/20 |
Nachweis MasernschutzimpfungOhne den Nachweis einer Masernschutzimpfung kann einem Kind der Zugang zur Kindertagesstätte verweigert werden. |
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OLG München | 27.05.2020 | 10 U 6767/19 |
Fahrgasse im ParkhausDie StVO regelt den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wozu ein Verkehrsraum zählt, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Bei einem Parkhaus eines Mietwagenunternehmens ist dies der Fall. Eine Fahrgasse im Parkhaus zwischen markierten Parkreihen bildet keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist; die Regelung des § 8 StVO gilt daher nicht. |